20-4224.01

Antwort Anfrage gem. § 27 BezVG NEUE LIBERALE: Tabakwerbung an S-Bahn- und Busstationen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 15.01.2019 Hauptausschuss Ö 3.23

Sachverhalt


 

Laut Bürgerschaftsdrucksache 21/10551 existieren bei den in Hamburg tätigen HVV- Mitgliedsunternehmen  zahlreiche Einschränkungen für Werbung.

                  

So darf die Werbung im Bereich des ÖPNV demnach weder gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anweisungen noch verbindlichen Richtlinien der fachlichen Organisationen widersprechen. Die Werbung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische oder andere die Menschenwürde beeinträchtigende Inhalte haben, da sich die Unternehmen zu diesen Werten bekennen. Ferner ist auch parteipolitische oder religiöse Werbung nicht gestattet, um die Neutralität der Unternehmen zu gewährleisten.

 

Zudem darf Werbung demzufolge nicht den Interessen der  Verkehrsunternehmen oder des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zuwiderlaufen, um das Ansehen und die Belange der Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. (vgl. Drs. 21/10551)

 

Immer wieder ist auf S-Bahnhöfen oder an Bushaltestellen des HVV teilweise großflächige Werbung für Tabakprodukte zu sehen. Zugleich herrscht sowohl in den Bussen und S-Bahnen als auch zumindest auf den unterirdischen gelegenen S-Bahnhöfen ein absolutes Rauchverbot.   

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige(n) Fachbehörde(n):

 

1. Gibt es einheitliche HVV-interne Richtlinien über Einschränkungen der Werbung im HVV? Wenn ja, welche?  Wenn nein, warum nicht?

 

2. Wer entscheidet in den einzelnen HVV-Unternehmen nach welchem Verfahren über mögliche Einschränkungen insb. von Tabakwerbung? Sind die jeweiligen Mitgliedsunternehmen in ihrer Entscheidung insoweit frei oder ggf. entsprechenden unternehmensinternen Regelungen unterworfen?

 

3. Wie oft wurde Werbung für Tabakprodukte in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von den in Harburg tätigen HVV-Mitgliedsunternehmen angenommen und in welchem Umfang wurde die entsprechende Werbung im Einzugsbereich des Bezirks Harburg verbreitet? (bitte z.B. Anzahl der Plakate möglichst mit konkreter Örtlichkeit angeben!)

 

4. Läuft Tabakwerbung auf S-Bahnhöfen oder an Bushaltestellen aus Sicht der zuständigen Behörde(n) oder aus Sicht der beteiligten HVV-Unternehmen den Interessen des ÖPNV und/oder den Interessen der beteiligten  HVV-Unternehmen zuwider? Wenn ja, inwieweit? Wenn nein, warum nicht ?

 

5. Teilt die zuständige Fachbehörde die Auffassung, dass Tabakwerbung im Bereich des HVV für die Durchsetzung eines Rauchverbots in Bussen, Bahnen und auf Bahnsteigen kontraproduktiv ist? Wenn nein, warum nicht ?

 

6. Beabsichtigt/beabsichtigen die zuständige(n) Behörde(n) in naher Zukunft Tabakwerbung im Bereich des HVV zu untersagen? Wenn nein, warum  nicht? 

 

7. Gibt es für die zuständige(n) Behörde(n) rechtliche Hürden, Tabakwerbung im Einzugsbereich des HVV einzuschränken bzw. zu unterbinden? Wenn ja, welche?   

 

Anfrage der Abgeordneten Kay Wolkau, Isabel Wiest, Barbara Lewy

Harburg, 08.11.2018

Kay Wolkau

Fraktionsvorsitzender

f. d. R.

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