Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg
1. Haderslebener Straße 1
Abbau eines Sonderstellplatzes
Anordnung
Das Polizeikommissariat 37 – Straßenverkehrsbehörde – ordnet aufgrund § 45 StVO in der Haderslebener Straße, auf Höhe der Haus-Nr. 1, den Abbau des dortigen personenbezogenen Sonderparkplatzes an.
Durchzuführende Maßnahme
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Der Abbau eines VZ-Trägers mit Zeichen 314 StVO + Zusatzzeichen 1044-11 StVO
- das Entfernen einer Parkflächenmarkierung und eines Rollstuhlfahrersymbols
Begründung:
Von Anwohnern kam der Hinweis, dass die Stellplatzinhaberin verstorben sei und dass der Stellplatz durch den Sohn unrechtmäßig genutzt wird.
Eine EWO-Abfrage ergab, dass die Stellplatzinhaberin tatsächlich im Februar 19 verstorben ist, so dass keine Gründe für den Erhalt des Stellplatzes mehr vorliegen.
2. Burmesterstraße 38b.
Einrichten eines personenbezogenen Behinderten-Parkstands
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Burmesterstraße 38b das Einrichten eines personenbezogenen Behinderten-Parkstands an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellen eines VZ-Trägers mit den VZ 314 StVO + ZZ 1044-11 StVO
- Markieren einer Parkstand-Umrandung und eines Rollstuhlpiktogramms gemäß der Skizze
- Markieren zweier Sperrflächen (VZ 298 StVO) an den Baumscheiben vor / inter des Behinderten-Parkstands
- Markieren der „halbachsigen Gehweg-Parkstände" auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Nr.19)
Begründung
Im Rahmen eines Ortstermins mit der Berechtigten des Stellplatzes und dem Wegewart wurde die Machbarkeit des personenbezogenen Behinderten-Parkstands erörtert.
Die Herstellung eines ReStra-gerechten Behinderten-Parkstands von 3,5m Breite und 7,5m Länge ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich. Um die maximal mögliche Breite des Behindertenparkstands herzustellen, ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite (in Höhe Nr. 19) das „halbachsige Gehweg-Parken“ umzuwandeln, indem eine weißmarkierte Parkstand-Umrandung im Fahrbahnbereich aufgebracht wird. Hierdurch wird dem KFZ-Führer verdeutlicht, wie er sein Fahrzeug im Bereich Nr. 19 abzustellen hat.
Unter der Berücksichtigung der 1,5m-Gehwegbreiten, der 3,25m Fahrbahnbreite sowie der 2m-Parkstandsbreite vor Nr. 19 ist dann vor Nr. 38b der personenbezogene Behinderten-Parkstand in der maximal möglichen Breite herzustellen. Hierdurch wird der Berechtigten mehr Platz zum Ein- und Aussteigen aus ihrem Fahrzeug gegeben.
Die Berechtigte ist aufgrund einer Erkrankung außergewöhnlich gehbehindert. Die Anmietung eines barrierefreien Behinderten-Parkstands auf Privatgrund ist nicht möglich. Sie ist zumeist auf einen Rollator bzw. auf einen Rollstuhl angewiesen. Derzeit ist die Berechtigte noch in der Lage, ihren Rollstuhl selbst in den Kofferraum ihres Fahrzeuges zu verladen und kann ohne fremde Hilfe bzw. Rollators/Rollstuhls in ihr Fahrzeug einsteigen. Aus diesem Grunde war es der PK31-Straßenverkehrsbehörde möglich, einen nicht Re-Stra-gerechten, aber ausreichend breiten Personen-Behinderten-Parkstand anzuordnen.
Die Berechtigte verpflichtet sich nach Erklärung/Rücksprache, dass sie sich bei einer Verschlechterung ihrer Krankheit unverzüglich am PK 31 meldet, wenn sie auf fremde Hilfe bzw. auch auf technische Hilfsmittel angewiesen ist, um in ihr Fahrzeug als Fahrerin einsteigen zu können.
s. beigefügte Skizze.
