Antrag DIE LINKE betr. Sonntagsöffnungen im Bezirk Harburg - konsequente Umsetzung der Anforderungskriterien
Letzte Beratung: 04.02.2020 Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Wissenschaft Ö 4
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. 11. 2015 (BVerwG 8 CN 2. 14) besteht für die Kommunen und Einzelhändler ein eng gefasstes Anforderungsprofil, die zukünftigen Sonntagsöffnungen betreffend. Es setzt voraus, dass bei verkaufsoffenen Sonntagen die „öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss“. Außerdem müsse „der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen“ kommen. Um dies nachzuweisen, müssen exakte und plausible Besucherprognosen erstellt werden. Die geöffneten Läden dürfen nicht mehr sein als ein „bloßer Annex“ zur Festivität. „Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt“, so das Urteil.
Auch das Bezirksamt Harburg zitiert in der Antwort zur kleinen Anfrage DIE LINKE vom 6. 6. 2017 (Drs.-Nr. 20-2943.01) aus dem vorgenannten Urteil, die Zulassung von Sonntagsöffnungen setze voraus, „dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“ Weiter stellt das Bezirksamt fest: „Zur Begründung von Ladenöffnungen an Sonntagen sind nach § 8 Absatz 1 Hamburgisches Ladenöffnungsgesetz daher insbesondere nachvollziehbare Angaben erforderlich zu Ort und Größe von Veranstaltungsfläche und Ladenöffnungsfläche sowie eine nachvollziehbare Prognose zu dem erwarteten Besucherstrom zu der Veranstaltung und zu der Reichweite der prägenden Wirkung der Veranstaltung.“
Vergleicht man die Anforderungskriterien, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben werden, mit den Antworten auf die Anfrage Drs-Nr. 20-2870.01 vom 11. 5. 2017, wird deutlich, dass im Bezirk Harburg die Anforderungen für eine Sonntagsöffnung der Geschäftsstellen nicht erfüllt werden. Zwar wird seit Anfang 2017 die Öffnung der Läden nicht mehr pauschal für den gesamten Bezirksamtsbereich genehmigt, es wurde neben den Geschäften im Harburger Zentrum auch Geschäften in der Hannoverschen Straße, der Nartenstraße und im Gewerbegebiet Großmoorbogen die Öffnung gestattet, so dass eine zusammenhängende Veranstaltung nicht gegeben ist. Auch wurden und werden laut Antwort auf Frage 6 keine Besucherprognosen durchgeführt. Außerdem wird auf Frage 3 und 4, die Quadratmeterzahl der Flächen von geöffneten Verkaufsstellen und Fläche der Veranstaltungen in den Jahren 2014 bis 2017 betreffend, geantwortet: „Die konkreten Verkaufsflächen im nachgefragten Zeitraum sind dem Bezirksamt nicht bekannt.“ Ist aber die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des Marktes.
Es ist ohnehin fraglich, ob Veranstaltungen wie z. B. das am 29. 1. 17 durchgeführte „Wikingerfest“, das keinen zusammenhängenden Charakter hatte, sondern aus einzelnen im Harburger Zentrum verteilten Ständen bestand, tatsächlich mehr sind als eine Alibifestivität, um die Läden öffnen zu können.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Geplante Veranstaltungen, die sonntags eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen vorsehen, müssen zukünftig vor ihrer Genehmigung mit plausiblen Konzepten und Prognosen im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vorgestellt werden.
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