21-3217

Zusätzliche Mittel für Personalkosten durch TV-L Tarifabschluss für die Freien Träger*innen Antwort der Sozialbehörde

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
06.04.2022
Sachverhalt

Der Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner Sitzung am 02.02.2022 mit o.g. Thematik aufgrund eines Antrags der Fraktion DIE LINKE befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung abgegeben:

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, dem Ausschuss mitzuteilen, welche Stellen bei welchen Trägern in welchem Umfang in den betreffenden Bereichen zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt sind. Diese Daten sind nebst dem hieraus zu ermittelten Mehrbedarf auch der Fachbehörde anzuzeigen.

 

  1. Die Fachbehörde wird gebeten, kurzfristig den durch die Tarifvereinbarung zum TV-L entstehenden Personalkostenmehrbedarf, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die sog. Corona-Sonderzahlungen zusätzlich zur Verfügung zu stellen.

 

 

Begründung:

Die im Tarifvertrag der Länder (TV-L) zusammengeschlossenen Tarifvertragsparteien haben sich Ende November 2021 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Der neue Tarifvertrag gilt vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2023. Neben einer Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 wurde auch eine sogenannte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.3000€ bei einer Vollzeitbeschäftigung vereinbart.

Die kommunalen Mitarbeiter*innen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), die bei der FHH beschäftigt sind, erhalten allesamt eine Corona-Sonderzahlung. Nach § 74 Abs. 5 SGB VIII sind aber unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe an öffentliche und freie Träger anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

Die Fachkräfte in den Einrichtungen der OKJA/Familienförderung, der Jugendsozialarbeit (JSA) und den SAJF-Projekten haben alles Menschenmögliche getan, um trotz Lockdown, Kontaktbeschränkungen sowie eigenen gesundheitlichen Risiken für die NutzerInnen erreichbar zu sein und bedarfsorientierte Angebote zu initiieren. Die Kompetenz, bedarfsgerecht auf sich verändernde Lebenslagen zu reagieren haben die Einrichtungen gerade in der Pandemie bewiesen.

Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L haben Anspruch auf alle tarifvertraglichen Leistungen.

Diese Sonderzahlung muß spätestens zum 31.03.2022 erfolgen, da sie sonst nicht mehr steuer –und sozialversicherungsfrei ist. Aus der Mitteilungsvorlage zum Verteilungsvorschlag geht hervor dass die Träger zur Finanzierung Anträge stellen können die aber nur umgesetzt werden wenn genug Reste und Rückflüsse dem Haushalt zur Verfügung stehen. Somit ist die Refinanzierung dieser Sonderzahlung für die Träger*innen derzeit nicht gesichert.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt wie folgt Stellung:

 

Siehe Drs. 22/7158.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Priscilla Owosekun-Wilms

 

Anhänge

 

Keine