21-1799.01

Antwort Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Segelflugplatz in der Fischbeker Heide

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 11.01.2022 Hauptausschuss Ö 2.18

Sachverhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

uns erreichen Anfragen zum Flugbetrieb von Motorflugzeugen im Naturschutz- und Naherholungsgebiet in der Fischbeker Heide.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

1. Ist der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die Nutzung von Motorflugzeugen im Naturschutz- und Naherholungsgebiet in der Fischbeker Heide bekannt?

2. Ist der Flugplatz auch für das Fliegen mit Motorflugzeugen freigegeben, also für das Verlärmen des Naturschutz- und Naherholungsgebiets? Und wenn ja, wie genau lauten die Bedingungen und die Begründung?

3. Ist die Behörde im Gespräch mit dem Segelflugverein über das Respektieren des Naturschutzes? (z.B. Betreten der Brutflächen von Bodenbrütern?)

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende 24.11.2021

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet die Anfrage der GRÜNE-Fraktion (Drs. 21-1799) wie folgt:

1. Ist der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die Nutzung von Motorflugzeugen im Naturschutz- und Naherholungsgebiet in der Fischbeker Heide bekannt?

Ja.

2. Ist der Flugplatz auch für das Fliegen mit Motorflugzeugen freigegeben, also für das Verlärmen des Naturschutz- und Naherholungsgebiets? Und wenn ja, wie genau lauten die Bedingungen und die Begründung?

Der nach Luftverkehrsrecht zulässige Betrieb des Segelfluggeländes Fischbek ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) Fischbeker Heide vom 19.05.1992 (zuletzt geändert am 06.10.2020) von bestimmten Verboten der NSG-Verordnung freigestellt. In diesem Zusammenhang ist es dem Segelflug-Club Fischbek e.V. durch Sondergenehmigungen der zuständigen Behörde seit Jahren erlaubt, mit vereinseigenen selbststartenden Motorseglern und motorgetriebenen Luftsportgeräten Außenstarts und -landungen durchzuführen. Der Betrieb der Flugzeuge ist gemäß geltender Luftsicherheits- und Flugbetriebsbestimmungen und nur bei geeigneten Witterungsbedingungen durchzuführen. Aus Lärmschutzgründen soll der Steigflug nicht über besiedeltem Gelände stattfinden. Eine schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass nur im unmittelbaren Nahbereich der Start- und Landebahnen die vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen Orientierungswerte von 47 dB(A) überschritten werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit dem Flugbetrieb keine erheblichen Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet der Fischbeker Heide verbunden sind. Einer der Motorsegler ist inzwischen elektrisch angetrieben, wodurch sich eine Verbesserung der Geräuschsituation ergibt.

3. Ist die Behörde im Gespräch mit dem Segelflugverein über das Respektieren des Naturschutzes? (z.B. Betreten der Brutflächen von Bodenbrütern?)

Mit dem Segelflugverein besteht ein fortlaufender Austausch bezüglich einer naturverträglichen Ausübung des Sports und der Nutzung des Geländes. So darf z.B. eine Mahd der Flugfelder nur nach ökologischen Gesichtspunkten erfolgen, um die wertvolle Flora und Fauna der Gras- und Heideflächen zu schützen.

Gez. Heimath

F.d.R. Martens

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Fischbeker Heide

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