21-1520.01

Antwort Anfrage der AfD-Fraktion: Blockade der Buxtehuder Straße durch Extinction Rebellion

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.09.2021 Hauptausschuss Ö 4.26

Sachverhalt

Am 24. April blockierten Mitglieder der Gruppe "Extinction Rebellion" mehrfach die Buxtehuder Straße auf Höhe der Hausnummer 62. Diese Aktion wurde laut einem Medienbericht offenbar als „Swarming“ angemeldet. Eine hochschwangere Frau auf dem Weg ins Krankenhaus und eine Person auf dem Weg ins Impfzentrum wurden durch die Blockade behindert. Laut eigener Ankündigung plant die Gruppe weitere Straßenblockaden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Welche Behörde hat diese Versammlung genehmigt und aus welchen Gründen?
1. 1 Wurde die Aktion als "Swarming" angemeldet? Falls ja, was versteht die Behörde im Zusammenhang mit Demonstrationen darunter und warum wurde die Aktion genehmigt?
1.2 Welche Auflagen hatten die Anmelder der Versammlung zu befolgen und sind sie diesen nachgekommen? Wenn nicht, gegen welche Auflage wurde verstoßen?
1.3 Welche weiteren Eingriffe in den Straßenverkehr durch derartige Aktionen hat es im Bezirk Harburg seit dem 1.1.2020 bis heute gegeben?

2. Wie viele Teilnehmer haben sich an der Straßenblockade am 24.4.2021 beteiligt?

3. Inwieweit bestand aus Sicht der Polizei eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer?
3.1 Wurde der Straftatbestand des § 315 b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) verwirklicht, insbeondere Abs. 1 Nr. 2 (bitte mit Begründung)?
3.2 Wurde der Straftatbestand des § 240 StGB (Nötigung) verwirklicht, insbesondere Abs. 1 Nr. 2 (bitte mit Begründung)?
3.3 Welche weiteren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden ggf. von den Teilnehmern dieser Aktion begangen?

4. Aus welchen Gründen hat die Polizei die Versammlung nicht aufgelöst?

5. Von wie vielen Personen hat die Polizei aufgenommen?
5.1 Wenn keine Personalien aufgenommen wurden, warum nicht?

6. Welche Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet (bitte Anzahl und Verfahren benennen)?
6.1 Wenn keine Ermitllungsverfahren eingeleitet wurden, warum nicht?
6.2 Welche anderen rechtlichen Konsequenzen hat die Straßenblockade für die Teilnehmer ggf. gehabt?

7. Wie viele Polizeibeamte welcher Dienststellen wurden bei der Straßenblockade eingesetzt?

8. Wie vieleTeilnehmer an der Straßenblockade sind im Bezirk Harburg gemeldet?

9. Gibt es nach Kenntnissen des Bezirks Gruppierungen bzw. Ableger von Extinction Rebellion in Harburg? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich?

10. Beobachtet der Verfassungsschutz Extinction Rebellion oder Mitglieder von Extinction Rebellion?

11. Gehören Mitglieder von Extinction Rebellion weiteren Organisationen an, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, welche Organisationen sind das?

12. Was werden der Bezirk, die Versammlungsbehörde und die Polizei unternehmen, um Straßenblockaden dieser Art und ähnliche Aktionen künftig zu verhindern?

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende 26.08.2021

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 21-1520) wie folgt:

Vorbemerkung

Die Umweltschutzbewegung Extinction Rebellion hat in den letzten Monaten wiederholt Versammlungen im gesamten Hamburger Stadtgebiet durchgeführt. Zur rechtlichen Einordnung von Sitzblockaden oder anderen Blockaden des fließenden Verkehrs siehe Bürgerschafts-Drs. 22/3953.

