Antwort auf Anfrage CDU betr. Durchführung beschleunigter Strafverfahren
Letzte Beratung: 12.09.2023 Hauptausschuss Ö 2.9
Die seit vielen Jahren gültigen Bestimmungen der §§ 417 - 420 der Strafprozessordnung sehen in bestimmten Fällen das beschleunigte Verfahren vor. Dieses soll durchgeführt werden, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage sich zur sofortigen Verhandlung eignet. Die Staatsanwaltschaft kann schriftlich oder auch mündlich den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stellen. Gem. § 419 StPO hat der Strafrichter oder das Schöffengericht dem entsprechenden Antrag zu entsprechen, wenn es sich um eine geeignete Sache handelt. Dabei darf allerdings lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
Wir fragen die zuständige Justizbehörde:
1. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft in den letzten fünf Jahren im Bezirksamtsbereich Harburg (bzw. im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg) einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt?
2. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft von der Durchführung des beschleunigten Verfahrens Abstand genommen, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten?
3. Welche Gründe haben grundsätzlich dazu geführt, dieses vereinfachte und Kosten und Ressourcen sparende Verfahren nicht anzuwenden?
4. Wie viele Verurteilungen sind im vorgenannten Zeitraum durch das Amtsgericht erfolgt?
5. Wie viele Urteile sind rechtskräftig geworden?
6. Für welche Straftaten eignet sich aus Sicht der Fachbehörde oder der Staatsanwaltschaft das beschleunigte Verfahren besonders?
7. Welche gesetzlichen Veränderungen müssten ggf. vorgenommen werden, um das Verfahren umfassender anwenden oder effektiver gestalten zu können?
Hamburg, am 02.05.2023
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
27. Juni 2023
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 21-3012 wie folgt Stellung:
Frage 1: „In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft in den letzten fünf Jahren im Bezirksamtsbereich Harburg (bzw. im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg) einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt?“
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat in den Jahren 2018 bis 2022 im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg in 199 Fällen Anträge auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gestellt.
Frage 2: „In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft von der Durchführung des beschleunigten Verfahrens Abstand genommen, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten?“
Frage 3: „Welche Gründe haben grundsätzlich dazu geführt, dieses vereinfachte und Kosten und Ressourcen sparende Verfahren nicht anzuwenden?“
Eine Beantwortung der Fragen ist nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Eine statistische Erfassung von Verfahren, in denen die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vorgelegen haben, jedoch gleichwohl kein Antrag gestellt wurde, erfolgt durch die Staatsanwaltschaft Hamburg nicht.
Die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens setzt gem. § 417 StPO voraus, dass ein Verfahren in der Zuständigkeit des Amtsgerichts aufgrund eines "einfachen Sachverhaltes oder einer klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet“ ist. Der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens liegt mithin eine Wertung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwaltes zugrunde, welche sich einer nachträglichen, statistischen Überprüfbarkeit entzieht. Mithin kann auch nicht angegeben werden, welche Gründe dazu geführt haben, von der Durchrührung des beschleunigten Verfahrens Abstand zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Grundsätzlich wird das beschleunigte Verfahren gem. § 417 StPO in hierfür geeigneten Fällen in Hamburg jedoch regelmäßig beantragt und durchgeführt. Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 21/10740 und 22/10596.
Frage 4: „Wie viele Verurteilungen sind im vorgenannten Zeitraum durch das Amtsgericht erfolgt?“
Frage 5: „Wie viele Urteile sind rechtskräftig geworden?“
Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg ist für den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg seit dem Jahr 2018 folgende Anzahl durchgeführter beschleunigter Verfahren erfasst:*
Jahr |
Anzahl der Verfahren (Anzahl der Beschuldigten) |
Anzahl der Verurteilungen (rechtskräftig) |
Freisprüche (rechtskräftig) |
Anzahl der sonstigen Erledigungen** |
2018 |
42 (43 Beschuldigte) |
25 (25) |
- |
18 |
2019 |
42 (46 Beschuldigte) |
32 (32) |
- |
14 |
2020 |
23 (23 Beschuldigte) |
13 (13) |
- |
10 |
2021 |
20 (20 Beschuldigte) |
9 (9) |
1 (0) |
10 |
2022 |
9 (9 Beschuldigte) |
6 (5) |
- |
3 |
*Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und vollständigen Erfassung in MESTA.
