Zustandekommen des Bürgerbegehrens Eine Grünfläche für Alle
Letzte Beratung: 02.11.2021 Hauptausschuss Ö 5.4
Am 15.04.2021 ist das Bürgerbegehren „Eine Grünfläche für Alle“ angezeigt worden mit folgender Fragestellung:
„Sind Sie dafür,
- dass die Parkanlage am Eppendorfer Mühlenteich so, wie diese als öffentliche Grünfläche durch den Bebauungsplan Eppendorf 10 festgesetzt ist, erhalten bleibt und nicht verkleinert wird und
- dass der Entwurf des Bebauungsplanes Eppendorf 26/Alsterdorf 23, der einen wesentlichen Teil der Parkanlage der Öffentlichkeit entzieht, um eine Tennissportanlage festzusetzen, die üblicherweise nur Vereinsmitgliedern zugänglich ist, nicht wirksam wird?“
Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige von zwei Prozent der zur Bezirksversammlung Hamburg-Nord Wahlberechtigten unterstützt wird (§ 32 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)).
Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) begann am 15.04.2021 und endete am 15.10.2021. Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 4.932. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 26.05.2019 ermittelt. Dies waren 246.600 Wahlberechtigte.
Am 21.05.2021, 06.09.2021 und 14.10.2021 wurden Unterschriftenlisten eingereicht. Die Prüfung der eingereichten Listen ist abgeschlossen. Im Ergebnis stellt das Bezirksamt fest, dass mindestens 4.932 gültige Unterschriften vorliegen.
Die Bezirksabstimmungsleitung hat mit Bescheid vom 28.10.2021 festgestellt, dass das Bürgerbegehren zustande gekommen ist.
Weiteres Vorgehen:
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens hat die Bezirksversammlung zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiative ist rechtzeitig zu laden (§ 17 Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO)).
Sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauenspersonen gebilligt wird, wird spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG, § 7 Abs. 1 BezAbstDurchfG).
Die zweimonatige Einigungsfrist mit der Bezirksversammlung beginnt am 28.10.2021 und endet am 28.12.2021. Die Einigungsfrist läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung diese im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden. Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verständigen (§ 7 Abs. 3 BezAbstDurchfG, § 20 BezAbstDurchfVO).
Der Bürgerentscheid hat nach § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Udo Franz
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