Antrag AfD betr. Aufhebung des Bussonderfahrstreifens auf der Winsener Straße
Letzte Beratung: 28.01.2025 Bezirksversammlung Harburg Ö 15
Um einen Bussonderfahrstreifen („Busspur“) ausweisen zu können, muss eine durch die örtlichen
Verhältnisse begründete, besondere Gefahrenlage vorliegen. Bundesweit gelte eine
Verwaltungsvorschrift, nach der Sonderfahrstreifen in der Regel nur bei einer Frequenz von
mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung
eingerichtet werden sollten. Es handelt sich um Bundesrecht. Hier habe die Behörde aber eine
Mindestfrequenz von lediglich maximal Achtzehn Bussen pro Stunde ausreichen lassen.
In einem vergleichbaren Fall hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bereits im September 2022
entsprechend entschieden und die Rechtmäßígkeit wieder hergestellt.
Beschluss der 11. Kammer vom 31. August 2022 (VG 11 L 345/22)
Die BV fordert das Bezirksamt auf, den Bussonderfahrstreifen auf der Winsener Straße schnellstmöglich zu entfernen.
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