Rolling Stones Konzert endlich Klarheit bezüglich der Sondernutzungsgebühr schaffen - Rechnungshof prüfen lassen
Stellungnahme der Finanzbehörde
Nach wie vor ist die Genehmigung des Konzerts der Rolling-Stones, das im September 2017 im Hamburger Stadtpark stattfand, Gegenstand öffentlicher Diskussionen u.a. im Zusammenhang mit Ermittlungen der Hamburger Justiz.
Nachdem das Bezirksamt erst aufgrund des CDU-Antrages vom 22.02.2019 bereit war, den Vertrag vom 05.09.2017 im Transparenzportal zu veröffentlichen, ist weiterhin völlig unklar, auf welcher Basis die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 255.000 Euro errechnet bzw. festgelegt wurde. Ebenso unklar ist, ob die von dem damaligen Bezirksamtsleiter Harald Rösler (SPD) festgelegte Gebühr den Anforderungen des § 64 LHO i.V.m. § 63 LHO entspricht.
Vor dem Hintergrund des berechtigten öffentlichen Interesses sowie der Diskussion in der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 21. März 2019 sowie am 11. April 2019 ist es dringend notwendig, dass dieser Punkt gegenüber der Öffentlichkeit lückenlos aufgeklärt wird.
Vor diesem Hintergrund beantragt die CDU-Fraktion, der Hauptausschuss möge beschließen:
Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird beauftragt, sich beim Senat bzw. dem Präses der Finanzbehörde dafür einzusetzen, dass dieser den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ersucht, möglichst zeitnah die Berechnung der Sondernutzungsgebühr für das Konzert der Rolling Stones im September 2017 zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Dr. Andreas Schott
Fraktionsvorsitzender
Der Antrag wird einstimmig beschlossen.
Die Finanzbehörde nimmt hierzu we folgt Stellung:
Die das Rolling Stones Konzert betreffenden bürgerschaftlichen Aktenvorlageersuchen Drs. 21/17288 und 21/17289 sind in der Bürgerschaftssitzung vom 5. Juni 2019 zustande gekommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit dauern noch an.
Die Finanzbehörde hat die Empfehlung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord dem Rechnungshof übermittelt.
Nach Kenntnis der Finanzbehörde prüft der Rechnungshof in ständiger Praxis keine Sachverhalte, die Gegenstand aktueller bürgerschaftlicher Befassung – z.B. aufgrund von Art. 26 und 30 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg – bzw. von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sind.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dagmar Wiedemann