Straßenverkehrsbehördliche Anordnung für den Regionalbereich Eppendorf-Winterhude Hier: Semperstraße 57 - Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Letzte Beratung: 16.08.2021 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 6.3.3
Das PK332-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 Absatz 1g StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Semperstraße 57 folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichen 314-10 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 nach EmoG „Elektrofahrzeuge frei“, Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen ZZ 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr)
- Setzen eines VZ-Trägers und Montage eines Verkehrszeichens 314-10 StVO
Die Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden. Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in Weiß zu markieren. Die Parkstände sind außerdem zur Verdeutlichung mit einer Parkflächenmarkierung zu kennzeichnen. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann gemäß VwV-StVO zu nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterreihe erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der BWVI eine hellblaue Teileinfärbung der Fläche als rechteckige Umrahmung des Piktogramms. Die Ausführung der Markierungen (Piktogramm, Parkflächenmarkierung) sowie der Teileinfärbung wird durch den Betreiber der Elektrosäulen durchgeführt und ist hiermit angeordnet.
Begründung:
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch
betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g
StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die
ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser
Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g
StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g III. wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei
Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das
Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens
in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine
Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen
nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 bis 20 Uhr deckt
sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit
Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von
dem in der VwVStVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8 bis 18 Uhr abgewichen. Dafür
haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand,
Hafen ausgesprochen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
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