21-4282.1

Vergabe von Ausnahmegenehmigungen für das Anwohnerparken für Behördenmitarbeiter: innen- erneute Anfrage

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Bezugnehmend auf die Vorbemerkung der Verwaltung zur Drucksache 21-4282 (Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der LINKEN vom 02.03.2023 zu Behördenparkplätzen) folgende Anmerkungen: Die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Außendiensteinsätzen für Beschäftigte des FHH sowie die Ausnahmeregelungen des Landesbetriebs Verkehr (LBV) gemäß §§ 45/46 StVO, sind selbstverständlich nicht anzuzweifeln. Allerdings stellt sich hier die Frage, wie viele Parkplätze zur Wahrung dieser Aufgaben für das Bezirksamt Nord benötigt werden? Uns liegen Informationen vor, dass es sich um 40 Ausnahmeregelungen für Behördenparkplätze handelt, und das erscheint uns tatsächlich etwas hoch gegriffen für Außendiensteinsätze und den Landesbetrieb Verkehr.

 

Laut Vorbemerkung der Verwaltung wird bestätigt, dass es weitergehende Ausnahmeregelungen für Beschäftigte des Bezirksamts Nord geben wird. Es wird beschrieben, dass Ausnahmegenehmigungen für den Einsatzbereich des Bezirkssamtes erteilt werden, zur Wahrnehmung unaufschiebbarer bzw. dringender Einsätze oder Tätigkeiten von dienstlichen Aufgaben.

Um was für Tätigkeiten handelt es sich hier?

Wird regelmäßig geprüft, ob der Beschäftigte im Rahmen seiner Tätigkeit diese Ausnahmeregelung zusteht und wie lange ist sie gültig? Wird geprüft, ob der Beschäftigte tatsächlich im Einsatzbereich des Bezirksamtes parkt und wenn ja, wie lange?

  Ausnahmeregelungen für etwa 40 Beschäftigte des Bezirksamts Nord zu genehmigen hat tatsächlich etwas „Geschmäckle“, in Anbetracht der Problematik der Gewerbetreibenden bei der Wahrung ihrer Geschäftstätigkeit (z.B. An- und Auslieferung von Waren), im Kampf um die Existenz ihres Betriebes und den Erhalt von Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden sowie durch die durch Bewohnerparkplätze entstandene prekäre Parkplatzsituation vor den Geschäften. 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Vorbemerkung der Verwaltung:

Die vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) im Rahmen eines jährlich wiederkehrenden, für die hamburgische Verwaltung geltenden Antragsverfahrens erteilten Ausnahmegenehmigungen gem. §§ 45/ 46 StVO berechtigen ausschließlich zum Abstellen von Kfz. für die Dauer der jeweiligen Außendiensttätigkeiten und soweit dies erforderlich ist (siehe Vorbemerkung aus der Antwort des Bezirksamtes auf die Anfrage aus Drucksache 21-4282, d.h. dringende Außendiensteinsätze bspw. im Rahmen der Gefahrenabwehr, Verkehrssicherungspflicht, Beweissicherung o.ä.).

Sie geben insoweit weder Aufschluss über das tatsächliche Mobilitätsverhalten der einzelnen Inhaber:innen einer Ausnahmegenehmigung (bspw. Häufigkeit der Kfz.-Nutzung, Wahl des Verkehrsmittels o.ä.) noch stehen sie in einem sachlichen Zusammenhang mit Behördenparkplätzen. Missbräuchliche Nutzungen, wie das private Parken, sind darüber hinaus unzulässig und können dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um dies zusätzlich zu erschweren, gelten die Ausnahmegenehmigungen i.d.R. nicht im 500m-Radius um die jeweiligen Dienstgebäude der FHH.

Dies vorausgeschickt, beantwortet das Bezirksamt die Fragen wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung erneut:

  1. Wie viele Sonder- oder Ausnahmegenehmigungen im Sinne des §45/46 STVO für das kostenlose Parken im gesamten Bezirk Hamburg-Nord wurden an Angestellte des Bezirksamtes Hamburg-Nord für ihren privaten PKW, der dann zum Einsatzfahrzeug wird, vergeben?

 

Antwort der Verwaltung:

Der LBV hat insgesamt 123 Ausnahmegenehmigungen, davon rund 40 Ausnahmegenehmigungen für ausschließliche Nutzfahrzeuge (LKW, Pritschenwagen, Steigerfahrzeug, Schilderwagen, Traktor) zur Nutzung im Rahmen dienstlicher Aufgabenwahrnehmungen erteilt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

Die Anzahl an Ausnahmegenehmigungen begründet sich darin, dass das Bezirksamt Hamburg-Nord keinen eigenen Fuhrpark (jenseits der Nutzfahrzeuge) vorhält. Aktuell plant das Bezirksamt den Aufbau eines Fuhrparks im Laufe des Jahres mit der Zielsetzung, dass ab 2024 keine privaten Kfz mehr für Dienstfahrten zum Einsatz kommen. Damit einher geht dann auch eine deutliche Reduzierung der Ausnahmegenehmigungen.

 

 

  1. Welche Begründungen liegen diesen Sonder- oder Ausnahmegenehmigungen, außerhalb der Wahrnehmung von dringend erforderlichen Außendiensteinsätzen für Beschäftigte des FHH sowie Ausnahmeregelungen des Landesbetriebs Verkehr (LBV) gemäß §§ 45/46 StVO zugrunde?
  2. Wenn mehrere, bitte die Anzahl der Genehmigungen und den dazugehörigen Grund aufführen.

 

Antwort der Verwaltung zu 2+3:

Siehe Vorbemerkung aus der Antwort des Bezirksamtes auf die Anfrage aus Drucksache 21-4282 sowie dort Antwort zu 4.

 

 

  1. Wie viele Anträge von Mitarbeitenden des Bezirksamtes wurden an den Landesbetrieb Verkehr gestellt und wie viele wurden genehmigt und für welchen Zeitraum?

 

 

Antwort der Verwaltung:

Siehe Vorbemerkung; die Ausnahmegenehmigungen werden im Rahmen eines jährlich wiederkehrenden Antragsverfahrens bewilligt.

 

 

  1. Wie viele PKW-Stellplätze stehen den Mitarbeitenden des Bezirksamtes Hamburg-Nord am Standort Eppendorf in der Tiefgarage und auf den freien Stellplätzen zu welchem Preis zur Verfügung?

 

Antwort der Verwaltung:

Den Mitarbeitenden des Bezirksamtes Hamburg-Nord stehen am Standort Eppendorf insgesamt 166 Stellplätze zur Verfügung. Die Stellplatzmiete beträgt derzeit 40,- € pro Monat.

 

 

  1. Wie viele PKW-Stellplätze sind an Mitarbeitende vermietet?

Antwort der Verwaltung:

Aktuell sind 153 Stellplätze an Mitarbeitende vermietet.

 

 

  1. Wird geprüft, ob der Beschäftigte, bei erteilter Ausnahmegenehmigung, im Einsatzbereich des Bezirksamtes parkt und wie lange oder ob er ggf. auch Bewohnerparkplätze nutzt?

 

Antwort der Verwaltung:

Die Nutzung der Ausnahmegenehmigungen erfolgt im Rahmen ihrer jeweiligen Gültigkeit.

 

 

 

Michael Werner-Boelz        23.03.2023

Bezirksamtsleitung

 

 

 

 

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