22-1033

Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Kehrtwende der StVB zur Haakestraße

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung fordert seit einigen Jahren mit ihrem Beschluss in Drs. 21-1727 die Einführung einer Tempo-30-Zone in der östlichen Haakestraße zwischen den Knoten Haakestraße/Weusthoffstraße und Haakestraße/Alter Postweg. In ihren Stellungnahmen haben die BVM und das PK46 der Erweiterung der Tempo-30-Zone ausdrücklich zugestimmt.

Auszug aus der Drs. 21-1727.01:

Das Polizeikommissariat 46 nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 46 hat bereits in der Vergangenheit keine Einwände gegen die Anordnung einer Tempo-30-Zone in dem in Rede stehenden Abschnitt der Haakestraße erhoben. Es gab bereits im Jahre 2011 erste Abstimmungen diesbezüglich mit dem Straßenbaulasträger.

Die nun vorliegende Einschätzung der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) bestätigt, die Haakestraße aus der bisherigen Klassifizierung als Bezirksstraße von besonderer Bedeutung (BSGB-Straße) zu entlassen.

Es fanden bereits konstruktive und konsensuale Gespräche zur Umwandlung und Anordnung einer Tempo-30-Zone mit dem Straßenbaulastträger statt, welche die Aufhebung der bisherigen Vorfahrtstraßenregelung, eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs und einen teilweise erforderlichen Rückbau von Radverkehrsanlagen beinhaltet. Darüber hinaus werden bei der Planung selbstverständlich Schulwege und Querungsbedarfe berücksichtigt.“

Am 29.07.2025 hat die Bezirksversammlung Harburg eine Kenntnisnahmeverschickung zur östlichen Haakestraße vom Bezirksamt als zuständigen Straßenbaulastträger erhalten. Auf Seite 9 des Erläuterungsberichts findet sich folgende Ausführung zu einer möglichen Tempo-30-Zone:

„Die Feuerwehr war um die Geschwindigkeitsreduktion anfänglich besorgt, nach einer Befassung von BVM und BIS aber mit T30 einverstanden, sollten geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Begegnungsverkehrs getroffen werden können. Die StVB sah keine rechtliche Möglichkeit durch die Anordnung einer Parkzone oder von Haltverboten Begegnungszonen zur Verbesserung der Durchfahrt von Rettungswagen oder Löschzügen zu ermöglichen. Das PK hat während der langjährigen Planungsphase ihre Haltung zu T30 zudem korrigiert – zuerst sollte es Planungsziel werden, abschließend wurde die Haakestraße aufgrund ihrer Charakteristik und Netzbedeutung grundsätzlich für die Eignung für T30 in Frage gestellt. Daher kann dem politischen Beschluss nicht entsprochen werden und es muss von einer Verkehrsberuhigung abgesehen werden.“

Nach dieser Ausführung hat sich die Position der Straßenverkehrsbehörde am PK46 im Verhältnis zu ihrer positiven Haltung zu einer Tempo-30-Zone (siehe 21-1727.01) in der östlichen Haakestraße ins Gegenteil geändert.

Gemäß § 45 Abs. 1c StVO ist bei Tempo-30-Zonen ein Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Das interne Zuständigkeitshandbuch der Straßenverkehrsbehörden der Polizei Hamburg führt dazu unter Kapitel 3.6 Folgendes aus:

3.6 Herstellen des Einvernehmens mit der Gemeinde (§ 45 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1c Satz 1und Absatz 1i Satz 1 StVO)

Die Aufgaben der Gemeinde nehmen in Hamburg die Bezirksämter sowie bei der Einrichtung von Tempo 30-Zonen die BVM wahr, die von der StVB schon aufgrund anderer Vorschriften (siehe Ziffer 3.5.1 bis 3.5.3) hinzugezogen werden. Jedoch geht das Herstellen des Einvernehmens inhaltlich über die „Anhörung“ bzw. eine Stellungnahme hinaus. Durch diese Regelung sollen kommunalpolitische, städtebauliche und –planerische Aspekte verstärkt in die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einfließen.

