Antrag auf einen Sitz für ein beratendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII im Jugendhilfeausschuss
In §3 (2) des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) ist festgelegt, dass den Jugendhilfeausschüssen als beratende Mitglieder angehören:
a) der Evangelischen Kirchen,
b) der Katholischen Kirche,
c) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,
a) der im Bezirk gelegenen staatlichen Schulen,
b) der Polizei,
Die Bezirksversammlung kann weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen gewählt werden.
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses Harburg am 09.01.2019 wurde zugestimmt, dass sich die beiden regionalen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 zu einer bezirklichen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und ein beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss entsenden können.
Hierzu ist es notwendig, dass die Bezirksversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung einen zusätzlichen Platz für ein beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss beschließt (siehe dazu Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss Harburg vom 03.09.2014).
Die Bezirksversammlung beschließt, dass die bezirkliche Arbeitsgemeinschaft nach § 78 einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss Harburg erhält.