21-3482.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Verkehrssituation Eißendorfer Mühlenweg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 16.01.2024 Hauptausschuss Ö 2.23

Sachverhalt



Der Eißendorfer Mühlenweg wird stadtauswärts von vielen Autofahrern als direkte Verbindung von der Bremer Straße nach Eißendorf genutzt. Am Ende der Straße, in einer Senke, verläuft der von rechts kommende Reiherhoopweg.

 

Der abschüssige Eißendorfer Mühlenweg ist als 30er-Zone ausgewiesen. Die schmale Fahrbahn ist asphaltiert, aber ohne Fahrbahnmarkierungen und erweckt den Eindruck einer Einbahnstraße, die sie aber nicht ist. Einen Gehweg gibt es nicht. 

Die 30 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung wird von etlichen Autofahrern nicht eingehalten. Und der im Eißendorfer Mühlenweg erlaubte Gegenverkehr wird von Abbiegern aus der Bremer Straße kommend meist als "Geisterfahrer" wahrgenommen. 

 

Am Ende des Eißendorfer Mühlenwegs ist der von rechts kommende Reiherhoopweg vorfahrtberechtigt. Auch dies wird überwiegend ignoriert; gebremst wird in diesem Bereich in erster Linie wegen der scharfen Linkskurve der Straße. 

 

Im Winter bei Glätte hat unangepasste Geschwindigkeit in der Vergangenheit regelmäßig dazu geführt, dass Fahrzeuge in die Hecken der in der Senke liegenden Gärten gerutscht sind.  

 

Fazit: Für die starke Frequentierung des Eißendorfer Mühlenweges als Abkürzung, verbunden mit Gegenverkehr, ist die Fahrbahn nicht ausgelegt. Autofahrer passen ihre Geschwindigkeit nicht der erlaubten Höchstgeschwindigkeit an und die Vorfahrtsregelung wird kaum wahrgenommen. 

 

Die Behörde für Inneres und Sportge beim Polizeikommissariat (PK) 46 anfragen:
a) die Beschwerdelage

b) das in Zahlen dokumentierte Unfallaufkommen und 

c) die daraus resultierenden Schlussfolgerungen in diesem Straßenbereich nachfragen, insbesondere auch:

d) inwieweit die 30er-Zone durch zusätzliche geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen flankiert werden sollte und wenn ja, durch welche konkret 

e) ob eine ergänzende Beschilderung im unteren Bereich des Eißendorfer Mühlenwegs, die die Vorfahrt des Reiherhoopwegs hervorhebt, für sinnvoll erachtet wird

f) ob eine Veränderung der Befahrung des Eißendorfer Mühlenwegs die geschilderte Verkehrssituation unter Berücksichtigung der dortigen Verkehrsflüsse aus Sicht der Polizei sinnvoll sind und welche das sein sollte 

g) inwieweit die Sicherheit für Fußnger dort in der jetzigen Form ausreichend ist 

Die Ausführungen sollen dem zuständigen Ausschuss für Mobilität und Inneres schriftlich vorgelegt werden. 

Hamburg, den 01.12.2023  



BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

 

        8. Januar 2024


 

Das Polizeikommissariat (PK) 46 beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:

 

Vorbemerkung:

 

Der Eißendorfer Mühlenweg ist eine Verbindung zwischen der Bremer Straße und der Friedhofstraße. Die Einfahrt von der Friedhofstraße in den Eißendorfer Mühlenweg ist mittels Verkehrszeichen 267 verboten. Für den gesamten Eißendorfer Mühlenweg ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/ angeordnet. Dies stützt sich u.a. auf die in der Drucksache genannte schmale Fahrbahn und den fehlenden Gehweg. Die Voraussetzungen für eine Tempo 30 Zone sind aufgrund der geforderten Voraussetzungen, Wohngebiet mit hoher Fußnger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf nicht gegeben.

 

Zu den in der Drucksache aufgeführten Punkte wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Straßenverkehrsbehörde erreichen vereinzelt Hinweise auf nicht angepasste Geschwindigkeit. Der letzte Hinweis ging im Juni 2023 hier ein. Im Anschluss vorgenommene Messungen ergaben, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten nicht signifikant hoch sind.

 

Hinsichtlich der dokumentierten Verkehrsunfälle ist festzustellen, dass es in den letzten vier Jahren keinen Verkehrsunfall im Zusammenhang mit der in der Drucksache genannten Problematik der Nichtbeachtung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ im Bereich der Einmündung Reiherhoopweg gab. In einem Fall verlor ein Fahrzeugführer aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit im dortigen Kurvenbereich die Kontrolle über sein Fahrzeug und verunfallte. Ferner gab es einen Auffahrunfall auf gerader Strecke, weit vor der Einmündung Reiherhoopweg.

 

Aufgrund der absolut unauffälligen Verkehrsunfalllage sind aus hiesiger Sicht keine Maßnahmen hinsichtlich der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ im Einmündungsbereich Reiherhoopweg oder zusätzliche geschwindigkeitsreduzierende oder Maßnahmen zum Schutz der Fußnger erforderlich.

gez. Heimath

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.