Antwort auf Anfrage der GRÜNEN-Fraktion gem. § 27 BezVG bezgl. Verwaltungspraxis zu Baustellen betreffend des Rad- und Fußverkehrs
Letzte Beratung: 21.11.2023 Hauptausschuss Ö 2.7
Die Mobilitätswende und die Fahrradstadt sind erklärte Ziele der Freien und Hansestadt Hamburg. Neben vielen anderen Maßnahmen ist auch der Umgang mit Baustellen, die Rad- und Fußverkehrsflächen betreffen, hierbei relevant. Historisch bedingt lag der Fokus in der Vergangenheit auf der Flüssigkeit des motorisierten Individualverkehrs (MIV). Rad- und Fußverkehr sollen nun als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmende behandelt werden und ihre Interessen bei Verkehrsraumeinschränkungen angemessen berücksichtigt werden. Rad- und Gehwege sind Teil der Straße und Straßenverkehrsfläche.
Grundsätzlich gibt es für Arbeitsstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen gesetzliche Vorgaben, formelle Abläufe und technische Regelwerke. Nutzungen von Straßenverkehrsflächen, die über den Gemeingebrauch hinaus gehen, bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Laut dem Onlineportal zur Beantragung einer Erlaubnis zur Verkehrsraumeinschränkung muss die verantwortliche Person Inhaber des Zertifikates „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) sein.[1][1]
Für die Einrichtung von Straßenarbeitsstellen gelten in Deutschland nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verbindlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA21)[2][2]. Die neueste Ausgabe des technischen Regelwerks von 2021 beachtet im Vergleich zu älteren Versionen in stärkerem Maß die Interessen des Rad- und Fußverkehrs. In Hamburg wurden die RSA21 zusätzlich durch den Einführungserlass am 26.04.2022 in den Hamburger Richtlinien
zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) durch die BIS ergänzt und eingeführt.[3][3] Danach wird zwischen „Straßenbauarbeiten im Sinne von § 45 Abs. 2 StVO“ und anderen „Arbeiten im Straßenraum“ differenziert. Für erstere erlässt die Straßenbaubehörde (Straßenbaulastträger) eine straßenbaubehördliche Anordnung, für letztere erlässt die Straßenverkehrsbehörde (StVB) eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung.
Im Bezirk Harburg hat es in letzter Zeit mehrere Berichte über Baustellen gegeben, die offensichtlich nicht den Regeln der RSA21 entsprechen und deren Art der Baustelleneinrichtung den Rad- und Fußverkehr über das notwendige Maß hinaus benachteiligen. Dabei entsteht der Eindruck, dass es für die Regelkonformität in der Praxis einen Unterschied mache, ob nur Rad- und Fußverkehr, oder der Kfz-Verkehr betroffen sind.
Ohne die genaue Aktenlage zu kennen, sind Fälle bekannt, in denen Baufirmen eigenmächtig, ohne straßenverkehrs- und straßenbaubehördliche Anordnung Geh- und Radwege gesperrt und aufgerissen und somit mutmaßlich in rechtswidriger Art und Weise in den Straßenverkehr eingegriffen haben. In weiteren Fällen wurden bestehende Anordnungen nicht korrekt umgesetzt, häufig zum erheblichen Nachteil von Rad- und Fußverkehr. Die Behörden wurden jeweils erst nach einer Beschwerde tätig. Eine vergleichbare Praxis bei Baustellen, die den Kfz-Verkehr beeinträchtigen, ist nur schwer vorstellbar.
Wir fragen die zuständigen Behörden:
1. Wie ist der korrekte verwaltungsrechtliche Ablauf für die Einrichtung einer Straßenarbeitsstelle auf öffentlicher Straßenverkehrsfläche? Wer prüft was und wie? Bitte nach Straßen-/ Wegerecht (Sondernutzung) und Straßenverkehrsrecht differenzieren.
