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Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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24.05.2023
Sachverhalt

 

Die aktuelle Amtszeit der 2018 gewählten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen endet zum 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter gemäß § 57 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufgefordert, die Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 für die Amtsgerichtsbezirke Hamburg-Mitte, Hamburg-St. Georg und Hamburg-Barmbek aufzustellen.

Der Präsident des Amtsgerichtes Hamburg hat die Anzahl der erforderlichen Vorschläge in den Vorschlaglisten festgelegt:

Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte: 116 Personen aus dem Ortsteilen 401 bis 407 und 430 bis 432 (mindestens jeweils 58 Männer und Frauen)


Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-St. Georg: 102 Personen aus den Ortsteilen 408 bis 418 (mindestens jeweils 51 Männer und Frauen)


Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek: 66 Personen aus den Ortsteilen 419-429 (mindestens jeweils 33 Männer und Frauen)

Es können mehr als die geforderte Anzahl an Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. Bei der Mindestanzahl sollen ebenso viele Männer wie Frauen berücksichtigt werden.

Enthalten sollen die Vorschlagslisten gemäß § 36 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, das Geburtsjahr, den Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie den Beruf der vorgeschlagenen Person.

Seit Mitte Januar wurde durch die lokalen Medien und einen Internetauftritt für das Ehrenamt als Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe geworben.

Darüber hinaus wurden Personen aus einer Melderegisterstichprobe angeschrieben und gebeten, sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären.

 

Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Eigenauskunft die für die Wahl geforderten Voraussetzungen (§§ 32-35 GVG) und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt.

 

Gemäß § 32 GVG sind folgende Personen unfähig für das Amt eines Schöffen:

- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter    nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind

- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Insgesamt stehen auf allen Vorschlaglisten für das Amt als Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe 423 Personen. Dabei handelt es sich bei 63 Personen um derzeit amtierende Schöffinnen bzw. Schöffen, 151 Personen haben auf Grund der Melderegisterstichprobe ihr Einverständnis erklärt und 209 Personen haben sich eigenständig (freiwillig) gemeldet.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 35 Absatz 3 JGG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Jugendhilfeausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) um Beschlussfassung der beigefügten Vorschlagslisten gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

Anhänge

 

Vorschlagslisten weibliche Jugendschöffen St. Georg (nicht öffentlich)

Vorschlagslisten männliche Jugendschöffen St. Georg (nicht öffentlich)

Vorschlagslisten weibliche Jugendschöffen Barmbek (nicht öffentlich)

Vorschlagslisten männliche Jugendschöffen Barmbek (nicht öffentlich)

Vorschlagslisten weibliche Jugendschöffen HH-Mitte (nicht öffentlich)

Vorschlagslisten männliche Jugendschöffen HH-Mitte (nicht öffentlich)