**Die sonstigen Erledigungen beinhalten sämtliche Erledigungen nach dem JGG, Verfahrenseinstellungen sowie Verfahrensverbindungen.
Für das Jahr 2023 wurden im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg-Harburg bisher noch keine beschleunigten Verfahren verzeichnet (Stand 26. Mai 2023).
Frage 6: „Für welche Straftaten eignet sich aus Sicht der Fachbehörde oder der Staatsanwaltschaft das beschleunigte Verfahren besonders?“
Das beschleunigte Verfahren kommt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten Straftaten in Betracht, wobei Strafsachen mit politischem Einschlag ausgenommen werden:
- §§ 113, 114, 115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen), sofern kein besonders schwerer Fall gemäß § 113 Absatz 2 StGB vorliegt,
- § 123 StGB (Hausfriedensbruch),
- § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort),
- § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat),
- § 164 StGB (Falsche Verdächtigung), sofern keine Qualifikation gemäß § 164 Absatz 3 StGB vorliegt,
- §§ 185, 186, 187 StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung),
- §§ 201, 201a, 202 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen oder des Briefgeheimnisses),
- § 223 StGB (Körperverletzung), wenn die Verletzungen – etwa durch Lichtbilder – ausreichend dokumentiert und nicht schwerwiegend sind,
- § 240 StGB (Nötigung), sofern kein besonders schwerer Fall gemäß § 240 Absatz 4 StGB vorliegt,
- § 241 StGB (Bedrohung),
- § 242 StGB (Diebstahl), auch im besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB (beispielsweise gewerbsmäßiger Ladendiebstahl),
- § 246 StGB (Unterschlagung),
- § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs),
- § 259 StGB (Hehlerei),
- §§ 263, 263a StGB (Betrug oder Computerbetrug), sofern kein besonders schwerer Fall oder eine Qualifikation gemäß § 263 Absatz 3 oder 5 StGB gegeben ist,
- §§ 267, 268 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung technischer Aufzeichnungen), sofern kein besonders schwerer Fall oder eine Qualifikation gemäß § 267 Absatz 3 oder 4 StGB vorliegt,
- § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren),
- § 289 StGB (Pfandkehr),
- §§ 303, 304 StGB (Sachbeschädigung, Gemeinschädliche Sachbeschädigung),
- § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis),
- §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Versicherungsschutz),
- § 315c Absatz 1 Nummer 1a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel),
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr),
- § 323a StGB (Vollrausch), wenn die Rauschtat einen der in dieser Verfügung aufgeführten Straftatbestände erfüllt,
- § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sofern kein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Absatz 3 BtMG vorliegt.
Diese Straftatenliste entspricht der Aufzählung in Abschnitt 2.1 der gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und der Behörde für Inneres und Sport zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach §§ 417 ff. und § 127b Strafprozessordnung vom 16. Dezember 2022 (HmbJVBl. 1/2023, Seite 4 ff.).
Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 22/10596.
Frage 7: „Welche gesetzlichen Veränderungen müssten ggf. vorgenommen werden, um das Verfahren umfassender anwenden oder effektiver gestalten zu können?“
Der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen begrenzt. Die Pflicht der Gerichte zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung unter Wahrung der Rechte der beschuldigten Person auf eine effektive Verteidigung und ein faires Verfahren ist stets im Blick zu behalten. Vor diesem Hintergrund sind gesetzliche Veränderungen im Sinne der Fragestellung nicht veranlasst. Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 21/10740 und 22/10596.
gez. Heimath
f.d.R.
Leptien
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