Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplanentwurf Groß Borstel 32
Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat mit Aufstellungsbeschluss N 1/21 vom 21.01.2021 (Amtlicher Anzeiger Nr. 09 vom 02.02.2021, Seite 177) die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Groß Borstel 32 beschlossen.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde für das gesamte Plangebiet eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, die am Tage nach der Verkündung im HmGVBI. Nr. 49, S. 481 am 28. September 2022 in Kraft getreten ist.
Um das Entstehen des Zentrums Groß Borstel als Gesamtensemble aus verschiedenen Nutzungen zu sichern, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 32 notwendig. Bauvorhaben, welche durch ihre Positionierung den Nutzungen des Zentrums, ihren Wegbeziehungen zueinander und ihrem Zusammenwirken entgegenstehen, würden die Entwicklung des vorgesehenen Zentrums deutlich beeinträchtigen bzw. verhindern.
Die Verlängerung der Veränderungssperre soll für den überwiegenden Bereich des Bebauungsplanentwurfs Groß Borstel 32 gelten (siehe Anlage zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel). Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird angepasst und umfasst nicht mehr das Flurstück 2175 (Gemarkung Groß Borstel). Eine Überplanung des Flurstücks 2175 an der Borsteler Chaussee ist aufgrund angepasster und verfestigter Planungsziele nicht mehr erforderlich. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als Gewerbegebiet gemäß des Bebauungsplans Groß Borstel 2 soll beibehalten werden und steht mit den formulierten Planungszielen im Einklang. Eine Aufnahme der mittlerweile – gemäß geändertem Aufstellungsbeschluss – vom Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Groß Borstel 32 ebenfalls umfassten Flurstücke 2539, 104 sowie Teilen der Straßenverkehrsflächen (Flurstück 93) ist nicht erforderlich, da es sich hierbei um Flurstücke im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg handelt.
Die Planungsziele bezüglich der Entwicklung des neuen Stadtteilzentrums durch den Bebauungsplan Groß Borstel 32 werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Verlängerung der Veränderungssperre beläuft sich auf ein Jahr, da wesentliche Schritte des Bebauungsplanverfahrens noch nicht erreicht werden konnten und im Verlängerungszeitraum umgesetzt werden sollen.
Die Veränderungssperre tritt vor Ablauf der gesetzlichen Frist außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan festgestellt wird (§ 17 Absatz 5 des BauGB). Auch in der Zwischenzeit können bauliche Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen; bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen bleiben unberührt (§ 14 Absätze 2 und 3 des BauGB).
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Verlängerung der Veränderungssperre hat vom 01.08.2024 bis zum 20.08.2024 stattgefunden. Es wurden keine Einwände erhoben.
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten,
Michael Werner-Boelz