Für die Bezirke ergeben sich daraus aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. U.a. sind Maßnahmen (z.B. Bürgerversammlungen, Befragungen von Firmen, Verkehrszählungen und Lärmgutachten), ggf. von dort zu initiieren und durchzuführen.

Untersuchungen im Zuständigkeitsbereich P/StVB, z.B. Unfalluntersuchungen und Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit, sind durch diese durchzuführen und das Ergebnis der „Gemeinde“ auf Wunsch mitzuteilen.

Da nur die StVB die jeweilige Maßnahme nach der StVO rechtsverbindlich anordnen kann, darf sie als Herrin des Verfahrens auch Untersuchungen verlangen, wenn sie den Eindruck hat, dass für die Entscheidung wichtige Aspekte nicht hinreichend geprüft worden sind. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist der Vorgang an das Amt A über VD 5 (soweit nicht selbst zuständig) abzugeben, falls auf die Maßnahme nicht verzichtet werden kann.“

Zu dem genannten Sachverhalt fragen wir die zuständige Fachbehörde:

1. Stimmt es, dass die Straßenverkehrsbehörde (StVB) eine Erweiterung der Tempo-30-Zone in die östliche Haakestraße grundsätzlich ablehnt, also in beiden Situationen:

a. im Bestand?

b. als Planfall der Grundinstandsetzung?

2. Welche objektiven Sachverhalte und Rahmenbedingungen haben sich in der Haakestraße in den letzten Jahren geändert, die zu dieser veränderten Haltung geführt haben? Bitte ausführlich begründen.

3. Welche Charakteristik und Netzbedeutung hat die Haakestraße jetzt, die sie 2021 noch nicht hatte?

4. Mit welcher Methode oder welchen Bewertungskriterien hat das PK46 die Charakteristik und Netzbedeutung der östlichen Haakestraße bewertet?

5. Einschränkungen des ruhenden Verkehrs haben gemäß § 45 StVO explizit geringere rechtliche Anforderungen als Einschränkungen des fließenden Verkehrs (siehe § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Die Schaffung von Begegnungszonen durch Haltverbote zur Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs insbesondere auch für Einsatzkräfte ist daher grundsätzlich zulässig. Die Verkehrssicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs sind höhergestellte Ziele der StVO. Der ruhende Verkehr steht dahinter zurück. Die VwV-StVO nennt die Flüssigkeit des Verkehrs explizit als mögliche Anordnungsbegründung für ein absolutes Haltverbot (VwV-StVO zu Zeichen 283).

Warum sieht die StVB vor diesem Hintergrund keine rechtliche Möglichkeit durch die Anordnung einer Parkzone oder von Haltverboten Begegnungszonen zur Verbesserung der Durchfahrt von Rettungswagen oder Löschzügen zu ermöglichen?

6. Zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Gemeinde und Straßenverkehrsbehörde sieht das oben zitierte Handbuch verschiedene Möglichkeiten vor. Welche Untersuchungen hat die Polizei in den letzten Jahren (seit Beginn der Abwägung 2011 siehe Drs. 21-1727.01)

a. selbst durchgeführt?

b. durchführen lassen?

c. vom Bezirksamt oder der BVM gefordert?

Welche Ergebnisse hatten diese Untersuchungen? Bitte vollständige Untersuchungsergebnisse der Antwort als Anhang beifügen.

7. Das Handbuch sieht weiterhin vor, dass bei einem Nicht-Zustandekommen des Einvernehmens der Vorgang an das Amt A in der Behörde für Inneres und Sport abzugeben ist. Die Bezirksversammlung als Gemeindeäquivalent in Hamburg hat ihre Position in Drs. 21-1727 eindeutig geäußert. Die BVM hat sich in der Stellungnahme von 2021 ebenfalls positiv zur Einführung einer Tempo-30-Zone geäußert. Offensichtlich gibt es hier durch die geänderte Haltung der StVB einen Dissens zwischen der StVB und der „Gemeinde“. Wurde der Vorgang zur Haakestraße an Amt A abgegeben?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, wie ist der Sachstand des Verfahrens bei Amt A und zu welchem Ergebnis ist Amt A gekommen?

Lokalisation Beta
Haakestraße

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