21-1743

Anfrage Matthias Arft (AfD) und Ulf Bischoff (AfD): Rücknahme eines Bußgeldbescheids

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

 

In den Medien wurde über zwei Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt 357 Euro wegen eines unvollständig ausgefüllten Formulars zur Kontaktnachverfolgung berichtet.1

 

Der Sachverhalt stellt sich laut der Quelle folgendermaßen dar: Die 86jährige, demente und zu 100% schwerbehinderte Rozalia Braune musste am 1.6.2021 dringend eine Toilette aufsuchen, als sie mit ihrem Ehemann Werner unterwegs war. Ihr Ehemann begleitete sie dazu in die nahegelegene Bäckerei Wedemann am Veritaskai, in der die beiden Senioren Stammgäste sind.

 

In der Eile hatte Herr Braune das Formular zur Kontaktnachverfolgung nicht vollständig ausgefüllt. Ein zwischenzeitlich eingetroffener Mitarbeiter des Ordnungsamtes bemängelte das unvollständig ausgefüllte Formular. Herr und Frau Braune sind als Stammgäste in der Bäckerei bekannt, wo sie bei ihren Besuchen regelmäßig Formulare zur Kontaktnachverfolgung ausgefüllt haben. Herr Braune hat das dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes am Ort mitgeteilt, was ein Mitarbeiter der Bäckerei bestätigt.

 

Über vier Monate danach erhielten die Braunes zwei Bußgeldbescheide über je 178,50 Euro weil sie wegen ihres unvollständig ausgefüllten Formulars gegen § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 80 HambSARS-CoV-2 EindämmungsVO und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG verstoßen haben sollen.

 

Das ist viel Geld für die beiden Rentner und es stellt sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Ist der geschilderte Sachverhalt aus Sicht des Bezirksamtes so richtig? Wie stellt sich dieser Vorgang aus Sicht des Bezirksamtes dar?
  2. Welche Angaben fehlten im Formular für die Kontaktnachverfolgung?
  3. Hatte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei der Sanktionierung der Ordnungswidrigkeit einen Ermessensspielraum?

3.1 Wenn ja, hätte er diesen so nutzen können, dass es bei einer Ermahnung und dem Nachtrag der fehlenden Angaben ohne Verhängung eines Bußgeldes hätte bleiben können?

3.2 Warum wurde der Ermessensspielraum nicht für eine Vermeidung des Bußgeldes genutzt?

3.3 An welcher Stelle im Bezirksamt wurde sich für die Verhängung des Bußgeldes entschieden.

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt aus heutiger Sicht die Angemessenheit der Verhängung der Bußgelder? Hält das Bezirksamt die Verhängung der Bußgelder noch für geboten?
  2. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt von der Verhängung der Bußgelder abzusehen, zum Beispiel durch Einstellung des Bußgeldverfahrens?

4.1 Auf welchem Weg könnte eine Einstellung des Bußgeldverfahrens erreicht werden?

4.2 Welche anderen Wege gäbe es, von der Erhebung des Bußgeldes abzusehen?

1Siehe Bild vom 13.10.2021, S. 9: 357 Euro Corona-Strafe weil meine kranke Frau aufs Klo musste