Steuerungsverfügung Hilfen zur Erziehung
Letzte Beratung: 15.04.2026 Jugendhilfeausschuss Ö 9.2
Gem. § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Die Klärung der vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu deckenden Hilfebedarfe im Sinne des o.g. Rechtsanspruches und die Bewilligung entsprechender Leistungen ist in den Fachämtern der Jugend- und Familienhilfe Aufgabe der Abteilungen Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). Die Steuerungsverantwortung für die zu leistenden Hilfen obliegt hierbei gem. § 36a SGB VIII dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Im Kontext der dargestellten prognostizierten Kostensteigerung im Bereich Hilfen zur Erziehung und der Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wurde zwischen der BSFB – Amt F und den Bezirken die anliegende Steuerungsverfügung für Hilfen in der Ausgestaltung von § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) und § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) weiter standardisiert und qualifiziert, um die Mittel möglichst zielgerichtet und effektiv einzusetzen.
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
Anlage Steuerungsverfügung
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