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Lokale Wirtschaft während der Pandemie unterstützen: Außengastronomie im Winterhalbjahr kostenlos ermöglichen! Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Letzte Beratung: 02.12.2020 Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Digitalisierung Ö 6.1

Sachverhalt

 

Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen sind auch für die Gastronomie ganz erheblich. Bislang ist nicht absehbar, wie lange die aktuellen Einschränkungen noch andauern werden. Mit einer echten Verbesserung der Lage ist aber nicht vor Mitte 2021 zu rechnen.

Aktuell sind die Gastronom*innen durch die Nutzung von Außenflächen im öffentlichen Raum zumindest bei gutem Wetter in der Lage, pandemie- bzw. auflagenkonform zu wirtschaften.  Im Winter ist dies regelhaft nicht so einfach möglich, weil die jeweiligen Sondernutzungsrechte regulär zum 30.09.2020 auslaufen.

Durch eine unkomplizierte, einmalige Verlängerung der zum 30.9.2020 auslaufenden Sondernutzungsrechte bis zum 31.3.2021 hätten die Gastronomen die Möglichkeit, Außenflächen auch über den September hinaus zu nutzen, z.B. für den Ausschank von Heißgetränken und den Verkauf von Speisen. Ein neuer Antrag für die Nutzung im Winterhalbjahr wäre nicht notwendig, was Kapazitäten bei der Gastronomie und in der Verwaltung spart. Zu Beginn der Saison 2021 müssten sowieso viele Sondernutzungsanträge neu gestellt werden.

Da im Winterhalbjahr witterungsbedingt zudem mit weniger Umsatz auf den Außenflächen gerechnet werden muss, sollte das Bezirksamt, wenn rechtlich möglich, auf Sondernutzungsgebühren zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.3.2021 ganz verzichten oder zumindest nur den niedrigsten möglichen Satz ansetzen.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

  1. Das Bezirksamt wird gebeten, die zum 30.09.2020 auslaufenden Sondernutzungsrechte für gastronomische Flächen im öffentlichen Raum formlos bis zum 31.03.2021 zu verlängern.
  2. Die zuständige Finanzbehörde wird gebeten, falls noch nicht geschehen, die Durchführungsanweisungen zur Gebührenordnung so zu ändern, dass für den oben genannten Zeitraum keine Gebühren für die Nutzung gastronomischer Flächen im öffentlichen Raum erhoben werden müssen.

 

r die GRÜNE Fraktion r die SPD-Fraktion 
Timo B. Kranz Angelika Bester   
Katrin Hofmann Angelina Timm

Carmen Möller Caroline Meyer zu Natrup

diger Wendt

 

Die Bezirksversammlung beschließt den Antrag.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Zu 2.:

Der Senat hat am 6. Oktober 2020 beschlossen, dass die Gebührenbefreiung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühr) für Sondernutzungen durch Außengastronomie sowie Aktivitäten des Schaustellergewerbes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird (siehe § 2 Absatz 1 Nr. 22 WegeGebO). Dies gilt auch, soweit eine Gebührenfestsetzung schon erfolgt ist.

 

Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 19 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Priscilla Owosekun-Wilms

 

 

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