Antwort Anfrage CDU betr. Altkleiderverordnung - wie wird sie umgesetzt?
Letzte Beratung: 08.04.2025 Hauptausschuss Ö 5.9
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue EU-Verordnung, die Getrenntsammlungspflicht , welche besagt, dass Altkleider grundsätzlich separat entsorgt werden müssen und nicht mehr dem Restmüll zugeführt werden dürfen.
Laut der Deutschen Kleiderstiftung sind kommunale Entsorger für den Aufbau eines funktionierenden Recyclingsystems verantwortlich.
Hierbei stellen sich verschiedene Fragen:
1. Welche Sammelstellen gibt es für Altkleider im Bezirk Harburg?
2. Wurden neue Sammelstellen - aufgrund der neuen EU Verordnung - im Bezirk Harburg eingerichtet?
3. Wer entscheidet über den Endverbraucher hinaus, ob die gesammelten Altkleider dem Restmüll zugeführt werden (da nicht nutzbar aufgrund des Zustandes z.B. verdreckt oder beschädigt) oder weiter genutzt werden können?
3.1 Da die Entsorgung von nutzbaren Alttextilien kostenfrei ist im Gegensatz zu nicht mehr nutzbaren Textilien (verdreckte, unhygienische oder belastete Kleidung), besteht die Gefahr einer Vermengung und somit Beschädigung der ursprünglich noch nutzbaren Kleidung. Wie wird dem entgegen gewirkt?
4. Werden die gewerblichen Altkleidercontainer seitens der zuständigen Behörde / Dienststelle als Entsorgungsmöglichkeit betrachtet?
4.1 Wenn ja, wer kontrolliert die gewerblichen Altkleidersammler auf gesetzeskonforme Umsetzung der Verordnungen und werden die Container zukünftig häufiger geleert?
4.2 Wenn nein, ist diese Art der Altkleidersammlung noch zulässig?
5. Gibt es eine aktive Aufklärung der Verbraucher über die Verpflichtung zur getrennten Sammlung?
6. Wohin wird die nutzbare Kleidung nach Sammlung und Aufarbeitung gegeben und verteilt?
7. Auf der Internetseite www.hamburg.de ist eine Liste der angezeigten Alttextilsammlungen in Hamburg vom 20.10.2022 veröffentlicht. Ist diese noch aktuell?
Hamburg, am 07.02.2025
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
13. März 2025
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0437 wie folgt Stellung:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) weist darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 2025 geltende getrennte Textilsammelpflicht Folge einer Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist, die in Deutschland mit einer Anpassung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vollzogen wurde. Die Getrenntsammelpflicht richtet sich an die Kommunen bzw. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Hamburg die Stadtreinigung Hamburg (SRH)). Für die Verbraucherinnen und Verbraucher hat die Neuregelung in der Praxis in Hamburg keine Auswirkungen, so sollten stark verdreckte und kontaminierte Alttextilien weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BUKEA unter Beteiligung der SRH die o.g. Anfrage wie folgt:
Im Bezirk Harburg können Altkleider bei den beiden Recyclinghöfen der SRH sowie bei einer Vielzahl an Altkleidercontainern von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern abgegeben werden.
Die SRH plant die hamburgweite Einführung einer Depotcontainersammlung für Textilien im öffentlichen Raum. Im Zuge der Aufstellung von zunächst 24 Textilsammelcontainern ist vorgesehen, in den nächsten Wochen im Bezirk Harburg voraussichtlich zwei Container aufzustellen, deren genaue Standorte noch bestimmt und nach erfolgter Umsetzung kommuniziert werden.
Auf den Recyclinghöfen der SRH beraten und entscheiden die dortigen Mitarbeitenden, welche Textilien für die getrennte Sammlung geeignet sind und welche Abfälle dem Restmüll zuzuordnen sind. Entscheidungen nach der Abgabe auf dem Recyclinghof oder dem Einwurf in Depotcontainer der SRH sowie von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern treffen die Textilverwerter bei der Leerung oder in den Sortierbetrieben selbst.
3.1 Da die Entsorgung von nutzbaren Alttextilien kostenfrei ist im Gegensatz zu nicht mehr nutzbaren Textilien (verdreckte, unhygienische oder belastete Kleidung), besteht die Gefahr einer Vermengung und somit Beschädigung der ursprünglich noch nutzbaren Kleidung. Wie wird dem entgegen gewirkt?
Dieser Problematik wirkt die SRH mit Aufklärungsarbeit und den Abgabebedingungen entgegen. Der Textilratgeber der SRH (Einkaufs-und-Entsorgungsguide_Textil.pdf) klärt unter anderem über die Abgabebedingungen auf den Recyclinghöfen auf und benennt, welche Textilien dort erfasst werden können. Durch die Beaufsichtigung und Beratung der Mitarbeitenden auf den Recyclinghöfen wird eine gute Sammelqualität gewährleistet. Stark verschmutzte Textilien, Lumpen und Stoffreste z.B. mit Öl-/Farbflecken, Chemikalienresten oder Schimmelbefall, sollten wie bisher über den Rest- oder Sondermüll entsorgt werden, um weitere Textilien nicht zu kontaminieren. Eine zusätzliche Kostenbelastung ist damit nicht verbunden.
Altkleidercontainer von gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlern werden als Sammelmöglichkeit für Alttextilien betrachtet und sind ein wichtiger Bestandteil der gesamten Abgabeinfrastruktur.
Gewerbliche sowie gemeinnützige Sammler sind von der Neuregelung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KrWG nicht betroffen, da diese nur die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger adressiert. Gewerbliche sowie gemeinnützige Sammler müssen ihre Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG drei Monate vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Zuge dieser Anzeige werden die Unterlagen geprüft und ein Einverständnisschreiben mit Auflagen sowie Bedingungen für die Durchführung der Sammlung verschickt. Durch diese Auflagen und Bedingungen sowie durch Überprüfung der Anzeigen auf Aktualität kann die zuständige Behörde die Sammler kontrollieren. In den Einverständnisschreiben sind regelmäßige Leerungsintervalle der Altkleidercontainer festgelegt, jedoch ist nicht geplant, diese Intervalle zu verkürzen.
Im Rahmen der Aufgaben der SRH als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin werden die Hamburger Haushalte regelmäßig und umfassend über die Vorteile und Pflichten der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Wertstoffen aufgeklärt und informiert. Dies betrifft nicht nur die Getrenntsammlung von Alttextilien, sondern auch alle anderen Wertstofffraktionen wie zum Beispiel Papier und Pappe, Verpackungen, Altglas, Bioabfälle etc.
Die SRH gibt gut erhaltene Textilien entweder an die zwei eigenen Gebrauchtwarenkaufhäuser „STILBRUCH“ zur Sortierung und regionalen Vermarktung als Second-Hand-Textilien oder übergibt die gesammelten Alttextilien an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Die Liste befindet sich gerade in der Überarbeitung und wird anschließend in aktualisierter Form neu veröffentlicht.
gez. Böhm f.d.R. Hille
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