Antwort Anfrage CDU betr. Flutlicht Sportplatz Moorburger Elbdeich
In der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport am 30.06.25 wurde seitens der Verwaltung unter 'Verschiedenes' berichtet, dass der Sportplatz des TSV in Moorburg aktuell Probleme mit dem Bau der Flutlichtbeleuchtung hat.
Da die Fragen der CDU-Fraktion nicht zu Ende gestellt werden durften, fragen wir hiermit die Verwaltung schriftlich:
Hamburg, am 08.07.2025
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 28.07.2025
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 22-0864), betr. Flutlicht Sportplatz Moorburger Elbdeich wie folgt Stellung:
In der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport am 30.06.25 wurde seitens der Verwaltung unter 'Verschiedenes' berichtet, dass der Sportplatz des TSV in Moorburg aktuell Probleme mit dem Bau der Flutlichtbeleuchtung hat.
Da die Fragen der CDU-Fraktion nicht zu Ende gestellt werden durften, fragen wir hiermit die Verwaltung schriftlich:
Für den Bau einer Flutlichtanlage im Landschaftsschutzgebiet Moorburg liegt keine naturschutzrechtliche Genehmigung vor. Ein entsprechender Antrag des Vereins nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg liegt dem Bezirksamt Harburg bislang (Stand 10.07.2025) nicht vor.
Am 2. Dezember 2024 wurde eine baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von Lichtmasten im vereinfachten Genehmigungsverfahren in das Postfach des Antragsstellers eingestellt.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO beinhaltet keine naturschutzrechtliche Prüfung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung und ersetzt nicht die Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Es ist nicht vorgesehen, andere, mögliche betroffene Dienststellen, von der geplanten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Dies ist Aufgabe des/der Architekten.
Eine konkrete Mitteilung, dass auch ohne naturschutzrechtliche Genehmigung mit dem Bau der Flutlichtmasten begonnen werden darf, hat es nicht gegeben.
Ohne naturschutzrechtliche Genehmigung dürfen keine baulichen Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet Moorburg vorgenommen werden.
Die Naturschutzabteilung des Bezirksamts Harburg erhielt am 24. Juni 2025 Kenntnis über das Bauvorhaben und wies den Verein per E-Mail am selbigen Tag darauf hin, dass das Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Genehmigung nicht zulässig sei.
Für die Einholung jeglicher weiterer Genehmigungen ist der Antragssteller im Rahmen der gewählten Verfahrensart eigenverantwortlich zuständig. Dies ist vom Gesetzgeber in dieser Form gewollt.
Die Naturschutzabteilung hatte vor dem 24. Juni 2025 keine Kenntnis über die geplante Baumaßnahme.
Nach §3 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg bedürfen Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer Genehmigung.
Das „vereinfachte“ Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO ist in seinem Prüfumfang beschränkt. Für alle Bauvorhaben besteht auf Seiten des Bauherren Wahlfreiheit zur Verfahrensart, sodass die Masten auch im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren hätten beantragt werden können.
Das hier gewählte Verfahren sieht nicht vor, im Tätigkeitsfeld anderer Rechtsbereiche zu beraten.
Das Versäumnis des Vereins, eine entsprechende naturschutzrechtliche Beratung für die geplanten Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet wahrzunehmen, kann nicht der Verwaltung angelastet werden. Ein Antrag liegt der zuständigen Naturschutzabteilung (Stand 10.07.2025) nicht vor.
Die BUKEA wurde lediglich intern am 25. Juni 2025 durch das Bezirksamt Harburg per E-Mail über das Thema informiert und zu potentiellen artenschutzrechtlichen Belangen durch eine Flutlichtanlage befragt (zum Vorkommen geschützter Arten, Auswirkungen durch Flutlicht, Störungspotential, potentielle Auflagen/Bedingungen).
Der Standort Moorburg ist aufgrund seiner peripheren Lage und der verkehrlichen Anbindung insbesondere für die Zielgruppen im Süderelbebereich nur eingeschränkt erreichbar. Die infrastrukturellen Gegebenheiten – insbesondere die mangelnde Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr – erschweren eine regelmäßige und barrierearme Nutzung durch Sporttreibende aus den umliegenden Stadtteilen wie Neugraben-Fischbek erheblich.
