21-0967.01

Antwort Anfrage der AfD-Fraktion: Umsetzung der Bestimmungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 im Bereich des Prostitutionsgewerbes

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 12.01.2021 Hauptausschuss Ö 2.5

Sachverhalt

 

 

 

Nachdem zu Beginn der sog. Corona-Krise im Frühjahr 2020 für die Gastronomie und alle körpernahen Dienstleistungen (u.a. das Friseurhandwerk, Massagepraxen und auch das Prostitutionsgewerbe) ein absolutes Verbot der Berufsausübung verhängt wurde, wurden die entsprechenden Regelungen in der Folgezeit schrittweise gelockert. Das Prostitutionsgewerbe betreffend erfolgte die Lockerung durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 (https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2375.pdf), in der mehrfach auf das Prostituiertenschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/BJNR237210016.html) rekurriert wird.   Danach dürfen, wie die FHH auf ihrer Website verkündet, Dienstleistungen, die in angemeldeten Prostitutionsstätten oder im Rahmen von Prostitutionsvermittlungen angeboten werden, unter strengen Auflagen stattfinden (https://www.hamburg.de/coronavirus/13757524/das-ist-erlaubt/). Zu den Auflagen gehören:

 

  • der Zutritt der Kundinnen und Kunden ist nur nach vorheriger Anmeldung zu gestatten,
  • es sind Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden zu erheben,
  • über die allgemeinen Hygienevorgaben sind nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung Handtücher, Laken und Bettwäsche zu wechseln und häufig berührte Oberflächen zu reinigen, insbesondere sind alle Flächen und Gegenstände (einschließlich Sexspielzeug), insbesondere solche, die Kontakt hatten mit Blut, Ausscheidungen und Sekreten, zu desinfizieren; kann eine ausreichende Desinfektion von Gegenständen nicht sichergestellt werden, sind diese personenbezogen oder als Einmalprodukte zu nutzen und anschließend gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen beziehungsweise bei Einmalprodukten zu entsorgen,
  • für die Dauer des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte gilt für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG (Prostituierte)die Maskenplicht,
  • Alkohol und Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen, dürfen weder angeboten noch konsumiert werden. Soweit die Prostitutionsstätte über Schwimmbecken, Saunas, Dampfbäder oder Whirlpools verfügt, dürfen diese nach Maßgabe von § 20 Absätze 4 und 4a genutzt werden.

 

Im Weiteren wird auf den Text der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020  sowie das Prostituiertenschutzgesetz verwiesen. Zur effektiven Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen und der damit verbundenen Kontrollen ist es zwingend erforderlich, dass die der Prostitution nachgehenden Personen, die Prostitutionsstätten sowie die Stätten, in denen Prostitutionsvermittlungen angeboten werden, den zuständigen Behörden bekannt sind. Selbst wenn die entsprechenden Personen und Stätten amtsbekannt sein sollten, erscheinen die Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung dieser Vorschriften zumindest problematisch, wenn nicht gar schlicht unmöglich.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

  1. Wie viele der Prostitution nachgehende Personen sind den zuständigen Behörden im Bezirk Harburg bekannt (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtteil und Art der Prostitutionsausübung: Wohnungs-/Straßen-/Bordell-/ Clubprostitution)? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
  2. Welche Bordell- oder bordellähnlichen (Saunaclubs, Swingerclubs, „Massageinstitute“ mit bordellähnlichen Charakter) Betriebe sind den zuständigen Behörden im Bezirk Harburg bekannt (bitte aufgeschlüsselt nach Betrieben, Stadtteil, Anzahl der dort der Prostitution nachgehenden angestellten oder freiberuflich tätigen Personen)? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
  3. Werden von den zuständigen Behörden zur Aufklärung des Prostitutionsgewerbes auch einschlägige Kleinanzeigen, beispielsweise in der Wochenzeitung „Der Neue Ruf“ oder im Internet, ausgewertet? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht?
  4. Durch welche Fachdienststellen erfolgt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 und wie sind diese Fachdienststellen für den entsprechenden Bereich personell ausgestattet?
  5. Welche Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 sind seit deren Inkrafttreten erfolgt? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
  6.  In welchen Betrieben wurde kontrolliert und mit welchem Ergebnis? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
  7. Wurden Bußgelder oder weitergehende Maßnahmen verhängt? Wenn ja: In welcher Höhe und für welche Betriebe? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
  8. Wird die Wohnungs-/Straßenprostitution von den Kontrollmaßnahmen erfasst? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
  9. In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Anmeldungspflicht gem  § 14a Abs. 1 Ziff. 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Anmeldepflicht festgestellt worden? Wenn ja, wie viele und wie wurden diese geahndet?
  10. In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Vorschrift zur Abgabe der Kontaktdate gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
  11. In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Hygienevorschriften gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art  und wie wurden diese geahndet?
  12. In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Maskenpflicht  gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 5 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele und wie wurden diese geahndet?
  13. In welcher Form wird konkret die Einhaltung des Alkoholverbots bzw. des Verbots anderer Substanzen   gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 6 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art  und wie wurden diese geahndet?
  14. Welche Differenzierung nehmen die zuständigen Behörden vor zwischen Prostitutionsstätten und bei der Prostitutionsvermittlung tätigen Betrieben? Konkret: Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden zB der Saunaclub „Atmos“, Großmoorbogen, bekanntermaßen einer der größten Bordellbetriebe in Hamburg, eine Prostitutionsstätte oder ein in der Prostitutionsvermittlung tätiger Betrieb?
  15. Wie erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des. § 14a Abs. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 in den gem. § 14a Abs. 2 bei der Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 7 ProstSchG tätigen Betrieben?  (Bitte die Frage sinngemäß  zu unseren Fragen 9-13 beantworten)
  16. Wurden seit Inkrafttreten der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 bei der Prostitutionsvermittlung tätige Betriebe auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüft? Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

Auch für den Fall einer möglichen Änderung der entsprechenden Vorschriften bitten wir um Beantwortung unserer Fragen für den Zeitraum der Geltung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020.


 

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Harburg

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