Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Tempo 30 in der Heimfelder Straße: Neue Vorschriften anwenden!
Das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrs-Ordnung wurden durch den Bund novelliert und bieten u.a. neue Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30-Strecken. Die neue Straßenverkehrs-Ordnung ist am 11.10.2024 in Kraft getreten. Es wurden folgende neue Ausnahmen hinzugefügt, für die die Anforderung aus § 45 Abs. 9 Satz 3 nicht mehr gilt:
- Fußgängerüberwege
- Spielplätze
- Hochfrequentierte Schulwege
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurde nun ebenfalls an die neue Straßenverkehrs-Ordnung angepasst. Die Änderung wurde am 09.04.2025 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (BAnz AT 09.04.2025 B2) und ist am darauffolgenden Tag, den 10.04.2025, in Kraft getreten.
Die einschlägige Stelle in der neuen VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit lautet:
„XI. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“
Entsprechend der Formulierung aus der VwV-StVO ist im Bereich von Spielplätzen in der Regel eine Tempo 30-Strecke anzuordnen. Die Begründungslast wird alsoumgekehrt, sodass bei einer Nicht-Anordnung von Tempo 30, gute Gründe für einen atypischen Sachverhalt festgestellt werden müssten, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen.
Die aktuellen HRVV sind gemäß Aussage der BIS bei abweichender bundesrechtlicher Verwaltungsvorschrift im Sinne der Normenhierarchie für diesen Sachverhalt nicht anzuwenden (Drs. 22-0486.01 und Drs. 22-0223.01).
Die Bezirksversammlung fordert bereits seit vielen Jahren in der Heimfelder Straße die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. Die Heimfelder Straße hat einen stark frequentierten Spielplatz mit direktem Straßenzugang im Bereich der Straße An der Rennkoppel. Außerdem ist die Heimfelder Straße ein hochfrequentierter Schulweg. Die Frequentierung durch Schulkinder nimmt von Westen nach Osten immer mehr zu.
Die von der VD51 bzw. der BIS zu zwei Beschlüssen der Bezirksversammlung (Drs. 22-0367.01 und Drs. 22-0486.01) mitgeteilten Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach der neuen StVO liegen durch Veröffentlichung und in Kraft treten der geänderten VwV-StVO nun vor. Deshalb beschließt die Bezirksversammlung Harburg erneut:
Die Bezirksversammlung empfiehlt der Straßenverkehrsbehörde am PK46 die Prüfungen und Anordnung einer neuen Tempo 30-Strecke nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO auf der Heimfelder Straße im Bereich des „Spielplatz an der Rennkoppel“. Der Haupteingang des Spielplatzes liegt direkt an der Heimfelder Straße.
Zusätzlich empfiehlt die Bezirksversammlung gleichzeitig die Verbindung der neuen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung mit der bestehenden Tempo 30-Strecke im östlichen weiteren Straßenverlauf in der Straße Alter Postweg im Bereich des Friedrich-Ebert-Gymnasiums gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO.
Beide Anordnungen sind auch deshalb notwendig, da die genannten Bereiche einen hochfrequentierten Schulweg nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO darstellen. Falls die Begründung der Anordnung durch einen hochfrequentierten Schulweg aus Sicht der BIS eines noch festzulegenden gesonderten Verfahrens bedarf, so soll sich zuerst auf die Begründung mittels Spielplatzes fokussiert werden.
Verzögerungen im Busverkehr sind aus Sicht der Bezirksversammlung nicht in einem relevanten Ausmaß zu befürchten, da bereits heute schon die Busse aufgrund der allgemeinen Verkehrssituation und den kurzen Abständen zwischen den Bushaltestellen entlang der Heimfelder Straße nicht zuverlässig auf 50 km/h beschleunigen können. In den Stoßzeiten bei Gegenverkehr müssen die Busse heute häufig hinter langsameren Radfahrenden herfahren. Die effektive Durchschnittsgeschwindigkeit des Busverkehrs dürfte durch die Anordnung einer Tempo 30-Strecke kaum beeinträchtigt werden.
Außerdem empfiehlt die Bezirksversammlung der Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob im weiteren Straßenverlauf Richtung Westen bis zum Vahrenwinkelweg weitere Anordnungsgrundlagen für eine Tempo-30-Strecke festgestellt werden können."
Die für eine rechtssichere Anordnung notwendige Verwaltungsvorschrift ist am 10.04.2025 in Kraft getreten und stellt keinen Hinderungsgrund mehr dar.
Über das Ergebnis der Prüfungen soll im Ausschuss für Mobilität und Inneres berichtet werden
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