3. Beethovenstraße 18-20
Erweiterung einer vorhandenen Ladezone
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Beethovenstraße 18-20 die Erweiterung einer vorhandenen Ladezone an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Versetzen des vorhandenen VZ-Trägers mit Zeichen 314-10 StVO (Parken Anfang) mit ZZ 1010-58 StVO (Pkw), ZZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 1 Std.) und ZZ 1042-31 StVO (werktags 7-17 h) um zwei Parkstände nach rechts (um ca. 10 m).
Begründung
Aufgrund der weiterhin bestehenden starken Bautätigkeiten in der Beethovenstraße wurde mit Anordnung vom 14.11.2018 eine Kurzzeitparkmöglichkeit für Kunden der anliegenden Gewerbe eingerichtet. Die damals befürchteten starken Umsatzeinbußen für die Gewerbetreibenden sind eingetreten. Ein Gewerbetreibender bat das PK 31 um Prüfung, ob weitere Parkstände eingerichtet werden können, um den Umsatzeinbußen entgegenzuwirken. Nach abteilungsinterner Prüfung hält das PK 31 eine Erweiterung der zeitlich begrenzten Parkstände um zwei weitere Stellplätze für geboten und ordnet diese hiermit an.
s. beigefügte Skizze
4. Habichtsplatz i. H. Gebäude Habichtstraße 125
Wegordnung der Radwegbenutzungspflicht
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Habichtsplatz i. H. Gebäude Habichtstraße 125 die Wegordnung der Radwegbenutzungspflicht an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Abbau eines Zeichens 237 (Radweg)
Begründung
Durch die kürzlich erfolgte Anpassung der LSA am Knoten Habichtsplatz (Südost)/ Habichtstraße wurden Aufstellflächen für den Radverkehr (ARAS) eingerichtet. Außerdem wurden die Räumzeiten für den Radverkehr an der LSA über VD 52 veranlasst (Ankündigung durch Drucksache 20-2770 v. 11.03.16 Az.: 123.50-04 im Regionalauschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg).
Das noch vorhandene Zeichen 237 vor dem Knoten Habichtplatz (Südost) für den Radverkehr in Richtung Norden ist somit ersatzlos zu entfernen.
s. beigefügte Skizze.
5. Dehnhaide
Temporäre Verlängerung der Bushaltestelle „U Dehnhaide", Richtung Farmsen
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige· Straßenbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Dehnhaide die Temporäre Verlängerung der Bushaltestelle „U Dehnhaide“, Richtung Farmsen, an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Begründung
Aufgrund betrieblicher Belange der Hochbahn ist eine Verlängerung der Bushaltestelle „U Dehnhaide" Richttung Farmsen für einen voraussichtlichen Zeitraum bis zum 15.12.2019 notwendig.
Die Maßnahmen 1-5 sind umgehend in Absprache mit der Hochbahn durchzuführen, da es bereits zu Verkehrsbehinderungen im Kreuzungsbereich kommt.
Im gleichen Zug sind die Maßnahmen 6-10 ebenfalls mit vorzunehmen, um eine eindeutige Verkehrsführung und Beschilderun_g/Fahrbahnmarkierung zu erreichen. .
Nach Wegfall der. Notwendigkeit für die verlängerte Bushaltestelle sind die Maßnahmen 1-4 wieder entsprechend zurückzubauen.
· ·
Über den Rückbau ist das PK 31 ebenfalls um_gehend mit der beigefügten Erledigungsmeldung zu informieren.
Die Maßnahmen 5-9 bleiben hiervon unberührt. ·
Siehe beigefügte Skizze·
6. Grillparzerstraße 45-47
Einrichten eines Haltverbots zur Unfallverhütung
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Grillparzerstraße 45-47 das Einrichten eines Haltverbots zur Unfallverhütung an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Setzen eines VZ-Trägers und Anbringen eines Zeichens 283-10
- Anbringen eines Zeichens 283-20 an vorhandenem VZ-Träger (Zeichen 274.1)
Begründung
Bei einer Unfallhäufungsstellenanalyse fiel auf, dass es mehrfach zu Unfällen zwischen den die Grillparzerstraße querenden Radfahrern und den von der Grillparzerstraße in die Herderstraße rechtsabbiegenden Fahrzeugführern gekommen ist. Grund hierfür ist zum einen die abgenutzte Markierung der Radfahrerfurt und zum anderen die Sichtbehinderung auf den Radweg durch am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge vor Hausnummer 45-47.
