22-1788

Antrag der Volt-Fraktion: Anpassung der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 BezVG zur Sicherung der Mitwirkungsrechte der Bezirksversammlung beim sogenannten "Bauturbo"

Antrag

Letzte Beratung: 02.06.2026 Bezirksversammlung Harburg Ö 6.29

Sachverhalt
Antrag der Volt-Fraktion:

Anpassung der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 BezVG zur Sicherung der Mitwirkungsrechte der Bezirksversammlung beim sogenannten „Bauturbo“

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus („Bauturbo“) hat der Bundesgesetzgeber neue bauplanungsrechtliche Instrumente geschaffen beziehungsweise bestehende Instrumente erweitert. Hierzu zählen insbesondere die neuen Regelungen nach §§ 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB sowie die erweiterten Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Abs. 3 BauGB. Ziel dieser Regelungen ist eine beschleunigte Schaffung von Wohnraum durch erleichterte Abweichungen von bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben.

Die neuen Vorschriften ermöglichen weitreichende Einzelfallentscheidungen außerhalb klassischer Bebauungsplanverfahren. Damit verändern sich zugleich die Anforderungen an politische Beteiligung, Transparenz und demokratische Kontrolle auf bezirklicher Ebene. Insbesondere entstehen neue Entscheidungssituationen, die in den bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 1 BezVG über die Informationspflichten des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung bislang nicht ausdrücklich berücksichtigt sind.

Dadurch ergibt sich eine Regelungslücke hinsichtlich der Einbindung der Bezirksversammlung und ihrer Fachausschüsse bei Vorhaben, die auf Grundlage der neuen „Bauturbo“-Regelungen behandelt werden. Gerade angesichts kurzer gesetzlicher Entscheidungsfristen nach § 36a BauGB besteht die Gefahr, dass politische Mitwirkungsrechte faktisch eingeschränkt werden, sofern keine klaren bezirklichen Verfahrensstandards definiert werden.

Nach § 19 Abs. 1 BezVG sollen Bezirksamt und Bezirksversammlung in einer Vereinbarung regeln, wie die Informationspflicht des Bezirksamtes ausgestaltet wird. Die bestehenden Vereinbarungen dienen damit ausdrücklich auch der Sicherung angemessener parlamentarischer Beteiligung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Anwendung der neuen Instrumente des „Bauturbos“ erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig, da hiermit potenziell erhebliche Auswirkungen auf städtebauliche Entwicklung, Quartiersstruktur, Infrastruktur, Nachbarschaften sowie Beteiligungsprozesse verbunden sind.

Ein beispielhafter kommunaler Umgang mit den neuen bundesrechtlichen Regelungen wird derzeit in der Jena verfolgt. Dort wurden Leitlinien und Kriterien für die Anwendung der neuen bauplanungsrechtlichen Instrumente entwickelt. Diese sehen unter anderem eine frühzeitige Abstimmung mit politischen Gremien und Verwaltung, transparente Kriterien für städtebauliche Einfügung und Infrastrukturverträglichkeit, Beteiligungsmöglichkeiten bei besonderer Betroffenheit sowie den Grundsatz vor, bei komplexen städtebaulichen Fragestellungen weiterhin reguläre Bebauungsplanverfahren zu bevorzugen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die bestehende Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 BezVG im Bezirk Harburg an die neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und dabei zugleich qualitative und transparente Maßstäbe für den Umgang mit den neuen Instrumenten zu berücksichtigen.


Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung Harburg möge beschließen:

Das Bezirksamt wird gebeten,

  1. gemeinsam mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung sowie den Regionalausschüssen eine Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 BezVG vorzubereiten, um die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Bezirksversammlung bei der Anwendung der neuen bauplanungsrechtlichen Instrumente nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB sicherzustellen;
  2. hierbei insbesondere Regelungen vorzusehen zu: einer frühzeitigen Information des Ausschusses für Stadtentwicklung über entsprechende Vorhaben, transparenten Verfahrensabläufen innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfristen, der regelmäßigen Berichterstattung über laufende und abgeschlossene Verfahren und der Kriterien für die politische Befassung bei Vorhaben mit besonderer städtebaulicher, infrastruktureller oder nachbarlicher Relevanz;
  3. im Rahmen der Überarbeitung zu prüfen, inwieweit die von der Stadt Jena entwickelten Leitlinien und Kriterien für den Umgang mit dem sogenannten „Bauturbo“ als Vorbild für den Bezirk Harburg herangezogen werden können, insbesondere hinsichtlich: Der Sicherung geordneter städtebaulicher Entwicklung, der Berücksichtigung sozialer und technischer Infrastruktur, transparenter Maßstäbe für Einfügung, Dichte und Höhe, angemessener Beteiligungsmöglichkeiten sowie der Abgrenzung von Fällen, in denen weiterhin ein reguläres Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll;
  4. der Bezirksversammlung einen Vorschlag für eine entsprechende Neufassung beziehungsweise Ergänzung der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 BezVG vorzulegen.
Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
02.06.2026
Ö 6.29
Lokalisation Beta

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