22-0657

Nichtumsetzung der Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zur Aufstellung von Straßenschildern (drei VZ 237 inklusive zwei VZ Träger) für die Fernsicht Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 06.01.2024 aufgrund der anliegenden Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung mitder o.g. Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung formuliert:

 

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude lehnt die gemachten Vorschläge zur Aufstellung von Straßenschildern (drei VZ 237 inklusive zwei VZ Träger)aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieFernsichtab und fordert die Bezirksamtsleitung auf, die Vorschläge nicht umzusetzen. Zudem bittet der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude um Bereitstellung des in der Anlage der Anordnung genannten Schreibens „von BIS/A430“.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

 

Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Die vom PK 33 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde angeordnete nachträgliche Beschilderung der Radfahrstreifen in der Straße Fernsicht ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und alternativlos. Aufgrund einer erneuten rechtlichen Würdigung durch die Oberste Landesbehörde Amt A 43, wurde von eben dieser mit Schreiben vom 29.08.2023 die bisher vertretene Rechtsauffassung, Radfahrstreifen könnten auch ohne Ausschilderung mit Zeichen 237 volle Rechtskraft entfalten, revidiert. Gemäß dem Schreiben von Amt A 43 sind Radfahrstreifen im Bestand nachträglich mit Zeichen 237 zu beschildern.

Die VD 51 erlaubt sich zudem den Hinweis zu geben, dass es sich bei der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung des PK 33 nicht um „Vorschläge“, sondern um eine auf Grundlage des § 45 (1) StVO i. V. m. § 45 (9) StVO getroffene Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Wegebaulastträger namentlich dem Bezirksamt Nord handelt.

Das zitierte Schreiben von Amt A 430 ist dieser Stellungnahme wie gewünscht beigefügt.

 

Fazit

Die angeordnete Beschilderung der Radfahrstreifen in der Fernsicht ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich und alternativlos.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Isabel Permien

 

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.