Am 31. März 2021 wurde durch eine Privatperson eine Versammlung gemäß Artikel 8 Grundgesetz (GG) für den 24. April 2021, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr zeitgerecht bei der Versammlungsbehörde angemeldet. Als Örtlichkeit der Versammlung wurde die Kreuzung Buxtehuder Straße / Grumbrechtstraße (Fußgängerfurt in Höhe des dortigen Möbelhauses) angegeben. Bei dem Veranstalter handelte es sich um die Bewegung Extinction Rebellion, Stadtteilgruppe Hamburg Harburg. Durch die anmeldende Person wurden bis zu 40 teilnehmende Personen für die Versammlung prognostiziert. Durch den Anmelder wurde weiterhin ein Hygienekonzept vorgelegt und angekündigt, zu Beginn der Versammlung eine Einweisung in die Corona-Hygieneregeln vorzunehmen. Im weiteren Verlauf sollte das sechsmalige Betreten der Fahrbahn für jeweils bis zu 7 Minuten erfolgen. Das erste Betreten der Fahrbahn war für 13:10 Uhr bis ca. 13:17 Uhr (angepasst an den öffentlichen Nahverkehr gemäß Fahrplan des Hamburger Hochbahnverbundes) avisiert. Während des Verbleibens auf der Fahrbahn sollte den wartenden Verkehrsteilnehmenden die verbleibende Zeit mit Minutenschildern angezeigt, Flyer verteilt und Transparente zum Tenor gezeigt werden. Dieses Vorgehen war für die weiteren zwei Stunden geplant.

Die Versammlungsbehörde prüfte anhand der vorliegenden Anmeldung den Veranstaltungscharakter und bewertete diese als Versammlung.
Das vorstehend beschriebene Konzept wurde durch den Veranstalter bereits in verschiedenen Stadtteilen in Hamburg durchgeführt. Es kam hierbei zu keinen nennenswerten Vorkommnissen. Aus diesem Grund wurde auch für den Bereich Harburg keine beschränkende Verfügung oder gar ein Verbot vorgesehen. Zur Klärung, ob die Versammlung in angemeldeter Form durchgeführt werden kann, wurde darüber hinaus das örtlich zuständige Polizeikommissariat (PK) 46 eingebunden. Auch die dortige Prüfung ergab keine Gründe für eine Beschränkung oder ein Verbot dieser Versammlung.

Bei Versammlungen von Extinction Rebellion, die als sog. „Swarming“ ein Betreten der Fahrbahn und somit eine Beeinträchtigung des Fahrzeugverkehrs beinhalten, wird durch die Versammlungsbehörde immer eine Kooperation mit der anmeldenden Person durchgeführt, um eine praktische Konkordanz, also einen Ausgleich der betroffenen Grundrechte herbei zu führen. Hierbei muss die Versammlungsbehörde berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Selbstbestimmungsrecht eines Anmelders im Sinne der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 GG grundsätzlich auch das Recht über Ort, Zeit, Inhalt und Form zu entscheiden umfasst. Danach ist insbesondere die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze mitentscheidend für den Beachtungserfolg und damit der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit. Der von den Veranstaltern gewählte Versammlungsort unterlag folglich zunächst ausschließlich dem o.g. Selbstbestimmungsrecht, das nur eingeschränkt werden kann, wenn andere Rechtsgüter von besonderem Wert gefährdet sind.Dies umfasst insbesondere eine zeitliche Begrenzung des Betretens der Fahrbahn. Ergebnisse zurückliegender Kooperationen bezüglich angemeldeter Versammlungen mit „Swarming“-Aktionen berücksichtigten die Veranstalter in der Versammlungsanmeldung für den 24. April 2021. Die Veranstalter beachteten somit nach hiesiger Auffassung durch eine Selbstbeschränkung des Betretens der Fahrbahn auf maximal sieben Minuten und anschließenden mindestens zwanzigminütiger Pause die Grundrechte Dritter. Weiter berücksichtigten sie bei der Anmeldung explizit den öffentlichen Personennahverkehr.

Eine Gefährdung anderer Rechtsgüter von besonderem Wert lag daher in diesem Fall nicht vor. Belästigungen, die sich zwangsläufig aus den Begleitumständen einer solchen Versammlung ergeben und die sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, sind von Dritten im Allgemeinen für einen gewissen Zeitraum zu ertragen. Die Versammlung wurde folglich in angemeldeter Form von der Versammlungsbehörde am 20. April 2021 bestätigt.

Auflagen nach dem Versammlungsgesetz wurden nicht verfügt, als infektionsschutzrechtliche Auflage bestand gemäß der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) eine Maskenpflicht.

Die Versammlung einschließlich der „Swarming“-Aktionen fand mit 37 Teilnehmenden anmeldekonform und mit geringfügigen Behinderungen des Fließverkehrs statt.

  1. Welche Behörde hat diese Versammlung genehmigt und aus welchen Gründen?


Eine Genehmigung von Versammlungen ist im Versammlungsrecht nicht vorgesehen.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

1.1 Wurde die Aktion als "Swarming" angemeldet? Falls ja, was versteht die Behörde im Zusammenhang mit Demonstrationen darunter und warum wurde die Aktion genehmigt?