Eine Nachmarkierung sowie Roteinfärbung der Radfahrerfurt wurde durch PK 312 bei N/ MR 23 angeregt. Das hiermit angeordnete Haltverbot soll die Sichtbehinderung auf den Radweg beenden.
s. beigefügte Skizze
7. Wiesendamm 51
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrischer betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Wiesendamm 51 die Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrischer betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Setzen zweier VZ- Träger,
- Zwischen den beiden Stellplätzen muss eine optische Trennung sichtbar sein. Die in der eingereichten Skizze (Zeichnungsnummer: 2014275-00-257) dargestellte Unterbrechung der Parkstände von 1,49 m Länge ist zu groß. Die Längsparkstände sind ohne Unterbrechung aufzutragen.
- Aufstellen eines Zeichen 314-10 StVO (Anfang) + eine Zeichen 314-20 StVO (Ende) mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)
- Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden
- Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug" nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms.
- Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.
Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden
Entsprechend der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den ACSäulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC-Schnellladesäulen mit 44-50 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwVStVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
s. beigefügte Skizze.
8. Sengelmannstraße 67
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Anordnung
Das PK332-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 Absatz 1g StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sengelmannstraße 67 die Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichen 314-10 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)
- Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-20 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)
Die Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.
Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug" nach§ 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms. Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektrosäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.
Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in§ 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu§ 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO zu§ 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV StVO zu§ 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
s. beigefügte Skzizze
9. Rübenkamp 11/Andreas-Knack-Ring·
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
Anordnung
Das PK 362-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 (1g) StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rübenkamp 11 / Andreas-Knack-Ring die Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an. ·
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellung und Montage eines VZ-Trägers für zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Parkplätzen mit Ladesäule mit Schilderkombination Zeichen 314-30 StVO (Parken Mitte) mit den dargestellten Zusatzzeichen gemäß Anlage. Der Schildermast ist hierbei mittig von beiden Parkplätzen aufzustellen. Die Zusatzzeichen sind auf einer gemeinsamen weißen Trägertafel nach § 39 Absatz 4 StVO darzustellen.
- Die Schilderkombination ist in Größe 1 gemäß beiliege.nden Mustern auszuführen..
Begründung:
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch· betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbietet. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwVStVO zu Zeichen 314 und zu§ 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt.
Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden beträgt. Insofern sind längere Parkdauern bis zu vier Stunden nicht erforderlich; eine Begrenzung der Höchstparkzeit auf zwei Stunden ist ausreichend. Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h.
Außerhalb dieser Zeit dürfen eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken.
Der Zeitraum 9-20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125.
Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu§ 45 Absatz (1g) vorgegebenen Zeitraum 8-18 h abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV, als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
s. beigefügte Skzizze
10. Matthias-Scheits-Weg (vor Lichtmast Nr. 3)
Personenbezogener barrierefreier Parkstand Matthias-Scheits-Weg (vor Lichtmast Nr.3)
Anordnung
Das Polizeikommissariat 36 – Straßenverkehrsbehörde – ordnet unter Anwendung von § 45 (1) StVO für die Straße Matthias-Scheits-Weg, in Höhe Lichtmast 3, die Einrichtung eines personenbezogenen Sonderparkplatzes an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Die Anordnung macht das Aufstellen des VZ 314-50 mit dem Zusatz 1044-11 (Genehmi gungs-Nr.) und das Aufbringen einer Parkstandmarkierung mit Piktogramm „Rollstuhlfahrer", gem. beiliegender Skizze, erforderlich.
Begründung:
Der Antragsteller ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich außerhalb seines Pkw nur unter größter Kraftanstrengung fortbewegen.
