Nachdem zu Beginn der sog. Corona-Krise im Frühjahr 2020 für die Gastronomie und alle körpernahen Dienstleistungen (u.a. das Friseurhandwerk, Massagepraxen und auch das Prostitutionsgewerbe) ein absolutes Verbot der Berufsausübung verhängt wurde, wurden die entsprechenden Regelungen in der Folgezeit schrittweise gelockert. Das Prostitutionsgewerbe betreffend erfolgte die Lockerung durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 (https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2375.pdf), in der mehrfach auf das Prostituiertenschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/BJNR237210016.html) rekurriert wird. Danach dürfen, wie die FHH auf ihrer Website verkündet, Dienstleistungen, die in angemeldeten Prostitutionsstätten oder im Rahmen von Prostitutionsvermittlungen angeboten werden, unter strengen Auflagen stattfinden (https://www.hamburg.de/coronavirus/13757524/das-ist-erlaubt/). Zu den Auflagen gehören:
- der Zutritt der Kundinnen und Kunden ist nur nach vorheriger Anmeldung zu gestatten,
- es sind Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden zu erheben,
- über die allgemeinen Hygienevorgaben sind nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung Handtücher, Laken und Bettwäsche zu wechseln und häufig berührte Oberflächen zu reinigen, insbesondere sind alle Flächen und Gegenstände (einschließlich Sexspielzeug), insbesondere solche, die Kontakt hatten mit Blut, Ausscheidungen und Sekreten, zu desinfizieren; kann eine ausreichende Desinfektion von Gegenständen nicht sichergestellt werden, sind diese personenbezogen oder als Einmalprodukte zu nutzen und anschließend gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen beziehungsweise bei Einmalprodukten zu entsorgen,
- für die Dauer des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte gilt für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG (Prostituierte)die Maskenplicht,
- Alkohol und Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen, dürfen weder angeboten noch konsumiert werden. Soweit die Prostitutionsstätte über Schwimmbecken, Saunas, Dampfbäder oder Whirlpools verfügt, dürfen diese nach Maßgabe von § 20 Absätze 4 und 4a genutzt werden.
Im Weiteren wird auf den Text der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 sowie das Prostituiertenschutzgesetz verwiesen. Zur effektiven Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen und der damit verbundenen Kontrollen ist es zwingend erforderlich, dass die der Prostitution nachgehenden Personen, die Prostitutionsstätten sowie die Stätten, in denen Prostitutionsvermittlungen angeboten werden, den zuständigen Behörden bekannt sind. Selbst wenn die entsprechenden Personen und Stätten amtsbekannt sein sollten, erscheinen die Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung dieser Vorschriften zumindest problematisch, wenn nicht gar schlicht unmöglich.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
- Wie viele der Prostitution nachgehende Personen sind den zuständigen Behörden im Bezirk Harburg bekannt (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtteil und Art der Prostitutionsausübung: Wohnungs-/Straßen-/Bordell-/ Clubprostitution)? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
- Welche Bordell- oder bordellähnlichen (Saunaclubs, Swingerclubs, „Massageinstitute“ mit bordellähnlichen Charakter) Betriebe sind den zuständigen Behörden im Bezirk Harburg bekannt (bitte aufgeschlüsselt nach Betrieben, Stadtteil, Anzahl der dort der Prostitution nachgehenden angestellten oder freiberuflich tätigen Personen)? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
- Werden von den zuständigen Behörden zur Aufklärung des Prostitutionsgewerbes auch einschlägige Kleinanzeigen, beispielsweise in der Wochenzeitung „Der Neue Ruf“ oder im Internet, ausgewertet? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht?
- Durch welche Fachdienststellen erfolgt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 und wie sind diese Fachdienststellen für den entsprechenden Bereich personell ausgestattet?
- Welche Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 sind seit deren Inkrafttreten erfolgt? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
- In welchen Betrieben wurde kontrolliert und mit welchem Ergebnis? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
- Wurden Bußgelder oder weitergehende Maßnahmen verhängt? Wenn ja: In welcher Höhe und für welche Betriebe? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
- Wird die Wohnungs-/Straßenprostitution von den Kontrollmaßnahmen erfasst? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Anmeldungspflicht gem § 14a Abs. 1 Ziff. 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Anmeldepflicht festgestellt worden? Wenn ja, wie viele und wie wurden diese geahndet?
