21-3012.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Durchführung beschleunigter Strafverfahren

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 12.09.2023 Hauptausschuss Ö 2.9

Sachverhalt

Die seit vielen Jahren gültigen Bestimmungen der §§ 417 - 420 der Strafprozessordnung sehen in bestimmten Fällen das beschleunigte Verfahren vor. Dieses soll durchgeführt werden, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage sich zur sofortigen Verhandlung eignet. Die Staatsanwaltschaft kann schriftlich oder auch mündlich den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stellen. Gem. § 419 StPO hat der Strafrichter oder das Schöffengericht dem entsprechenden Antrag zu entsprechen, wenn es sich um eine geeignete Sache handelt. Dabei darf allerdings lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. 

 

Wir fragen die zuständige Justizbehörde:

 

1. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft in den letzten fünf Jahren im Bezirksamtsbereich Harburg (bzw. im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg) einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt?

 

2. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft von der Durchführung des beschleunigten Verfahrens Abstand genommen, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten?

 

3. Welche Gründe haben grundsätzlich dazu geführt, dieses vereinfachte und  Kosten und Ressourcen sparende Verfahren nicht anzuwenden?

 

4. Wie viele Verurteilungen sind im vorgenannten Zeitraum durch das Amtsgericht erfolgt?

 

5. Wie viele Urteile sind rechtskräftig geworden?

 

6. Für welche Straftaten eignet sich aus Sicht der Fachbehörde oder der Staatsanwaltschaft das beschleunigte Verfahren besonders?

 

7. Welche gesetzlichen Veränderungen müssten ggf. vorgenommen werden, um das Verfahren umfassender anwenden oder effektiver gestalten zu können?

 

Hamburg, am 02.05.2023

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