21-0420

Verkehrssituation im Bereich
Kiefhörn-Tondernstraße-Graudenzer Weg-Gravensteiner Weg
Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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24.10.2019
Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung am 23.09.2019 mit o.g. Thematik auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrages der Grünen- und SPD-Fraktion befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung möge sich bei den zuständigen Stellen dafür einsetzen,

  1. die Parkregelungen im Bereich Kiefhörn - Tondernstraße - Graudenzer Weg – Gravensteiner Weg zu überprüfen und Parkvergehen insbesondere in Einmündungsbereichen regelmäßiger zu ahnden, dabei soll auch berücksichtigt werden, dass die Ausfahrt aus dem Seniorenzentrum Kiefhörn durch gegenüber parkende Fahrzeuge häufiger erschwert wird;
  2. an der Ecke Kiefhörn/Graudenzer Weg durch Markierung einer Sperrfläche das Parkverbot in der Kurve zu verdeutlichen;
  3. im Bereich Kiefhörn – Tondernstraße - Graudenzer Weg Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen und sowohl die ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeiten als auch die Gesamtzahl der Messungen und die Zahl und Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Ausschuss mitzuteilen.

 

Begründung:

 

Direkt an der Straßenecke Kiefhörn/Tondernstraße im Stadtteil Dulsberg befindet sich eine Seniorenwohnanlage mit knapp 150 Wohneinheiten. Eine Vielzahl der Bewohner*innen ist auf Mobilitätshilfen angewiesen, um sich selbstständig fortbewegen zu können.  Die Situation vor Ort ist sehr unbefriedigend. Die mit Drucksache 20-3476 geforderte Querungshilfe existiert leider immer noch nicht.

Die Straße Kiefhörn ist auch insgesamt eine sehr belebte Wohnstraße mit einer hohen Wohnungsdichte. Demzufolge ist diese kleine Straße auch stark befahren. Der Parkdruck ist groß. Anwohner*innen nehmen war, dass dies auch zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und vermehrtem Falschparken führt. Das Falschparken erschwert wiederum die Querung der Straße und den Zugang zu den Gehwegen. Insbesondere Anwohner*innen, die auf Mobilitätshilfen angewiesen sind, benötigen ausreichend Platz, der in den Nebenflächen eigentlich für das Gehen vorgesehen ist, aber durch parkende Kfz zweckentfremdet wird.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

 

Das PK 37 nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Zu 1.

Bei dem gesamten Bereich handelt es sich um eine Tempo-30-Zone gemäß § 45 (1c) StVO.

 

Innerhalb einer Tempo-30-Zone ist es grundsätzlich vorgesehen, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parken, sofern das Parken auf gekennzeichneten Flächen nicht verhindert wird. Diese Regelung dient der Verminderung der Geschwindigkeit und ist damit eine der vordringlichsten Regelungen innerhalb einer Tempo-30-Zone. Das Parken in Einmündungen (5 m vom Schnittpunkt) ist nicht gestattet und wird regelmäßig im Rahmen personeller Ressourcen unter gebotener Ausübung des Ermessensspielraums geahndet.

 

Das Parken gegenüber der Ausfahrt aus dem Seniorenheim Kiefhörn folgt den einschlägigen Rechtsvorschriften und ist erlaubt. Ein Parkverbot in der Kurve zieht keinen nennenswerten Sicherheitsgewinn nach sich. Vielmehr werden in einem Gebiet, welches aufgrund der hohen Einwohnerdichte ohnehin viel Parksuchverkehr aufweist, durch Parkverbote weitere Suchverkehr initiiert.

 

Sowohl die Straße Kiefhörn als auch die Tondernstraße  ist aus Fahrzeugen, die aus der Ausfahrt auf die Fahrbahn fahren wollen,  weit einsehbar. Zudem erlaubt die Ausfahrt aufgrund ihrer Breite ein weites Ausholen und somit die Ausrichtung des Fahrzeugs in die geplante Fahrtrichtung.  Bei einem entsprechenden Ortstermin habe ich mich selbst davon überzeugen können, dass Bewohner des Altenheimes nicht zuletzt aufgrund des sehr geringen Fahrzeugverkehrs keine Schwierigkeiten haben, sowohl auf die Fahrbahn zu fahren als auch – sogar rückwärts – auf die dortige Auffahrt zu fahren. Ausgenommen davon könnten Zeiten des Berufsverkehrs sein, die sich naturgemäß jedoch auf kurze Zeiträume in den Morgen- und Nachmittagsstunden beschränken.

 

Zu 2.

Bei einer Grenzmarkierung handelt es sich um ein Verkehrszeichen.

 

Innerhalb von Tempo-30-Zonen sind Verkehrszeichen nur dann ausnahmsweise anzuordnen, wenn dies aufgrund der Sicherheit erforderlich ist. Sicherheitsdefizite sind u. a. gekennzeichnet durch erhöhte Unfallzahlen, die jedoch im genannten Bereich nicht festzustellen sind. Darüber hinaus führt eine Grenzmarkierung nicht automatisch dazu, dass der Bereich nicht beparkt wird.

PK 37 wird im Rahmen der personellen Ressourcen den Bereich, in dem sich auch die Querungshilfe für Bewohner des Altenheimes befindet, verstärkt überwachen. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. selbst das zuständige Polizeikommissariat zu verständigen oder selbst Anzeige bei der Bußgeldstelle zu erstatten.

 

Zu 3. Geschwindigkeitsmessungen werden auf Basis einer Prioritätensetzung im Rahmen personeller Ressourcen an Örtlichkeiten durchgeführt, an denen die Sicherheit durch überhöhte Geschwindigkeit objektiv gefährdet ist. Maßgebliches Kriterium für die Auswahl entsprechender Örtlichkeiten ist die Anzahl der Verkehrsunfälle, deren Ursache in überhöhter Geschwindigkeit zu sehen ist. Im Bereich Kiefhörn – Tondernstraße haben sich in den letzten Jahren (Auswertungszeitraum 01.01.2017 – 30.06.2019) keine Verkehrsunfälle ereignet, für die überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit als Ursache zugrunde gelegt werden konnten. Insofern ist anderen Örtlichkeiten, insbesondere Schulen und  Kitas, in Bezug auf Geschwindigkeitsmessungen  Vorrang einzuräumen. Bei freiwerdenden Kapazitäten wird das PK 37, sofern sich nicht vorher eine sachliche Änderung ergibt, auch im Bereich Kiefhörn – Tondernstraße Geschwindigkeitsmessungen durchführen.

 

Bisher sind weder durch das PK 37 noch durch die Verkehrsdirektion Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt worden.

 

Sonstiges:

 

Im Juli 2017 wurde durch das Bezirksamt Hamburg-Nord an der Einmündung Graudenzer Weg sowie in Höhe Kiefhörn 3 eine durch die Bewohner des Altenheims gewünschte barrierefreie Querung (Drucksache 20-3476) geplant und nach Zustimmung durch PK 37 wenig später eingerichtet. Diese ist nicht zu verwechseln mit einem Fußgängerüberweg, dessen flankierende Einrichtung innerhalb einer Tempo-30-Zone gem. § 39 StVO nur dort erfolgen darf, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist und zugleich entsprechende Kraftfahrzeugverkehrsstärken (50 – 100 KfZ/ Stunde) sowie Fußgängerverkehrsstärken (200 – 300 Fußgänger in der gleichen Stunde) vorliegen. Insbesondere die Fußgängerverkehrsstärken werden im Bereich Kiefhörn und Tondernstraße sowie den angrenzenden Straßen zu keiner Zeit erreicht.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Sina Imhof