22-2069

Steuerungsverfügung Hilfen zur Erziehung

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 15.04.2026 Jugendhilfeausschuss Ö 9.2

Sachverhalt

Gem. § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Die Klärung der vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu deckenden Hilfebedarfe im Sinne des o.g. Rechtsanspruches und die Bewilligung entsprechender Leistungen ist in den Fachämtern der Jugend- und Familienhilfe Aufgabe der Abteilungen Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). Die Steuerungsverantwortung für die zu leistenden Hilfen obliegt hierbei gem. § 36a SGB VIII dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Im Zuge der Beratungen zum kommenden Doppelhaushalt 2027/2028 wurden u.a. die Entwicklung der Ausgaben im Leistungsbereich der Hilfen zur Erziehung in Hamburg in den Blick genommen. Im Betrachtungszeitraum von 2018 bis 2025 ergibt sich eine Ausgabensteigerung von 319,5 Mio.€ zu 487,9 Mio.€ (+52,7%) im gleichen Zeitraum sind die Ausgaben in Hamburg-Nord von 35,6 Mio.€ auf 50.9 Mio.€ (+42,9%) gestiegen.

Im Kontext der dargestellten prognostizierten Kostensteigerung im Bereich Hilfen zur Erziehung und der Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wurde zwischen der BSFB Amt F und den Bezirken die anliegende Steuerungsverfügung für Hilfen in der Ausgestaltung von § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) und § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) weiter standardisiert und qualifiziert, um die Mittel möglichst zielgerichtet und effektiv einzusetzen.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

Dr. Bettina Schomburg

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