Öffentliche Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse
Letzte Beratung: 21.10.2021 Bezirksversammlung Ö 8.1
Der Hauptausschuss hat folgenden Antrag einstimmig beschlossen:
Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob die 3G-Regelung verbindlich für alle Besucherin- nen und Besucher der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse durch eine Änderung der Geschäftsordnung oder in einer anderen Art und Weise durchgesetzt werden kann.
Das Bezirksamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Eine verbindliche Durchsetzung der 3G-Regelung für alle Besucherinnen und Besucher der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse kann weder durch eine Änderung der Ge-schäftsordnung noch in einer anderen Art und Weise durchgesetzt werden.
Der Ausschluss von nicht geimpften und nicht genesenen bzw. nicht getesteten Mitgliedern der Bezirksversammlung und deren Ausschüsse von den Sitzungen ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht möglich. Dies gilt auch für Teilnehmende aus Behörden, Sachverständi- ge und Medienvertreterinnen und -vertreter. Auch für die Anwendung des 3G-Modells auf Zu- schauerinnen und Zuschauer ist keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS- CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO - EVO) vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)[1] ist der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öf- fentlichen Orten für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied einer Bezirksversammlung
[1] In der vom 25. September bis zum 23. Oktober 2021 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 649)
oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien gestattet. Uneingeschränkt zulässig ist auch der Aufenthalt an öffentlichen Orten für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien, § 4 Abs. 1 Nr. 7 EVO. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 6 EVO führt nicht zu einer anderen Bewertung.
Für die Anforderung eines Testnachweises nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EVO, dem nach § 7 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung ein Genesenen- oder Impfnachweis gleichzusetzen ist (3G-Regelung), besteht daher keine Rechtsgrundlage.
Ein Ausschluss der nicht geimpften und genesenen oder getesteten Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BezVG ist aus Infektionsschutzgründen bei dem aktuellen Stand der Pandemie, die aktuell zu weitreichenden Lockerungen bei den bisherigen Einschränkungen führt, nicht zu rechtfertigen.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die eine Testpflicht beinhaltet und die sich nicht aus der Eindämmungsverordnung ergibt, ist in der Geschäftsordnung nicht möglich.
Eine 3G-Regelung für Publikum bei BV- oder Ausschuss-Sitzungen genügt darüber hinaus auch den im Bereich des öffentlichen Rechts auf die Ausübung des Hausrechts anzuwenden- den allgemeinen Anforderungen des Verwaltungsrechts nicht, insbesondere widerspricht sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
Keine
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