2. Im Sachverhalt dieses Antrages wurden bereits einige Rechtsgrundlagen und Vorschriften genannt. Welche weiteren (internen) Verwaltungsvorschriften und Anweisungen gibt es zu diesem Themenbereich, insbesondere falls für den Rad- und Fußverkehr vom Kfz-Verkehr abweichend? Welchen Inhalt haben diese?
3. Wie, wie oft und von welcher Behörde werden Baustellen auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die Einhaltung der angeordneten Auflagen in der Praxis kontrolliert?
4. Wie viele Verstöße wurden in den letzten drei Jahren festgestellt? Bitte tabellarisch für den Bezirk Harburg nach Jahren und Verstößen sortiert auflisten.
5. Welche Maßnahmen wurden bei welchen festgestellten Verstößen angewendet, wie z. B. Rückbauanordnung, Ordnungswidrigkeitenverfahren?
6. Verantwortliche Personen oder Unternehmen, die keine behördliche Genehmigung einholen und stattdessen rechtswidrig in den Straßenverkehr eingreifen, sparen Kosten. Der Regelsatz für diesen Tatbestand im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) erscheint dabei unzureichend. Nach § 17 Abs. 4 OWiG sollen Geldbußen den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, dazu kann das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden. Dies gilt auch für Unternehmen nach § 30 OWiG. Weiterhin können Taterträge nach § 29a OWiG eingezogen werden. Wie oft wurde von den Behörden für die hier thematisierten Tatbestände von den genannten Rechtsgrundlagen Gebrauch gemacht? Wenn möglich, bitte auf den Bezirk Harburg beziehen, ansonsten Zahlen für ganz Hamburg angeben.
7. Wie wird bei eigenen Bauvorhaben der Stadt Hamburg auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen die Einhaltung der Vorschriften und verwaltungsrechtlichen Formalitäten bzgl. der o.g. Problematik sichergestellt? Gibt es z. B. entsprechende Passagen in den öffentlichen Ausschreibungen oder Bauverträgen?
8. Wer entscheidet, ob und wie eine Umleitung für den Radverkehr eingerichtet wird? Nach welchen Kriterien wird entschieden?
9. Wie sieht die Praxis bei einer Havarie (Notmaßnahme) aus? Wie wird in solchen Fällen die Verkehrssicherheit von Rad- und Fußverkehr behördlicherseits sichergestellt?
10. Wie ist die Definition einer Havarie (Notmaßnahme) in diesem Zusammenhang, bzw. nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Maßnahme im normalen Verfahren behandelt wird oder im Havarie-Verfahren?
11. Wie wird sichergestellt, dass die Inhaber der MVAS-Zertifikate über die neuesten Richtlinien (RSA21) informiert sind und danach handeln? Werden jahrzehntealte Zertifikate akzeptiert?
12. Es gibt mehrere Berichte, dass die tatsächlichen Verkehrszeichen vor Ort nicht immer der Aktenlage der StVB entsprechen. Wird vor Erlass der Anordnungen für eine Verkehrsraumeinschränkung die Örtlichkeit geprüft, um verkehrsrechtliche Widersprüchlichkeiten auszuschließen?
13. Welche Veränderungen hat es in der Verwaltungspraxis bzgl. der Problematik (siehe Sachverhalt) bereits gegeben oder sind geplant, damit diese die Interessen des Rad- und Fußverkehrs angemessen berücksichtigt?
[1] https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11962752/
[2] https://www.fgsv-verlag.de/rsa-21-pdf
[3] https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/hrvv-richtlinien-fuer-die-verkehrsrechtliche-sicherung-von-arbeitsstellen-an-strassen-rsa-21-ei
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
6. November 2023
Die Behörden für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantworten die o.g. Anfrage wie folgt:
Stellungnahme BVM
Nach § 19 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) ist eine Sondernutzung jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Zum Verfahren siehe die Fachanweisung Sondernutzung im Transparenzportal, Akte 741.1312-01.
