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Mehr Sicherheit für Kinder und Familien: Tempo 30 am Südring! Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Letzte Beratung: 29.08.2022 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 7.1

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung vom 13.06.2022 mit der o.g. Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

Die zuständigen Stellen werden gebeten zu prüfen, inwieweit im Umfeld der Einrichtungen für behinderte Menschen und der Kita zwischen Südring 36 und 40 u.a. aufgrund der dort ansässigen Kindertagesstätte eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 angeordnet werden kann.

 

Begründung:

Der Südring am Stadtpark in Winterhude wird zwischen Borgweg und Wiesenstieg täglich in beiden Richtungen von Pkw und Lkw befahren. Der betroffene Abschnitt ist eine sehr linear verlaufende Straße, was schnelle Durchfahren fördert. Wer nur das Ziel hat, schnell von A nach B zu kommen, schaut nicht nach links und rechts. Nach der Kreuzung der Otto-Wels-Straße/Borgweg reihen sich jedoch mehrere schützenswerte Einrichtungen im Südring aneinander, die von einer Temporeduzierung profitieren würden.

Auf Höhe des Borgweg-Stadions befinden sich im Südring 36 zum einen die Einrichtungen „Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V.“ und „Freizeit und Bildung für behinderte Menschen e.V.“. Die Organisationen bietet Arbeit, Wohnmöglichkeiten und Freizeitangebote für Menschen mit Behinderung. Dem Straßenabschnitt weiter folgend befindet sich die Kindertagesstätte (KiTa) Südring (Hausnummer 40). Hier werden Kinder im Alter von wenigen Monaten bis 6 Jahren betreut. Die Eingangsbereiche all dieser Einrichtungen befinden sich direkt an der Straße Südring. Sie sind daher täglich mit Lärm und Abgasen der Fahrzeuge konfrontiert. Gleichzeitig ist es für eine*n Fahrende*n durch die Verschattung der Bäume und die beidseitig parkenden Autos erschwert, eine Person bzw. ein Kind rechtzeitig bei hoher Geschwindigkeit zu erkennen.

Neben dem motorisierten Verkehr wird der Südring von vielen Fußgänger*innen und Radfahrer*innen genutzt, die auf dem Weg zum Stadtpark oder dessen Sportstätten sind. Auf Seite der Einrichtungen befindet sich leider kein separater Radfahrstreifen. Das teils hohe Verkehrsaufkommen und die schnelle Durchfahrtsgeschwindigkeit führen zu vermehrtem Radfahren auf dem Gehweg. Regelmäßig kommt es zu Konflikten mit Fußgänger*innen. Eine Temporeduzierung auf der Fahrbahn würde dazu führen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer*innen auf dem Südring sicherer fühlen.

In der Straßenverkehrsordnung ist seit Dezember 2016 geregelt, dass im unmittelbaren Umkreis von besonders schützenswerten Einrichtungen wie Kindertagesstätten eine streckenbezogene Temporeduzierung ohne notwendigen Nachweis einer besonderen Gefährdungs-Situation oder erhöhten Gefahrenlage angeordnet werden kann. Aus Gründen der Verkehrssicherheit, aber auch des Lärmschutzes ist demnach eine streckenbezogene Umsetzung von Tempo 30 am Südring sinnvoll, um Kinder und Familien zu schützen.

 

Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellug:

 

Die Möglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde zur Beschränkung der Straßennutzung bzw. der Anordnung von Verkehrszeichen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs sind in § 45 StVO geregelt.

 

In § 45 (9) StVO ist festgelegt:

 

(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 2Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. 3Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 4Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

……

6.  innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagestätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern

Die in § 45 (9) Satz 1-3 geforderten Voraussetzungen sind im Südring nicht gegeben und können daher auch nicht begründet werden. § 45 (9) Satz 3 müsste auch nicht begründet werden, wenn die in § 45 (9) Punkt 6. genannten Voraussetzungen vorlägen.

 

Bei den sozialen Einrichtungen im Südring handelt es sich um die

 

  1. Südring 36 Leben mit Behinderung eV.
  2. Südring 38 Elbe-Werkstätten
  3. Südring 40 Elbkinder-Kita.

 

Bei den unter 1. und 2. aufgeführten Einrichtungen handelt es sich nicht um Einrichtungen im Sinne des § 45(9) Punkt 6 StVO.

 

Die im Südring 40 gelegene Elbkinder-Kita würde theoretisch unter die genannte Bestimmung fallen. In der rechtlichen Betrachtung ist es jedoch auch entscheidend, wie die Zuwegung gestaltet ist und wie sich die Bring- und Abholsituation der Kinder gestaltet. Die Bring- und Abholsituation wird fast ausschließlich nicht über die postalische Anschrift Südring 40 abgewickelt, sondern aufgrund der bestehenden örtlichen Gegebenheiten über den verkehrssicheren „Hintereingang“ im Wiesenstieg.

 

Aufgrund der vorgenannten Umstände ist der Antrag aus rechtlicher Sicht nicht anordnungsfähig.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Priscilla Owosekun-Wilms

 

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