Antwort auf Anfrage AfD zum Thema schwerer Vandalismus in Form eines angezündeten Transporters vor dem Netto Markt
Letzte Beratung: 15.10.2024 Hauptausschuss Ö 1.7
Einem Bürger war ein in Teilen abgebrannter Transporter zwischen dem Asklepios Gesundheitszentrum (Großer Schippsee 16, 21073 Hamburg) und dem Netto (Lauterbachstraße 1, 21073 Hamburg) aufgefallen. Das Fahrzeug, dessen Fahrerkabine stark verkohlt ist und auf Brandstiftung schließen lässt, befinde sich dort bereits seit mehreren Wochen. Eine Besichtigung vor Ort zeigte neben dem beschädigten Fahrzeug zahlreiche Schmierereien an den Wänden wie „Bullen aus dem Viertel", daneben das Zeichen der Antifa. Im Umkreis des Fahrzeugs befindet sich zudem illegal abgeladener Müll. Weitere Graffiti und Schmierereien sind im gesamten Umfeld des selbstverwalteten Zentrums der Sauerkrautfabrik zu erkennen. Das selbstverwaltete Zentrum der Sauerkrautfabrik und den angezündeten Transporter trennen gerade einmal ca. 80 m Fußweg, daher liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine Tat der Antifa handeln könnte.
Das Gesamtbild vor Ort wirkt stark abschreckend und besorgt die Bürger, zudem könnte es Besucher des Harburger Zentrums aus Angst vor Gewalt abschrecken und vom Besuch der lokalen Geschäfte abhalten. Ferner könnte der Eindruck der Machtlosigkeit der Behörden gegenüber der Harburger Kriminalität entstehen. Daher bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
2. Oktober 2024
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:
Bei dem erfragten Sachverhalt handelt es sich um ein laufendes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg; die polizeilichen Ermittlungen hierzu sind abgeschlossen.
Die Polizei Hamburg sieht davon ab, sich zu laufenden Verfahren beziehungsweise den Beteiligten zu äußern, dies obliegt ausschließlich der sachleitenden Staatsanwaltschaft.
Die Polizei trifft im Sinne der Fragestellung im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Straftaten. Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden.
Im Übrigen siehe Bü-Drs. 22/13419.
Das Fahrzeug wurde seitens der Polizei freigegeben. Der Fahrzeughalter ist aufgefordert, das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
gez. Böhm
f.d.R.
Leptien
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