Nach § 22 Absatz 1 HWG dürfen öffentliche Wege nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde verändert, insbesondere aufgegraben werden. Die Erlaubnis zum Aufgraben öffentlicher Wege („Aufgrabeschein“) ist bei der Wegeaufsichtsbehörde zu beantragen. Kann die Aufgrabung erlaubt werden, erteilt die Wegeaufsichtsbehörde den Aufgrabeschein vorbehaltlich der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, die der Antragsteller vor Beginn der Arbeiten einzuholen hat. Zum übrigen Verfahren in Bezug auf die Aufgrabeerlaubnis sowie den mit dem Aufgrabeschein zu erteilenden Auflagen siehe die Fachanweisung über Aufgrabungen öffentlicher Wege im Transparenzportal, Akte 741.0404-004.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende antwortet nur auf konkrete Fragen, die sich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen.
Stellungnahme BIS
zu 3:
Die Baustellen werden von den Straßenverkehrsbehörden der zuständigen Polizeikommissariate kontrolliert. Es findet jedoch kein Controlling diesbezüglich statt.
Bei den entsprechenden Kontrollen werden die Umsetzung der Anordnung und die Verkehrssicherheit überprüft. Es ist nicht möglich, alle Baustellen zu überprüfen.
zu 4:
Die Straßenverkehrsbehörden führen keine Auswertung im Sinne der Anfrage.
zu 5:
Regelhaft wird bei festgestellten Verstößen (Maße werden nicht eingehalten, Beschilderung fehlerhaft, Arbeitsbereich nicht gesichert o.ä.) an Baustellen durch die Straßenverkehrsbehörden unmittelbar Kontakt zum Verantwortlichen aufgenommen und die ordnungsgemäße Einrichtung der Baustelle eingefordert und anschließend überprüft. Ordnungswidrigkeitenanzeigen werden gefertigt und Straßenbehördliche Anordnungen ggf. zurückgenommen. In letzter Konsequenz wird eine Baustelle stillgelegt / zurückgebaut und die Arbeit untersagt.
zu 6:
Die Statistik der zuständigen Behörde lässt keine Differenzierung im Sinne der Fragestellung zur Auswertung nach einzelnen Stadtteilen oder Bezirken zu.
Auf ganz Hamburg ausgedehnt sind die TBNR 145606 und 145612 einschlägig.
Im Folgenden eine Auswertung dieser Tatbestände für den Zeitraum von 2020 bis 2022.
TBNR 145606
Text: Sie unterließen es als Verantwortlicher, vor Beginn von Arbeiten eine Anordnung bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der <Beschilderung/Regelung> des Verkehrs einzuholen.
Monat |
Fälle 2020 |
Fälle 2021 |
Fälle 2022 |
Jan |
7 |
0 |
2 |
Feb |
0 |
0 |
5 |
Mar |
1 |
1 |
0 |
Apr |
1 |
0 |
2 |
Mai |
4 |
0 |
1 |
Jun |
1 |
2 |
4 |
Jul |
1 |
2 |
1 |
Aug |
1 |
1 |
5 |
Sep |
1 |
5 |
1 |
Okt |
3 |
3 |
1 |
Nov |
2 |
2 |
2 |
Dez |
0 |
1 |
1 |
Gesamt |
22 |
17 |
25 |
TBNR 145612
Text: Sie befolgten als Verantwortlicher nicht die Anordnung der zuständigen Behörde hinsichtlich der <Beschilderung/Regelung> des Verkehrs.
Monat |
Fälle 2020 |
Fälle 2021 |
Fälle 2022 |
Jan |
0 |
0 |
8 |
Feb |
2 |
0 |
1 |
Mar |
3 |
1 |
10 |
Apr |
1 |
0 |
1 |
Mai |
0 |
1 |
0 |
Jun |
2 |
0 |
1 |
Jul |
2 |
0 |
1 |
Aug |
0 |
2 |
4 |
Sep |
1 |
1 |
3 |
Okt |
1 |
3 |
2 |
Nov |
1 |
0 |
0 |
Dez |
1 |
0 |
4 |
Gesamt |
14 |
8 |
35 |
Eine nachträgliche Auswertung aller Verfahren hinsichtlich der bezirklichen Verortung der angezeigten Ordnungswidrigkeiten ist nicht möglich, da aufgrund kurzer Speicherfristen nur ein sehr kleiner Teil der Verfahren nachvollzogen werden könnte.
