Sondernutzungsantrag für die Aufstellung eines Fahrradhäuschens im öffentlichen Raum gem. § 19 HWG
Beim Bezirksamt Hamburg-Nord wurden zwei Anträge für die Aufstellung bzw. weitere Aufstellung jeweils eines Fahrradhäuschens im öffentlichen Raum gestellt:
Antrag 01 vom 04.10.2024, Hegestraße 68, Antragsteller: Hegestraße GmbH & Co. KG vertr. durch Hegestraße Verwaltungsgesellschaft mbH, Rathausstraße 12 in 20095 Hamburg.
Antrag 02 03.04.2024, Eppendorfer Landstraße 144, Antragsteller: WEG Eppendorfer Landstraße 128 c/o Fritz Wertz Immobilienverwaltung, Götkensweg 10, 22417 Hamburg
Die Sondernutzungs-Anträge wurden von MR 11 an alle Beteiligten (N/MR 3, N/SL, N/MR2, PK, N/WBZ, BKM/Denkmalschutz) zur Prüfung vorgelegt und um entsprechende Stellungnahmen gebeten.
Prüfergebnis zu Antrag 01:
Im Ergebnis ist der Antrag abzulehnen, da der Antrag durch das Polizeikommissariat 23, das Denkschmalschutzamt (BKM/Denkmalschutzamt) sowie das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (N/SL) abgelehnt wurden:
- Das Polizeikommissariat lehnt den Antrag ab, da sich der eingezeichnete Standort im Kreuzungsbereich befindet und erheblich die Sichtbeziehungen der Verkehre stört. Dies führt zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.
- Das Denkmalschutzamt stimmt der Aufstellung zwischen all den Baudenkmälern an der vorgeschlagenen Stelle nicht zu.
- Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung stimmt dem Antrag nicht zu, da das geplante Fahrradhäuschen an dem Standort sehr raumprägend wäre. Mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung soll eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vorgebeugt werden, was hier nicht gewährleistet wäre.
Prüfergebnis zu Antrag 02:
Bei dem Antrag handelt es sich um einen Antrag zur weiteren Aufstellung des bestehenden Fahrradhäuschens, nachdem die bisherige Erlaubnis ausgelaufen war.
Im Ergebnis ist der Antrag jedoch abzulehnen, da das Denkmalschutzamt (BKM/ Denkmalschutzamt) und das Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung (N/SL) der weiteren Genehmigung nicht zugestimmt haben:
- Der Standort ist aus Sicht vom Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung mit Bezug auf die städtebauliche Erhaltungsverordnung zur Sicherung des Ortsbildes negativ zu beurteilen. Durch den von hochbaulichen Anlagen freigehaltenen Vorbereich ist die Wirkung der historischen Gebäude i.V.m. den davor liegenden weiträumigen und durch Baumbestand geprägten öffentlichen Bereichen wesentlich ortsbildprägend. Das Fahrradhäuschen, wie auch die Litfaßsäule, stellen hierbei ein beeinträchtigendes Element für diesen Stadtraum dar. Einer Verlängerung des Standortes kann daher nicht zugestimmt werden.
- Das Denkmalschutzamt lehnt die Verlängerung des Standortes aufgrund der Lage vor dem Baudenkmal ab.
Auf Initiative von MR11 wurde bereits ein alternativer Standort in der Eppendorfer Landstraße geprüft. Geprüft wurde die Aufstellung des Fahrradhäuschen auf dem Parkstreifen vor der Hausnummer 111. Auch dieser Standort ist aufgrund der ablehnenden Stellungnahme vom Polizeikommissariat abzulehnen:
- Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariates 23 kann das Fahrradhaus nicht auf den Seitenstreifen vor z.B. Nummer 111 versetzt werden, da der Seitenstreifen nur ca. 2,80 m breit ist und aufgrund der Höhe die Übersichtlichkeit des Verkehrsraums für alle Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt wäre.
Fazit:
Aus o.g. Gründen können die Anträge von N/MR11 nicht genehmigt werden.
Die Anträge liegen dieser Drucksache bei.
Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz