Wie wird der vorbeugende Brandschutz an Unterflurhydranten in Hamburg-Nord gewährleistet? Anfrage gem. § 27 BezVG
Im Bezirk Hamburg-Nord befinden sich Unterflurhydranten in nennenswertem Umfang an Stellen, an denen parkende Fahrzeuge ihren Zugang erschweren oder verhindern (siehe beigefügte Liste und Fotografien). Betroffen sind dadurch nicht nur Fragen der Verkehrsorganisation, sondern unmittelbar Belange der Gefahrenabwehr und des vorbeugenden Brandschutzes. In dicht bebauten und verkehrlich stark beanspruchten Quartieren können schon geringe Verzögerungen beim Auffinden oder Öffnen eines Hydranten die Einsatzbedingungen der Feuerwehr verschlechtern.
Hamburg Wasser weist selbst darauf hin, dass Unterflurhydranten über ihre Straßenkappen zugänglich sind und dass diese stets freigehalten werden müssen. Hinweisschilder dienen dazu, die Lage solcher Entnahmestellen auch bei Laub, Schnee oder sonstigen Sichtbehinderungen schnell erkennbar zu machen. Ergänzend hat die Behörde für Inneres und Sport jüngst ausgeführt, dass aus Sicht der Gefahrenabwehr ein Mindestfreiraum mit einem Radius von 0,75 m um die Mitte des Hydranten erforderlich ist, um eine zügige und sichere Inbetriebnahme zu gewährleisten (Drs. Nr. 22-1414.1.2).
Vor diesem Hintergrund soll diese Anfrage klären, inwieweit der Feuerwehr beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde die geschilderten Zustände bekannt sind, wie sie diese fachlich bewertet und welche Anforderungen sie an Freihaltung, Kennzeichnung und baulichen Schutz von Unterflurhydranten stellt. Von besonderem Interesse ist dabei, welche praktischen Folgen blockierte oder schlecht auffindbare Hydranten im Einsatzfall haben und welche Maßnahmen aus Sicht der Feuerwehr geeignet sind, die Löschwasserversorgung in verdichteten Stadtquartieren verlässlich zu sichern.
Wir bitten die Behörde für Inneres und Sport bzw. die Feuerwehr um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, unzulässig. Sollte dieses seitens der StVO vorgegebene Verbot durch einzelne Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden und es zu einem blockierten Unterflurhydranten kommen, greift die Feuerwehr auf die in den Löschfahrzeugen mitgeführten Löschwasservorräte zurück, die einen ersten Angriff des Feuers ohne Zeitverzug ermöglichen. Ergänzend dazu wird sodann eine Schlauchleitung zu dem nächsten Hydranten hergestellt, die im Stadtgebiet mit einer engen Dichte verfügbar sind und somit ebenfalls ohne größeren Zeitverzug zur Verfügung stehen. Statistische Erhebungen werden seitens der zuständigen Behörde nicht geführt.
Die derzeitige Kennzeichnung von Unterflurhydranten entspricht den normativen Vorgaben der DIN 4066, die im Bundesgebiet einheitlich Anwendung findet. Für die Erkennbarkeit und Zugänglichkeit von Unterflurhydranten ist diese Kennzeichnung in Verbindung mit den Vorgaben der StVO sowie möglichen Ersatzmaßnahmen ausreichend. Darüber hinaus siehe Drs. 22/9682.
Siehe Vorbemerkung.
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.