zu 7:
Zu Formalitäten innerhalb von Ausschreibungen oder Bauverträgen kann VD5 keine Stellung beziehen.
zu 8:
Bei der Einrichtung von Arbeitsstellen sind die Belange aller Verkehrsteilnehmer zu beachten. Die Beeinträchtigung aller Verkehrsteilnehmer sollte sich bei der Einrichtung von Arbeitsstellen auf ein Minimum reduzieren. Für die Anordnung der Verkehrsführung von Arbeitsstellen sind je nach Arbeiten die Straßenverkehrsbehörden oder die Straßenbaubehörden zuständig. Darunter fallen auch Umleitungen für den Radverkehr, die dabei im Einzelfall zu prüfen sind. Diese können erforderlich sein, wenn eine sichere Radverkehrsführung durch die Arbeitsstelle, z.B. aufgrund von Platzmangel, nicht gewährleistet werden kann.
zu 9:
Der Begriff Havarie (Notmaßnahme) wird bei den Straßenverkehrsbehörden nicht benutzt. Bei einer Notmaßnahme und der damit regelhaft einhergehenden Gefahr im Verzug, ist gem. § 44 (2) StVO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei befugt an Stelle der originär zuständigen Behörden tätig zu werden und vorläufige Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs zu treffen. Hierzu gehören auch die Rad- und Fußverkehre. Die Polizei unterrichtet bei notwendigen länger andauernden Maßnahmen die zuständige Behörde, damit diese die weiteren Maßnahmen treffen kann.
zu 10:
Siehe Antwort zu Frage 9
zu 11:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit Schreiben vom 11.09.2023 an die Obersten Straßenbaubehörden und die für die Straßenverkehrs-Ordnung und Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden auf die Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) im Zusammenhang mit den Anforderungen nach RSA21 hingewiesen und hierzu unter anderem ausgeführt:
Die RSA21 fordern in Teil A, Ziffer 1.4 (3), dass die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung im Sinne von (2) j) und l) die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) nachweisen müssen. Damit ist diese Anforderung nun generell für verkehrsrechtliche Anordnungen verpflichtend.
Das MVAS wird zurzeit, parallel zu den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA), von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) fortgeschrieben. Beide Regelwerke werden kurzfristig in überarbeiteter Fassung nicht zur Verfügung stehen. Damit sind die Bescheinigungen nach dem MVAS 1999 noch immer gültig, da diese kein Ablaufdatum haben. Eine Aneignung von Inhalten der neuen RSA21 – wie grundsätzlich bei Änderungen von technischen Regelwerken oder Verwaltungsvorschriften – muss weiterhin selbständig erfolgen. Dafür wird allen Anwendern eine regelmäßige Wiederholung der Schulung empfohlen, um rechtzeitig über neue Regelungsinhalte informiert zu werden.
Die noch zu überarbeitenden Regelwerke werden noch im Rahmen der Länderanhörung vom BMDV vorgelegt und danach mit ARS bekanntgegeben.
zu 12:
Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehrsraum auswirken, hat der Bauunternehmer einen Verkehrszeichenplan zu erstellen, der durch die zuständige Behörde anzuordnen ist. Hierzu zählen auch die Prüfung und Abgleich mit den örtlichen Begebenheiten.
zu 13:
Mit Einführung der RSA 21 in Hamburg wurden die veränderten Vorgaben durch die Straßenverkehrsbehörden beachtet und umgesetzt. Die Polizei Hamburg hat hierfür neben ihrer normalen Aus- und Fortbildungstätigkeiten eine gesonderte flächendeckende Schulung für die Mitarbeitenden in den Straßenverkehrsbehörden vorgenommen.
Die Straßenverkehrsbehörden werden auch weiterhin im Rahmen der rechtlichen Pflichten und personellen Möglichkeiten und Prioritätensetzung anlassunabhängig eingerichtete Arbeitsstellen kontrollieren.
gez. Heimath
f.d.R.
Leptien
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