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Vorschrift zur Abgabe der Kontaktdate gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Hygienevorschriften gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Maskenpflicht gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 5 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele und wie wurden diese geahndet?
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung des Alkoholverbots bzw. des Verbots anderer Substanzen gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 6 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
- Welche Differenzierung nehmen die zuständigen Behörden vor zwischen Prostitutionsstätten und bei der Prostitutionsvermittlung tätigen Betrieben? Konkret: Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden zB der Saunaclub „Atmos“, Großmoorbogen, bekanntermaßen einer der größten Bordellbetriebe in Hamburg, eine Prostitutionsstätte oder ein in der Prostitutionsvermittlung tätiger Betrieb?
- Wie erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des. § 14a Abs. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 in den gem. § 14a Abs. 2 bei der Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 7 ProstSchG tätigen Betrieben? (Bitte die Frage sinngemäß zu unseren Fragen 9-13 beantworten)
- Wurden seit Inkrafttreten der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 bei der Prostitutionsvermittlung tätige Betriebe auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüft? Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Auch für den Fall einer möglichen Änderung der entsprechenden Vorschriften bitten wir um Beantwortung unserer Fragen für den Zeitraum der Geltung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 19.11.2020
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration beantwortet die Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 21-0967) wie folgt:
Die statistischen Erhebungen über die Prostitutionstätigkeit, das Prostitutionsgewerbe, Prostitutionsfahrzeuge und Prostitutionsveranstaltungen in Hamburg orientiert sich an der Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung-ProstStaV) (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl117s1934.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1934.pdf%27%5D__1605159475169).
Dies vorausgeschickt nimmt die Sozialbehörde zum o. g. Beschluss wie folgt Stellung:
- Wie viele der Prostitution nachgehende Personen sind den zuständigen Behörden im Bezirk Harburg bekannt (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtteil und Art der Prostitutionsausübung: Wohnungs-/Straßen-/Bordell-/ Clubprostitution)? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
Dies wird statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
- Welche Bordell- oder bordellähnlichen (Saunaclubs, Swingerclubs, „Massageinstitute“ mit bordellähnlichen Charakter) Betriebe sind den zuständigen Behörden im Bezirk Harburg bekannt (bitte aufgeschlüsselt nach Betrieben, Stadtteil, Anzahl der dort der Prostitution nachgehenden angestellten oder freiberuflich tätigen Personen)? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
Es wird unterschieden nach Prostitutionsstätten, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen. Im Bezirk Harburg sind zehn Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) bekannt. Davon sind neun Prostitutionsstätten erlaubt und ein Antragsteller befindet sich im Antragsverfahren. Von den bekannten Betrieben befinden sich acht in Harburg, zwei in Neugraben. Weitere Angaben sind aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 34 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) nicht möglich. Wie viele Prostituierte in den einzelnen Betrieben tätig sind, wird nicht erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
- Werden von den zuständigen Behörden zur Aufklärung des Prostitutionsgewerbes auch einschlägige Kleinanzeigen, beispielsweise in der Wochenzeitung „Der Neue Ruf“ oder im Internet, ausgewertet? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht?
Ja. Das Fachamt FA-BEA*Pro recherchiert in unterschiedlichen, frei zugänglichen Medien und Kontaktportalen nach ohne Erlaubnis tätigen Prostitutionsgewerben. Mutmaßliche Betreiberinnen oder Betreiber von ohne Erlaubnis tätigen Prostitutionsgewerben werden nach Prüfung des Sachverhaltes zur Antragstellung nach dem ProstSchG aufgefordert. In der Vergangenheit haben Betreiberinnen oder Betreiber aufgrund der Recherchearbeit und der nachfolgenden Aufforderung zur Antragstellung die erforderlichen Anträge gestellt. In wie vielen Fällen eine Aufforderung zur Antragstellung zu einem Antrag geführt hat, wurde nicht erfasst.
- Durch welche Fachdienststellen erfolgt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 und wie sind diese Fachdienststellen für den entsprechenden Bereich personell ausgestattet?