1.2 Welche Auflagen hatten die Anmelder der Versammlung zu befolgen und sind sie diesen nachgekommen? Wenn nicht, gegen welche Auflage wurde verstoßen?


Siehe Vorbemerkung.

1.3 Welche weiteren Eingriffe in den Straßenverkehr durch derartige Aktionen hat es im Bezirk Harburg seit dem 1.1.2020 bis heute gegeben?


Weitere Versammlungen im Sinne der Fragestellung sind der Polizei nicht bekannt.

  1. Wie viele Teilnehmer haben sich an der Straßenblockade am 24.4.2021 beteiligt?


In der Spitze befanden sich 37 Versammlungsteilnehmende vor Ort. Eine Fluktuation fand nicht statt.

  1. Inwieweit bestand aus Sicht der Polizei eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer?


Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden bestand zu keiner Zeit.

3.1 Wurde der Straftatbestand des § 315 b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) verwirklicht, insbesondere Abs. 1 Nr. 2 (bitte mit Begründung)?

3.2 Wurde der Straftatbestand des § 240 StGB (Nötigung) verwirklicht, insbesondere Abs. 1 Nr. 2 (bitte mit Begründung)?


Nein, die dafür erforderlichen Tatbestandsmerkmale wurden nicht erfüllt. Siehe auch die Vorbemerkung zu den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen des Versammlungsrechts.

3.3 Welche weiteren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden ggf. von den Teilnehmern dieser Aktion begangen?


Nach Erkenntnissen der Polizei: Keine.

  1. Aus welchen Gründen hat die Polizei die Versammlung nicht aufgelöst?


Gründe für eine Auflösung lagen nicht vor.

  1. Von wie vielen Personen hat die Polizei aufgenommen?
    1. Wenn keine Personalien aufgenommen wurden, warum nicht?


Neben den bereits bekannten Personalien der Anmelderin wurden von der Polizei auch personenbezogene Daten des Versammlungsleiters erhoben.

  1. Welche Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet (bitte Anzahl und Verfahren benennen)?
    1. Wenn keine Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, warum nicht?

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) voraus.
Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3.3.

6.2 Welche anderen rechtlichen Konsequenzen hat die Straßenblockade für die Teilnehmer ggf. gehabt?

Keine.

  1. Wie viele Polizeibeamte welcher Dienststellen wurden bei der Straßenblockade eingesetzt?


Zur Begleitung der Versammlung wurden zwei Polizeibeamte und zwei Angestellte im Polizeidienst des PK 46 eingesetzt.

  1. Wie viele Teilnehmer an der Straßenblockade sind im Bezirk Harburg gemeldet?


Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Polizei nicht vor.

  1. Gibt es nach Kenntnissen des Bezirks Gruppierungen bzw. Ableger von Extinction Rebellion in Harburg? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich?


Kein Beitrag der Behörde für Inneres und Sport. Die Frage ist bezirksintern zu beantworten.

  1. Beobachtet der Verfassungsschutz Extinction Rebellion oder Mitglieder von Extinction Rebellion?
  2. Gehören Mitglieder von Extinction Rebellion weiteren Organisationen an, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, welche Organisationen sind das?


Extinction Rebellion ist kein Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg.

  1. Was werden der Bezirk, die Versammlungsbehörde und die Polizei unternehmen, um Straßenblockaden dieser Art und ähnliche Aktionen künftig zu verhindern?


Die Versammlungsbehörde wird weiterhin entsprechende Versammlungsanmeldungen unter Berücksichtigung des im Artikel 8 GG verbrieften Rechtes auf Versammlungsfreiheit prüfen, welches nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen wesentlichen Grundpfeiler unserer Demokratie darstellt und nur unter besonderen Voraussetzungen durch die Versammlungsbehörde einschränkbar ist. Voraussetzungen für eine Beschränkung bis hin zu einem Verbot von Versammlungen liegen jedoch grundsätzlich nur vor, wenn z.B. Leib oder Leben oder/und Güter von besonderem Wert gefährdet sind. Entsprechende Tatsachen lagen der Versammlungsbehörde bislang bei angemeldeten Versammlungen, die sog. „Swarming“-Aktionen beinhalten, nicht vor.

Gez. Heimath

f.d.R. Martens

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Buxtehuder Straße Grumbrechtstraße
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