Er zählt daher zu dem in den §§ 45 und 46 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) aufgeführten begünstigten Personenkreis.
Auf Grund des im Matthias-Scheits-Weg herrschenden Parkdrucks ist eine feste Parkplatzzuweisung erforderlich.
Siehe beigefügte Skzizze.
11. Wagenfeldstraße
Aufbringen einer Grenzmarkierung
Anordnung
Das Polizeikommissariat 362 – Straßenverkehrsbehörde – ordnet unter Anwendung von § 45 (1) StVO für die Wagenfeldstraße das Aufbringen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Die Grenzmarkierung VZ 299 StVO ist am rechten Fahrbahnrand gegenüber der Tiefgaragenzufahrt Wagenfeldstraße 33 aufzubringen.
Begründung
Im Rahmen einer Verkehrsschau wurde festgestellt, dass aufgrund des Parkens vor den dort befindlichen Baumscheiben die Zu- bzw. Ausfahrt in/aus der Tiefgarage erheblich erschwert wird. In der Wagenfeldstraße ist ein generelles halbseitiges Gehwegparken angeordnet, sodass die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite zum Teil unterschritten wird.
Ferner wird bis in den Einmündungsbereich Elligersweg herein geparkt, sodass Fußgänger und Kinder auf dem Fahrrad nicht gefahrlos die Straße queren können.
s. beigefügte Skizze.
12. Ulmenau
Verkürzen des linken markierten Parkstreifens
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ulmenau das Verkürzen des linken markierten Parkstreifens an.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Markieren des Endes des vorhandenen Parkstreifens 1m vor Beginn der taktilen Elemente
- Demarkieren der vorhandenen Parkstreifenmarkierung. (Siehe Skizze)
Begründung
Im Rahmen einer Baumaßnahme wurden an der Einmündung Ulmenau Ecke Immenhof taktile Elemente für die Überquerung der Ulmenau eingebaut. Nach dem Einbau wurde der Parkstreifen nicht verändert so dass die Überquerungsmöglichkeit für Blinde, welche sich an den taktilen Elementen orientieren, ständig zugeparkt ist. Um hier eine eindeutige Situation zu schaffen, sind die oben angeführten Maßnahmen durchzuführen.
Siehe beigefügte Skzizze.
13. Heitmannstraße
Aufbringen einer Grenzmarkierung für Parkverbot
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Heitmannstraße Ecke Beim Alten Schützenhof in Richtung Adolph-Schönfelder-Straße folgendes an:
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufbringen einer Grenzmarkierung in der Heitmannstraße Ecke Beim Alten Schützenhof in Richtung Adolph Schönfelder-Straße (siehe beigefügte Lichtbilder und Sprühmarkierungen auf der Fahrbahn)
Begründung
Aufgrund der verabschiedeten Beschlußempfehlung des Regionalausschusses Barmbek-UhlenhorstHohenfelde-Dulsberg, DRS: 20-6767.7.14, soll die Problematik der festgefahrenen Liefer-LKW aus Richtung EKZ Meile gelöst werden, deshalb wurde mit dem BA HH Nord folgende Änderung abgestimmt.
Die Schleppkurve am Knoten Heitmannstraße /Beim Alten Schützenhof soll durch das Aufbringen der Grenzmarkierung (VZ 299) als Verlängerung des bestehenden Halteverbotes im 5 m Bereich des Knotens freigehalten werden.
Dadurch soll der Lieferverkehr durch die freie Schleppkurve nach rechts in die Adolph-Schönfelder-Straße geführt werden und das Geradeausfahren durch die Desenißstraße verhindert werden.
