Mehr Sicherheit für Fußgänger*innen durch neuen Zebrastreifen in der Alsterdorfer Straße Stellungnahme der Polizei Hamburg
Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 07.02.2022 mit der o.g. Thematik befasst und mehrheitlich bei Enthaltungen der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:
Begründung:
Eine der wichtigsten Aufgaben der Stadt Hamburg ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) unterstützen das sichere Überqueren der Fahrbahn. Sie bieten eine eindeutige, fußverkehrsfreundliche Vorrangregelung mit zumeist kürzeren Wartezeiten gegenüber Lichtsignalanlagen. Zudem verursachen Zebrastreifen weniger Kosten als Ampeln – sowohl in der Realisierung als auch in der Instandhaltung.
Die Alsterdorfer Straße in Winterhude führt durch ein beliebtes Wohnviertel mit vielen kleinen Geschäften. Die Straße stellt eine große Barriere dar, denn stetig parken viele Fahrzeuge eng am Gehweg. Dadurch ist die Sicht auf die Fahrbahn stark eingeschränkt und mobilitätseingeschränkte Menschen müssen einen weiten Weg zur Überquerung zurücklegen. Derzeit lässt sich die Straße nur an Ampeln sicher und bequem überqueren, welche sich beispielsweise am Winterhuder Marktplatz und an der Himmelstraße befinden. Diese liegen ca. 220 Meter auseinander und sind derzeit die einzigen sicheren Querungsmöglichkeit an diesem durch vielfältigen Einzelhandel geprägten südlichen Ende der Alsterdorfer Straße.
Im November/Dezember 2021 wurde ein temporärer Zebrastreifen in der Alsterdorfer Straße zur Umleitung von Fußgänger*innen auf die gegenüberliegende Straßenseite eingerichtet. Die war aufgrund des für eine Baustelle gesperrten westlichen Gehwegs notwendig und befand sich zwischen dem Netto-Supermarkt und dem Naturgut-Geschäft etwa in der Mitte des zuvor genannten Abschnitts der Straße. Während der Bauzeit wurde der temporäre Zebrastreifen sehr positiv aufgenommen und regelmäßig von den Anwohner*innen und Kund*innen genutzt. Insbesondere ältere Menschen, Rollstuhlfahrer*innen, Personen mit Kinderwagen oder Kindern stand damit eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, die Alsterdorfer Straße flexibler zu queren. Auch die lokalen Ladenbesitzer*innen profitierten nach eigenen Aussagen von dem neuen Fußgängerüberweg, da die leichtere Querung ein „Shoppen“ auf beiden Seiten der Alsterdorfer Straße deutlich erleichterte.
Daher soll nun geprüft werden, ob beispielsweise dauerhaft ein Zebrastreifen eingerichtet werden kann, um den Fußverkehr deutlich und sichtbar zu fördern und die Sicherheit zu erhöhen.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Grundlage für die Anordnung von Fußgängerüberwegen sind die
„Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“.
Die Richtlinien sind für die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen bindend. Ein Handlungsspielraum besteht grundsätzlich nicht.
a). Unter Absatz 2 sind in der R-FGÜ die Voraussetzungen für die Anlage (Anordnung) von FGÜ benannt.
Hiernach dürfen u.a. FGÜ nur angelegt werden
- auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h
Mittelfristig (mit Beendigung der Baumaßnahmen der Schule Alsterdorfer Straße 39) wird von der Straßenverkehrsbehörde eine Tempo-30-Strecke im Bereich zwischen der Alsterdorfer Straße 14 und Braamkamp angeordnet.
b). Weiterhin dürfen nach Absatz 2 R-FGÜ FGÜ u.a. nicht angelegt werden
- in der Nähe von Lichtzeichenanlagen (LZA)
In der Alsterdorfer Straße/Winterhuder Marktplatz, sowie in der Alsterdorfer Straße/Himmelstraße befinden sich LZA mit Möglichkeiten der Fußgängerquerung.
Beide LZA sind ca. 360m voneinander entfernt. Unter alleiniger Berücksichtigung der Vorgabe dieser Vorschrift wäre ein FGÜ auf ca. hälftiger Entfernung vorstellbar. In Höhe dieser Entfernung befindet sich in der Alsterdorfer Straße der Netto-Supermarkt mit entsprechender Zufahrt zwecks Anlieferung. Die Einrichtung eines FGÜ wäre aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten an dieser Örtlichkeit nicht durchzuführen.
c). In Absatz 3 R-FGÜ wird Bezug auf FGÜ in Tempo-30-Zonen genommen. Hiernach sind FGÜ dort grundsätzlich entbehrlich.
d). Eine Auswertung der im bezeichneten Bereich vorliegenden Verkehrsunfälle der letzten drei Jahre ergab keinen Zusammenhang von Verkehrsunfällen mit Fußgängerbeteiligung. Eine latente Gefahr für Fußgänger bei Überquerung der Fahrbahn kann daher, gerade bei angedachter weiterer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30, nicht begründet werden.
e). Die Anordnung von FGÜ ist weiterhin an verkehrliche Voraussetzungen geknüpft
Die Anordnung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt.
Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn die nachstehenden Verkehrsstärken vorliegen.
Kfz/h Fg/h |
0-200 |
200-300 |
300-450 |
450-600 |
600-750 |
0-50
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50-100 |
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FGÜ möglich |
FGÜ möglich |
FGÜ empfohlen |
FGÜ möglich |
100-150 |
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FGÜ möglich |
FGÜ empfohlen |
FGÜ empfohlen |
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über 150 |
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FGÜ möglich |
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Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil.
Im Falle der benannten temporären Einrichtung eines FGÜ aufgrund einer Baustelle und somit Wegfalls eines Fußweges, war eine Konzentration der Fußgängerströme baulich bedingt vorgegeben. Nach Wegfall der temporären Einrichtung der Baustelle und somit auch des temporär angeordneten FGÜ, ist aufgrund der baulichen Gegebenheit der Alsterdorfer Straße (z.B. Geschäfte im Gesamtbereich verteilt, reduziertes Geschwindigkeitsniveau bei Einrichtung der Tempo-30-Zone) nicht von einer für eine Anordnung notwendigen Bündelung von Fußgängerströmen auszugehen. Erfahrungsgemäß überschreiten Fußgänger die Fahrbahn an der für sie wegtechnisch kürzesten Stelle, ein Umweg (auch ein für sie sicherer) wird selten in Betracht gezogen. Anlässlich einer Verkehrsschau haben Mitarbeiter der StVB und der Unterzeichner festgestellt, dass die notwendigen Werte hierfür nicht ansatzweise erreicht werden. Die für eine Anordnung notwendigen gebündelte Fußgängerverkehrsströme waren gar nicht zu verzeichnen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die bereits vorhandenen LZA von dem weitaus größten Fußgängeranteil genutzt werden.
Jede der vorgenannten Versagungsgründe für sich allein gestellt würde die rechtliche Möglichkeit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung eines FGÜ als gering einstufen.
Aufgrund der Vielzahl der vorgenannten Versagungsgründen besteht keine Möglichkeit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung eines FGÜ.
Bezüglich der baulichen Einrichtung einer alternativen Querungsmöglichkeit wird an der Straßenbaulastträger verwiesen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Priscilla Owosekun-Wilms
Keine