21-2814

Zustandekommen des Bürgerbegehrens „Bürgerinitiative Neue TaLa – Platz für alle“

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 02.11.2021 Hauptausschuss Ö 5.3

Sachverhalt

 

Am 21.10.2020 ist das Bürgerbegehren "Bürgerinitiative Neue TaLa - Platz für alle" angezeigt worden mit folgender Fragestellung:

"Sind Sie dafür, dass im Zuge der Grundinstandsetzung der Tangstedter Landstraße im Straßenabschnitt zwischen Wördenmoorweg und Wattkorn mindestens 220 Parkplätze im öf- fentlichen Raum erhalten bleiben müssen?"

Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzei- ge von zwei Prozent der zur Bezirksversammlung Hamburg-Nord Wahlberechtigten unterstützt wird (§ 32 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)).

Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbst- DurchfG) begann am 21.10.2020 und endete am 19.10.2021. Die erforderliche Zahl der Unter- stützungsunterschriften beträgt 4.932. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 26.05.2019 ermittelt. Dies waren 246.600 Wahlberechtigte.

Am 12.02.2021, 15.04.2021, 29.09.2021 und 18.10.2021 wurden Unterschriftenlisten einge- reicht. Die Prüfung der eingereichten Listen ist abgeschlossen. Im Ergebnis stellt das Bezirk- samt fest, dass mindestens 4.932 gültige Unterschriften vorliegen.

Die Bezirksabstimmungsleitung hat mit Bescheid vom 28.10.2021 festgestellt, dass das Bürger- begehren zustande gekommen ist.

 

Weiteres Vorgehen:

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens hat die Bezirksver- sammlung zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschus- ses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiati- ve ist rechtzeitig zu laden (§ 17 Bezirksabstimmungsdurchführungsverord-

nung (BezAbstDurchfVO)).

Sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauenspersonen gebilligt wird, wird spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens über den Ge- genstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG, § 7 Abs. 1 BezAbstDurchfG).

Die zweimonatige Einigungsfrist mit der Bezirksversammlung beginnt am 28.10.2021 und en- det am 28.12.2021. Die Einigungsfrist läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversamm- lung diese im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden. Die Initiative und die Bezirksver- sammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verstän- digen (§ 7 Abs. 3 BezAbstDurchfG, § 20 BezAbstDurchfVO).

Der Bürgerentscheid hat nach § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirks- versammlung.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Dr. Udo Franz

 

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