Antwort Anfrage gem. § 27 BezVG NEUE LIBERALE: Tabakwerbung an S-Bahn- und Busstationen
Letzte Beratung: 15.01.2019 Hauptausschuss Ö 3.23
Laut Bürgerschaftsdrucksache 21/10551 existieren bei den in Hamburg tätigen HVV- Mitgliedsunternehmen zahlreiche Einschränkungen für Werbung.
So darf die Werbung im Bereich des ÖPNV demnach weder gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anweisungen noch verbindlichen Richtlinien der fachlichen Organisationen widersprechen. Die Werbung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische oder andere die Menschenwürde beeinträchtigende Inhalte haben, da sich die Unternehmen zu diesen Werten bekennen. Ferner ist auch parteipolitische oder religiöse Werbung nicht gestattet, um die Neutralität der Unternehmen zu gewährleisten.
Zudem darf Werbung demzufolge nicht den Interessen der Verkehrsunternehmen oder des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zuwiderlaufen, um das Ansehen und die Belange der Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. (vgl. Drs. 21/10551)
Immer wieder ist auf S-Bahnhöfen oder an Bushaltestellen des HVV teilweise großflächige Werbung für Tabakprodukte zu sehen. Zugleich herrscht sowohl in den Bussen und S-Bahnen als auch zumindest auf den unterirdischen gelegenen S-Bahnhöfen ein absolutes Rauchverbot.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige(n) Fachbehörde(n):
1. Gibt es einheitliche HVV-interne Richtlinien über Einschränkungen der Werbung im HVV? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
2. Wer entscheidet in den einzelnen HVV-Unternehmen nach welchem Verfahren über mögliche Einschränkungen insb. von Tabakwerbung? Sind die jeweiligen Mitgliedsunternehmen in ihrer Entscheidung insoweit frei oder ggf. entsprechenden unternehmensinternen Regelungen unterworfen?
3. Wie oft wurde Werbung für Tabakprodukte in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von den in Harburg tätigen HVV-Mitgliedsunternehmen angenommen und in welchem Umfang wurde die entsprechende Werbung im Einzugsbereich des Bezirks Harburg verbreitet? (bitte z.B. Anzahl der Plakate möglichst mit konkreter Örtlichkeit angeben!)
4. Läuft Tabakwerbung auf S-Bahnhöfen oder an Bushaltestellen aus Sicht der zuständigen Behörde(n) oder aus Sicht der beteiligten HVV-Unternehmen den Interessen des ÖPNV und/oder den Interessen der beteiligten HVV-Unternehmen zuwider? Wenn ja, inwieweit? Wenn nein, warum nicht ?
5. Teilt die zuständige Fachbehörde die Auffassung, dass Tabakwerbung im Bereich des HVV für die Durchsetzung eines Rauchverbots in Bussen, Bahnen und auf Bahnsteigen kontraproduktiv ist? Wenn nein, warum nicht ?
6. Beabsichtigt/beabsichtigen die zuständige(n) Behörde(n) in naher Zukunft Tabakwerbung im Bereich des HVV zu untersagen? Wenn nein, warum nicht?
7. Gibt es für die zuständige(n) Behörde(n) rechtliche Hürden, Tabakwerbung im Einzugsbereich des HVV einzuschränken bzw. zu unterbinden? Wenn ja, welche?
Anfrage der Abgeordneten Kay Wolkau, Isabel Wiest, Barbara Lewy
Harburg, 08.11.2018
Kay Wolkau
Fraktionsvorsitzender
f. d. R.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Die Vorsitzende
07. Dezember 2018
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) beantwortet die Anfrage der NEUE LIBERALE-Fraktion Drs. 20-4224 wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Siehe Bürgerschafts-Drucksache 21/10551.
Zu 3. – 7.:
Die Werbung an Bushaltestellen in Hamburg ist in dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und einem Unternehmen der Außenwerbung geschlossenen Gestattungsvertrag über die Werbung im Format 4/1 an Stadtinformationsanlagen und Fahrgastunterständen auf Staatsgrund der FHH geregelt (siehe Bürgerschafts-Drucksache 18/7234). Der Vertrag untersagt den Aushang von Werbung für Suchtmittel – wozu auch Tabakerzeugnisse gehören - in einem Umkreis von 200 m von Schulflächen, soweit der Aushang von dort aus sichtbar ist.
Darüber hinaus ist Tabakwerbung nicht Gegenstand von Erlaubnissen oder Untersagungen im Einzelfall, sondern richtet sich nach den auf Grund der Tabakprodukte-Richtlinie 2014/40/EU erlassenen rechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Tabakerzeugnisgesetz. Das Gesetz enthält kein Verbot der Tabakwerbung auf Anlagen der Außenwerbung. Aufgrund einer freiwilligen Selbstbindung der Tabakindustrie im sog. DZV-Werbekodex darf nur mit traditionellen hinterleuchteten Werbemedien für Tabakerzeugnisse geworben werden, jedoch nicht mit „Leuchtwerbemedien“ (siehehttps://www.zigarettenverband.de/pos-data/page_img/Themen/Werbung/DZV_Werbekodex.pdf). In dem Umfang, in dem die Unternehmen der Außenwerbung ihre traditionellen Anlagen durch moderne selbstleuchtende elektronische Displays ersetzen, erweitert sich die entsprechende Selbstbindung der Unternehmen.
Nähere Kenntnisse, ob und wie oft Werbung für Tabakprodukte von den Unternehmen der Außenwerbung verbreitet wurde, liegen nicht vor.
Zur S-Bahn siehe Bürgerschafts-Drucksache 21/10551.
gez. Rajski
f.d.R.
Kühn
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.