21-1985

Städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "Hohenfelde" hier: Aufstellungsinformation Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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02.02.2021
Sachverhalt

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 28.01.2021 mit o.g. Thematik befasst und die Aufstellungsinformation zur Kenntnis genommen.

Anschließend wurde einstimmig die folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1

Nr. 1 BauGB für den in der Anlage abgegrenzten Bereich aufzustellen.“

 

 

Hintergrund:

Der Bezirk Hamburg-Nord plant die Aufstellung von Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen für orts- und stadtbildprägende Ensembles und Quartiere, die aufgrund anstehender Modernisierungs- und Sanierungsbedarfe sowie sich nicht einfügender Neubauvorhaben in ihrer Gesamtheit gefährdet sind.

 

Das Gebiet der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung „Hohenfelde“ umfasst insbesondere repräsentative Stadthäuser, Reihenausvillen und gründerzeitliche Gebäude in geschlossener Bauweise aus der Zeit von ca. 1880 bis ca. 1910. Die originale Bausubstanz innerhalb der historischen Straßenzüge ist überwiegend erhalten.

Das Quartier erscheint in seiner architektonische Gestaltung relativ homogen.

 

Prägend sind gleichartige Gebäudevolumen mit bauzeittypischen, repräsentativen Schmuckelementen und in ähnlichen Materialen sowie mit durchgängigen Vorgärten.

 

Insbesondere in der Uhlandstraße und der Lessingstraße überwiegen zwei- bis dreigeschossige Reihenhausvillen, die teils einzelne Ensembles ausbilden. Weiterhin sind mehrgeschossige Stadthäuser vorzufinden, die in ihrer architektonischen Gestalt ortsbildprägend sind und die Reihenhausvillen harmonisch fortsetzen. Zudem sind oft imposante gründerzeitliche Gebäude prägend, die eine teils sehr hohe Geschossigkeit aufweisen und die übrige Bebauung zeittypisch und stilvoll ergänzen.

 

Im geplanten Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gibt es z.T. Neubauten aus der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts. Diese fügen sich weitgehend in die städtebauliche Grundstruktur aus reihenhausartigen Typologien und klassischen Mietshäusern ein.

 

Das Quartier ist von nicht maßstäblichen Neubauten und störenden Umbauten weitgehend unversehrt. Gleichwohl besteht aufgrund der attraktiven, zentralen Lage ein starker Entwicklungsdruck bezüglich einer höheren Grundstücksausnutzung. Hinzu kommt erhebliches Veränderungsinteresse durch bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe sowie Anpassung an aktuelle Nutzungsbedarfe.

 

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) stellt für den Geltungsbereich der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung fast ausschließlich Wohnbauflächen dar. Im Bereich der Lübecker Straße sind auch Gemischte Bauflächen dargestellt. Das Plangebiet wird von einer Schnellbahntrasse (U3) mit U-Bahnstation (Uhlandstraße) gequert.

Der Kuhmühlenteich ist als Wasserfläche gekennzeichnet. Südlich angrenzend verläuft die wasserbegleitende Grünfläche mit einer Aufweitung am U-Bahnhof Uhlandstraße.

 

Im Landschaftsprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) ist für den Geltungsbereich überwiegend das Milieu „Etagenwohnen“ dargestellt, im Bereich der Lübecker Straße ergänzend als „Verdichteter Stadtraum“. Die U-Bahntrasse ist als „Gleisanlage“ verzeichnet.

Die Grünflächen am Kuhmühlenteich sind als Milieu „Parkanlage“ dargestellt. Sie ist Teil der Milieuübergreifenden Funktion „Landschaftsachse“. Ergänzend verläuft nach Süden eine „Grüne Wegeverbindung“. Kuhmühlenteich und angrenzende Grünflächen haben als Ziel die „Entwicklung des Landschaftsbildes“.

Zudem gehört das Plangebiet zum „Entwicklungsbereich Naturhaushalt“.

 

In der Fachkarte „Grün Vernetzen“ ist der Bereich am Kuhmühlenteich ebenfalls Bestandteil der Landschaftsachse („Wandse-Achse“).

Die Karte Arten- und Biotopschutz stellt für den Geltungsbereich den Biotopentwicklungsraum 12 „Städtisch geprägte Bereiche teils geschlossener, teils offener Wohn- und sonstiger Bebauung mit mittlerem bis geringem Grünanteil“ dar.

 

 

Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigung von Bauvorhaben im Städtebaulichen Erhaltungsgebiet bilden der Baustufenplan Hohenfelde von 1955 sowie der Teilbebauungsplan 318 von 1958:

 

Der Baustufenplan Hohenfelde (festgestellt am 03.06.1958, geändert am 21.01.2020) weist das Gebiet überwiegend als „Wohngebiet in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise“ (W3g) aus. Im Bereich der Kuhmühle und der Lübecker Straße ist „Wohngebiet in viergeschossiger, geschlossener Bauweise“ (W4g) ausgewiesen.

 

Dabei stellt der Großteil der Flächen ein „Besonders Geschütztes Wohngebiet“ dar, welches im Rahmen der 1.Änderung des Baustufenplans Hohenfelde (21.01.2020) auf die Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung umgestellt wurde.

Im Bereich der Wartenau ist eine Schulfläche ausgewiesen. Die Grünfläche nördlich des U-Bahnhofes ist als „Öffentliche Grünanlage“ festgesetzt.

 

Der Teilbebauungsplan 318 (festgestellt am 14.02.1958) definiert das Planrecht für den Bereich nördlich und östlich des U-Bahnhofes Uhlandstraße. Hierbei wird die Grünfläche am Kuhmühlenteich als „Öffentliche Park- und Grünanlage“ festgesetzt. Östlich der Bahntrasse wird eine „Neue Öffentliche Park- und Grünanlage“ definiert.

Im Übrigen werden die Bahnanlagen und Straßenflächen festgeschrieben.

 

 

Das geltende Planrecht ist als Instrument zum Schutz des ortsbildprägenden Quartiers nicht geeignet. Neben dem §12 der HBauO besteht keine Rechtsgrundlage für die Ablehnungen von Bauanträgen zu unerwünschten gestalterischen und baulichen Entwicklungen. Die Aufstellung einer Städtebaulichen Erhaltungsverordnung wird daher empfohlen.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

 

Anhänge

Aufstellungsinformation + Übersichtskarte