14. Desenißstraße
Aufbringen einer Grenzmarkierung für Parkverbot
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Desenißstraße Ecke Beim Alten Schützenhof in Richtung Adolph-Schönfelder Straße folgendes an:
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufbringen einer Grenzmarkierung in der Straße Beim Alten Schützenhof an der Ecke Desenißstraße in Richtung Adolph-Schönfelder-Straße (siehe beigefügte Lichtbilder und Sprühmarkierungen auf der Fahrbahn) und Versetzen des VZ 315-55 um ca. zwei Fahrzeuglängen in Richtung Adolph-Schönfelder-Straße. (Wegewart hat Kenntnis)
Begründung
Aufgrund der verabschiedeten Beschlußempfehlung des Regionalausschusses Barmbek-UhlenhorstHohenfelde-Dulsberg, DRS: 20-6767.7.14 soll die Problematik der festgefahrenen Liefer LKW aus Richtung EKZ Meile gelöst werden, deshalb wurde mit dem BA HH Nord folgende Änderung abgestimmt.
Die Schleppkurve am Knoten Desenißstraße /Beim Alten Schützenhof sollen durch das Aufbringen der Grenzmarkierung (VZ 299) als Verlängerung des bestehenden Halteverbotes im 5 m Bereich des Knotens freigehalten werden.
Ein VZ 315-55 soll, gemäß Markierung, einige Meter nach rechts versetzt werden.
Dadurch soll der Lieferverkehr durch die freie Schleppkurve nach rechts in die Adolph-Schönfelder-Straße geführt werden und das Geradeausfahren durch die Desenißstraße verhindert werden.
Siehe beigefügte Skzizze.
15. Herbert-Weichmann-Straße
Anbringen eines VZ
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Herbert-Weichmann-Straße/ Ecke Fährhausstraße folgendes an:
Anbringen eines VZ 239 StVO ( Gehweg)
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Anbringen des VZ 239 StVO am vorhandenen VZ-Träger
Begründung
An der Kreuzung Herbert-Weichmann-Straße/ Fährhausstraße in Richtung Schwanenwik kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Fußgängern und auf dem Gehweg fahrenden Fahrradfahrern, welche der Meinung sind, dort einen gemeinsamen Geh- und Radweg zu befahren.
Zurzeit ist dort keine Beschilderung vorhanden, sondern nur eine schlecht erkennbare und unklare visuelle Darstellung der Radverkehrsführung durch unterschiedliche Pflasterungen.
Durch das Anbringen des VZ 239 StVO (Gehweg) erhoffen wir uns, eine deutlichere Darstellung der Verkehrsführung und bessere Akzeptanz zu erreichen.
Da Teile der Kreuzung in der Planung „Alsterfahrradachsen" des LSBG enthalten sind, sind bauliche Maß nahmen zurzeit nicht umsetzbar.
Siehe beigefügte Skzizze.
16. Weidestraße 141
Einrichtung für einen personenbezogenen Stellplatz
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Weidestraße 141 folgendes an:
Einrichtung für einen personenbezogenen Stellplatz
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Setzen eines VZ-Trägers mit Zeichen 314 und Zusatzzeichen 1044-11
Aufbringen einer Parkstandsmarkierung mit Rollstuhl-Symbol
Begründung
In der Weidestraße 141 wohnt eine Person mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Für das Fahrzeug steht in zumutbarer Entfernung kein Stellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung. Die Nutzerin fährt nicht selbst, so dass sie nur über die Beifahrerseite vom Gehweg einsteigt. Weitere Anpassungen zur Barrierefreiheit sind zur Zeit nicht erforderlich.
Siehe beigefügte Skzizze.
17. Heidhörn
Verdeutlichen der Radverkehrsführung
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Heidhörn vor Steilshooper Straße folgendes an:
Verdeutlichen der Radverkehrsführung
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
-Aufbringen eines zusätzlichen „Radfahrer"-Piktogramms in Weißmarkierung
Begründung
Anfang Juni 2019 ist der Knotenbereich Heidhörn / Steilshooper Straße umgebaut worden, um die Radverkehrsführung im Heidhörn in Richtung Steilshooper Straße zu verbessern.
Nach Hinweis durch die Zentrale Straßenverkehrsbehörde VD 52 und zur weiteren Verdeutlichung, ab welcher Örtlichkeit sich der Radverkehr im Verlaufe des Heidhörns in Richtung der Radwegaufleitung Steilshooper Straße einzufädeln hat, ist in Höhe der neu hergestellten Verkehrsinsel (Höhe VZ 237 StVO+ Fahrradbügeln) ein ,,Fahrrad"-Piktogrammin weißer Farbe zu markieren.