Die Polizei überwacht auf Grundlage des Amtshilfeersuchens der Finanzbehörde vom 3. April 2020 die Einhaltung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Die für den Bezirk Harburg örtlich zuständigen Polizeikommissariate 46 und 47 setzen hierfür die vorhandenen personellen Ressourcen im Rahmen aktueller Lageerkenntnisse und unter Berücksichtigung der erforderlichen Prioritätensetzungen ein.
Eine gesonderte Personalausstattung im Sinne der Fragestellung gibt es bei der Polizei nicht.
- Welche Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 sind seit deren Inkrafttreten erfolgt? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
Bis einschließlich 31. Oktober 2020 hat die Polizei zwei Betriebe im Bezirk Harburg vor Ort überprüft.
Hinweis für das Bezirksamt Harburg: Hier müssen die tatsächlich erfolgten Kontrollen der Gewerbe im Bezirk Harburg dargestellt werden.
- In welchen Betrieben wurde kontrolliert und mit welchem Ergebnis? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
- Wurden Bußgelder oder weitergehende Maßnahmen verhängt? Wenn ja: In welcher Höhe und für welche Betriebe? Wir bitten um konkrete Beantwortung der Frage und nicht um eine Antwort in einer allgemeinen Vorbemerkung.
Es wurden insgesamt zwei Betriebe kontrolliert, bei denen keine Verstöße gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO festgestellt wurden.
- Wird die Wohnungs-/Straßenprostitution von den Kontrollmaßnahmen erfasst? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
Kontrollen der Wohnungsprostitution im Sinne der Fragestellung wurden von der Polizei bislang nicht durchgeführt. Erkenntnisse über Straßenprostitution im Bezirk Harburg liegen der Polizei nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Anmeldungspflicht gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Anmeldepflicht festgestellt worden? Wenn ja, wie viele und wie wurden diese geahndet?
Siehe Antwort zu 6 und 7.
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Vorschrift zur Abgabe der Kontaktdaten gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Überprüfung der Kontaktdatenerhebung kontrolliert. Im Übrigen siehe Antwort zu 6.
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Hygienevorschriften gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung der Maskenpflicht gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 5 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele und wie wurden diese geahndet?
Siehe Antwort zu 9.
- In welcher Form wird konkret die Einhaltung des Alkoholverbots bzw. des Verbots anderer Substanzen gem. § 14a Abs. 1 Ziff. 6 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 überprüft? Sind bislang Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt worden? Wenn ja, wie viele, welcher Art und wie wurden diese geahndet?
Bei den bisher durch die Polizei durchgeführten Kontrollen waren keine Kundinnen oder Kunden vor Ort. Darüber hinaus liegen im Einwohner-Zentralamt bisher keine elektronisch erfassten Bußgeldverfahren im Sinne der Fragestellungen vor. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 9.
- Welche Differenzierung nehmen die zuständigen Behörden vor zwischen Prostitutionsstätten und bei der Prostitutionsvermittlung tätigen Betrieben? Konkret: Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden z.B. der Saunaclub „Atmos“, Großmoorbogen, bekanntermaßen einer der größten Bordellbetriebe in Hamburg, eine Prostitutionsstätte oder ein in der Prostitutionsvermittlung tätiger Betrieb?
Die Differenzierung orientiert sich an den Regelungen des ProstSchG. Gem. § 2 Abs. 4 ProstSchG sind Prostitutionsstätten Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Gem. § 2 Abs. 7 ProstSchG handelt es sich bei der Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers um Prostitutionsvermittlung im Sinne des Gesetzes. Bei Saunaclubs, in welchen die Erbringung sexueller Dienstleistungen innerhalb der Räumlichkeiten der Betreiberinnen oder Betreiber vorgesehen ist, handelt es sich demnach um Prostitutionsstätten im Sinne des ProstSchG.
- Wie erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des. § 14a Abs. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 in den gem. § 14a Abs. 2 bei der Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 7 ProstSchG tätigen Betrieben? (Bitte die Frage sinngemäß zu unseren Fragen 9-13 beantworten)
- Wurden seit Inkrafttreten der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. September 2020 bei der Prostitutionsvermittlung tätige Betriebe auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüft? Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
In Harburg sind keine Prostitutionsgewerbe in Form von Prostitutionsvermittlung i.S.d. ProstSchG bekannt.
Gez. Heimath
F.d.R. Martens