Naturrasenplätze unterliegen einer saisonal eingeschränkten Nutzbarkeit, da die natürliche Ra-senoberfläche insbesondere in den Wintermonaten witterungsbedingt geschont werden muss. Eine ganzjährige Nutzung, insbesondere im Winter, ist aus sportfachlicher Sicht regelmäßig aus-geschlossen, da hierdurch erhebliche Schädigungen der Spielfläche drohen.
Der funktionale Mehrwert einer Flutlichtanlage tritt hingegen vorrangig in den lichtarmen Monaten des Herbstes und Winters ein. Vor diesem Hintergrund ist der Nutzen einer Flutlichtanlage auf einem Naturrasenplatz grundsätzlich kritisch zu hinterfragen.
Trotz der sportfachlich in der Regel negativen Bewertung wurde im konkreten Fall durch die Sportabteilung des Bezirksamtes in der Funktion als Grundeigentümer die Errichtung der Flutlichtanlage genehmigt, um dem besonderen Anliegen des Vereins Rechnung zu tragen.
Ziel war es unter anderem, die Vergrämung des Maulwurfbefalls (durch Erweiterung des Trainings- und Spielbetriebs und der damit verbundenen Geräuschemissionen in den Untergrund) zu unterstützen und die Ausnutzung der Randzeiten während der bespielbaren Jahreszeit zu optimieren.
Zusätzliche Forderungen/Nachforderung zur Baugenehmigung existieren nicht.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO beinhaltet keine naturschutzrechtliche Prüfung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung und ersetzt nicht die Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Diese sind vom Bauherrn stets separat einzuholen, was bisher nicht geschah. Ein Zusammenhang zu anderen Genehmigungsverfahren kann hier nicht erkannt werden. Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung.
Es besteht kein verwaltungsrechtliches Ermessen von der Einhaltung der Landschaftsschutzgebietsverordnung abzusehen.
Der Naturschutzbehörde liegt bislang (Stand 10. Juli 2025) kein Antrag vor. Eine konkrete Prüfung des Sachverhalts basierend auf qualifizierten Antragsunterlagen ist somit noch nicht erfolgt.
Weder der geschützte Gehölzbestand, noch die konkreten Fundamentgründungen und jeweiligen Abstände wurden bislang dargelegt.
Die notwendigen Antragsunterlagen für eine naturschutzrechtliche Prüfung der geplanten Flutlichtanlage wurden dem Verein am 24. Juni 2025 sowie wiederholt am 3. Juli 2025 per E-Mail kommuniziert.
Ein Antrag liegt der Naturschutzabteilung nicht vor. Zum jetztigen Zeitpunkt kann durch das Bezirksamt keine Aussage über den Eingang vollständiger Antragsunterlagen durch den Verein oder über die Dauer und den Ausgang der naturschutzrechtlichen Prüfung getroffen werden.
Naturschutzbelange wie Baumschutz, Landschaftsschutz, Biotopschutz oder Artenschutz spielen stets eine bedeutende Rolle bei der Planung von Bauvorhaben.
Durch eine frühzeitige Berücksichtigung dieser Belange können unnötige Konflikte sowie Zeitverzögerungen bei einer bau- und/oder naturschutzrechtlichen Zulassungsprüfung vermieden werden.
Das Bezirksamt Harburg hat dem Verein nachweislich wiederholt empfohlen, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und einen Antrag zur Beurteilung des Sachverhalts beim Bezirksamt einzureichen.
Das Bezirksamt steht bei der Erstellung weiterer Förderanträge (Gestaltungsmittel der Bezirksversammlung) unterstützend zur Seite, sofern diese erforderlich sind, um zusätzliche Kosten im Rahmen der Antragstellung beim WBZ abzudecken.
Das Bezirksamt ist nicht gutachterlich tätig.
Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde über die naturschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen sind dem Bezirksamt Harburg zur Prüfung des Sachverhalts entsprechende Antragsunterlagen durch den Verein vorzulegen.
Gez. H. Böhm
i.V. S. Martens
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