Siehe beigefügte Skzizze.
18. Weidestraße 126
Einrichten einer Tempo-30-Strecke
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Weidestaße 126 folgendes an:
Einrichten einer Tempo-30-Strecke vor der Kindertagesstätte Weidestraße 126
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von 4 Schilderkombinationen mit VZ 274-30, VZ 1012-51, VZ 1001-30, VZ 1042-33 (Mo-Fr, 6- 19h}. Die Verkehrszeichen sind dabei auf einer Trägertafel gemäß der Vorlage der BIS -A32- (siehe Anlage) auszuführen. Zu den Standorten und den Meterangaben des VZ 1001-30 siehe VZ-Plan.
Begründung
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBI I S. 2848) wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Z 274) erweitert. Sie ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrstraßen (Z 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
1. allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen,
2. Kindergärten und Kindertagesstätten, aber auch vor
3. Alten- und Pflegeheimen oder
4. Krankenhäusern
auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage.
In der Weidestraße 126 befindet sich eine Kindertagesstätte mit einer gültigen Betriebserlaubnis gemäߧ 45 Sozialgesetzbuch VIII Absatz 1. Der Hauptzugang zur Kindertagesstätte ist von der Weidestraße.
Nach Maßgabe der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRW) vom 30.04. 2018 (A30 / 751.20-32-00006) wird im Bereich der Kindertagesstätte eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 30 auf einer Länge von 300 m angeordnet.
Siehe beigefügte Skzizze.
19. Feßlerstraße 11a-14 (Kehre)
Maßnahme zur dauerhaften Freihaltung der Kehre
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Feßlerstraße 11a -14 (Kehre) folgendes an:
-Maßnahme zur dauerhaften Freihaltung der Kehre
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
-Ersetzen des vorhandenen VZ 286-10 StVO durch ein VZ 283-10 StVO (vor Nr. 14)
-Ersetzen des vorhandenen VZ 286-20 StVO durch ein VZ 283-20 StVO (vor Nr. 11a)
-Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 283-30 StVO (mittig der Kehre) (Siehe Skizze)
Begründung
Derzeit ist im Bereich des Wendehammers/der Kehre der Sackgasse Feßlerstraße ein zeitlich unbefristetes ein geschränktes Haltverbot gemäß VZ 286 StVO für den Fahrbahnbereich angeordnet/ausgeschildert.
Dieser Bereich des eingeschränkten Haltverbotes ist sehr häufig nicht nutzbar, da er durch dauerhaftes verkehrswidriges Parken von Kraftfahrzeugen belegt ist. Das Be- und Entladen ist aus diesem Grunde sehr häufig nicht möglich. Eine Beschwerdelage, dass dieses eingeschränkte Haltverbot zum Be- und Entladen nicht nutzbar ist, liegt am PK 31 nicht vor, was ggf. die grundsätzliche Notwendigkeit des eingeschränkten Haltverbots infrage stellt.
Des Weiteren ist der Fahrbahnbereich der Kehre durch das dauerhafte verkehrswidrige Parken von Fahrzeugen nicht unerheblich eingeschränkt. Diese Problematik erhöht sich weiter, wenn an der Stirnseite der Kehre in Richtung Grundstück Hamburger Straße 165c die verkehrswidrigen Dauerparker-Kfz nicht parallel zum Hochbord sondern senkrecht im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahnkante abgestellt sind (siehe beiliegenden Fotobogen).
Bei dem vorgenannten verkehrswidrigen Parken im Kehrenbereich ist das Wenden von Klein-LKW nur mit mehrmaligem unfallträchtigem Rangieren möglich; ein Wenden von größeren LKW ist fast unmöglich.
Bei zwei Ortsterminen wurde seitens des PK 31 diese unfallträchtige Wendeproblematik beobachtet.
