Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Die aktuelle Amtszeit der 2018 gewählten Schöffinnen und Schöffen endet zum 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter gemäß § 57 Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) aufgefordert, die Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 für die Amtsgerichtsbezirke Hamburg-Mitte, Hamburg- St. Georg und Hamburg-Barmbek bis zum 08.06.2023 aufzustellen.
Der Präsident des Amtsgerichtes Hamburg hat die Mindestanzahl der erforderlichen Vorschläge in den Vorschlagslisten festgelegt:
"Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte: 606 Personen aus dem Ortsteilen 401 bis 407 und 430 bis 432
"Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-St. Georg: 370 Personen aus den Ortsteilen 408 bis 418
"Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek: 320 Personen aus den Ortsteilen 419-429
Es können mehr als die geforderte Anzahl an Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlags- listen aufgenommen werden.
Enthalten sollen die Vorschlagslisten gemäß § 36 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Ge- burtsnamen, das Geburtsjahr, den Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie den Beruf der vor- geschlagenen Person.
Seit Mitte Januar wurde durch die lokalen Medien und einen Internetauftritt für das Ehrenamt als Schöffin bzw. Schöffe geworben. Darüber hinaus wurden Personen aus einer Melderegisterstichprobe angeschrieben und gebeten, sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären.
Gemäß § 32 GVG sind folgende Personen unfähig für das Amt eines Schöffen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Eigenauskunft die für die Wahl geforderten Voraussetzungen (§§ 32-35 GVG) und haben eine schriftliche Einverständniserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste abgegeben.
Die Meldungen der Bewerber:innen verteilen sich wie folgt:
|
Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte |
Amtsgerichtsbezirk Hamburg-St. Georg |
Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek |
Meldungen von amtieren- den ehrenamtlichen Rich- terinnen und Richter |
76 |
47 |
55 |
Meldungen auf Grund der Melderegisterstichprobe |
304 |
237 |
247 |
Eigenständige (freiwillige) Meldungen |
453 |
364 |
316 |
Gesamtanzahl Bewerbe- rinnen und Bewerber |
833 |
648 |
618 |
Nach Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung ist eine einwöchige öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten zur Einsichtnahme für jedermann im Bezirksamt Hamburg-Nord vor- gesehen. Auflegungszeitraum und -ort werden vorab im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksversammlung erforderlich.
Die Bezirksversammlung wird gemäß § 36 Absatz GVG in Verbindung mit § 31 Satz 1 Nr. 1 Bezirksverwaltungsgesetz um Beschlussfassung über die drei als Anlage beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Michael Werner-Boelz
Vorschlagslisten (nichtöffentlich)