Der Ausfall einer nutzbaren Wendemöglichkeit führt in der Praxis dazu, dass LKW -z.B. Lieferantenfahrzeuge entweder unfallträchtig rückwärts aus der Feßlerstraße bis in die Elsastraße fahren oder dass diese Fahrzeuge verkehrswidrig, sichtbehindernd und somit unfallträchtig in den Sm-Bereichen den Einmündungsecken Feßlerstraße/Elsastraße halten bzw. parken.
Um die vorgenannten verkehrswidrigen Sachverhalte aufzulösen, das Wenden in der Kehre mit deutlich weniger Rangierfahrten zu ermöglichen und unfallträchtige Verkehrssituationen präventiv zu unterbinden, ist das vorhandene eingeschränkte Haltverbot gemäß VZ 286 StVO durch ein Haltverbot gemäß VZ 283 StVO zu ersetzen.
Aufgrund eines Petentenhinweises wurde die Örtlichkeit in Augenschein seitens der PK 31- Straßenverkehrsbehörde in Augenschein genommen.
Diese straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist mit der Sachgebietsleitung der PK 31-Straßenverkehrsbehörde abgestimmt.
Siehe beigefügte Skzizze.
20. Tondernstraße
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Anordnung
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Durchzuführende Maßnahmen
Abbau VZ 240 StVO (gemeinsamer Geh-und Radweg) vor der Haus-Nr.7
Hinweis: Andere Verkehrszeichen/Zusatzzeichen die mit dieser Radwegbenutzungspflicht in Zusammenhang stehen (z.B. weitere VZ 240 oder Zusatzzeichen 1012-31 StVO, Ende) wurden bereits im Zuge anderer Baumaßnahmen entfernt bzw. sind anderweitig abgängig.
Begründung
Das PK 372 hat die Radwegbenutzungspflicht in der Tondernstraße (Fahrtrichtung Westen von Nordschleswiger Straße bis Haus-Nr.7) erneut überprüft und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gem. §45 (9) StVO sowie die Anforderungen der StVO, VwV- zu §2, Abs.4, Satz 2 nicht erfüllt werden.
21. Wagnerstraße 5
Deutlichere Beschilderung und Markierung des dortigen Taxenstandes
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Wagnerstraße 5, dortiger Taxenstand
folgendes an:
Deutlichere Beschilderung und Markierung des dortigen Taxenstandes.
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen VZ-Träger mit VZ 229-20 StVO ( Taxenstand Ende (Rechtsaufstellung))
Entfernen der alten Quermarkierung ggf. mittels Austausch der dort eingebrachten Wabensteine
Aufbringen der Markierung „Taxi" - 2 Mal hintereinander in jeder „Fahrspur" ( siehe VZ-Plan)
Begründung
Am dortigen Taxenstand wurde zwar die neue Längsmarkierung, welche die Trennung der 2 Wartestreifen der Taxen darstellen soll, neu aufgebracht, jedoch wurde die alte Quermarkierung nicht entfernt.
Am Ende des Taxenstandes fehlt zudem eine deutliche Beschilderung, so dass die Fläche immer wieder beparkt wird. Hinzugezogene Streifenwagen können aufgrund der unklaren Beschilderung und Markierung keine erforderlichen Maßnahmen treffen.
Mit den angeordneten Maßnahmen soll erreicht werden, dass der Taxenstand klar erkennbar wird und im Falle eines widerrechtlichen Parkens für die Polizei Handlungssicherheit besteht.
Siehe beigefügte Skzizze.
22. Tondernstraße 24
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge an Ladesäulen
Siehe Anlage Tondernstraße 24.
23. Maurienstraße 13
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge an Ladesäulen
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Maurienstraße 13 folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrichtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Setzen zweier VZ- Träger,
Zwischen den beiden Stellplätzen muss eine optische Trennung sichtbar sein.
Aufstellen eines Zeichen 314-10 StVO (Anfang) + eine Zeichen 314-20 StVO (Ende) mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei", Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr)
Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden
Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug" nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms.
Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.
Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC-Schnellladesäulen mit 44 - 50 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV StVO zu§ 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.
Siehe beigefügte Skzizze.
24. Berthastraße 7-9
Einrichtung für einen personenbezogenen Stellplatz
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäߧ 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Berthastraße 7-9 folgendes an:
Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes für eine Person mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Ausnahmegenehmigung Nr. XXX
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellung eines VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO
Anbringen des VZ 1044-11 StVO mit der Nr. XXX
Stellplatzumrandung (Länge 6m x Breite: 2m) und Rollstuhlfahrer-Piktogramm aufbringen
Begründung
In der Feßlerstraße 9b wohnt eine Person mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Die Wohnung liegt in einem Durchgang zwischen der Feßlerstraße und der Berthastraße, wobei die Berthastraße dichter gelegen ist. Die Person ist nicht Selbstfahrerin, sondern nur Beifahrerin. Für das genutzte Fahrzeug steht außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes kein geeigneter Parkplatz zur Verfügung. Da in unmittelbarer Nähe ihres Hauseinganges kaum freier bzw. geeigneter Parkraum auf öffentlicher Fläche zur Verfügung steht, ist ein entsprechender personenbezogener Stellplatz einzurichten.
Die vorhandenen Gegebenheiten (hinsichtlich Barrierefreiheit) sind ausreichend für die Person und es müssen keine weiteren Maßnahmen durchgeführt werden.
Siehe beigefügte Skzizze.
25. Straßburger Straße
Austausch von Zusatzzeichen
Anordnung
Aufgrund des § 45 StVO ordnet das Polizeikommissariat 37 –Straßenverkehrsbehörde- in der Straßburger Straße, Ecke Forbacher Straße und Ecke Lothringer Straße, den Austausch der ZZ 1000- 33 StVO gegen das ZZ 1000-32 StVO an.
Durchzuführende Maßnahmen
- Abbau der Zusatzzeichen 1000-33 StVO(Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen)
- Anbringen der Zusatzzeichen 1000-32 StVO (kreuzende Radfahrer von rechts und links) unterhalb der vorhandenen VZ 220 StVO(Einbahnstraße)
Begründung
Mit der Novellierung der StVO von 2017 sind bei Einbahnstraßen, die für den gegenläufigen Radverkehr geöffnet worden sind, an den VZ 220 StVO(Einbahnstraße) nur noch die Zusatzzeichen 1000-32 StVO anzubringen.
Siehe beigefügte Skzizze.
26. Greta-Zabe-Weg
Vorfahrtregelung durch Aufstellen eines VZ
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Grete-Zabe-Weg / Dehnhaide folgendes an:
Vorfahrtregelung durch Aufstellen eines VZ 205
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines RVZ 205 Größe 2 mit VZ Träger
Begründung
Nach der Fertigstellung der Bebauung ist es notwendig die Vorfahrtregelung des Grete-Zabel-Weges auf die Straße Dehnhaide zu regeln. Die Dehnhaide ist weiterhin als bevorrechtigte Straße vorzusehen.
27. Lerchenfeld
Aufheben der gegenläufigen Radverkehrsführung
Anordnung
Das PK312-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lerchenfeld i. H. Uferstraße und i. H. Eilenau folgendes an:
Aufheben der gegenläufigen Radverkehrsführung zwischen Uferstraße und Eilenau
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau zweier Zeichen 1022-10
Begründung
Mit Anordnung vom 13.07.2016 unter Az.: 031/8V/0455224/2016 wurde die o. a. Beschilderung angeordnet, damit entlang der Veloroute 6 auf den Radwegen im Lerchenfeld zwischen Uferstraße und Eilenau gegenläufig gefahren werden darf. Da nunmehr die LSA Lerchenfeld/ Uferstraße/ Immenhof durch den LSBG realisiert wurde, ist eine sichere Querungsmöglichkeit für Radfahrer vorhanden und die Gegenläufigkeit entbehrlich.
Siehe beigefügte Skzizze.
28. Wagenfeldstraße
Wiederaufbringen der Parkflächenbegrenzungslinien
Siehe Anlage Wagenfeldstraße.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.