Lokale Wirtschaft während der Pandemie unterstützen: Außengastronomie im Winterhalbjahr kostenlos ermöglichen! Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen sind auch für die Gastronomie ganz erheblich. Bislang ist nicht absehbar, wie lange die aktuellen Einschränkungen noch andauern werden. Mit einer echten Verbesserung der Lage ist aber nicht vor Mitte 2021 zu rechnen.
Aktuell sind die Gastronom*innen durch die Nutzung von Außenflächen im öffentlichen Raum zumindest bei gutem Wetter in der Lage, pandemie- bzw. auflagenkonform zu wirtschaften. Im Winter ist dies regelhaft nicht so einfach möglich, weil die jeweiligen Sondernutzungsrechte regulär zum 30.09.2020 auslaufen.
Durch eine unkomplizierte, einmalige Verlängerung der zum 30.9.2020 auslaufenden Sondernutzungsrechte bis zum 31.3.2021 hätten die Gastronomen die Möglichkeit, Außenflächen auch über den September hinaus zu nutzen, z.B. für den Ausschank von Heißgetränken und den Verkauf von Speisen. Ein neuer Antrag für die Nutzung im Winterhalbjahr wäre nicht notwendig, was Kapazitäten bei der Gastronomie und in der Verwaltung spart. Zu Beginn der Saison 2021 müssten sowieso viele Sondernutzungsanträge neu gestellt werden.
Da im Winterhalbjahr witterungsbedingt zudem mit weniger Umsatz auf den Außenflächen gerechnet werden muss, sollte das Bezirksamt, wenn rechtlich möglich, auf Sondernutzungsgebühren zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.3.2021 ganz verzichten oder zumindest nur den niedrigsten möglichen Satz ansetzen.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Für die GRÜNE Fraktion Für die SPD-Fraktion
Timo B. Kranz Angelika Bester
Katrin Hofmann Angelina Timm
Carmen Möller Caroline Meyer zu Natrup
Rüdiger Wendt
Die Bezirksversammlung beschließt den Antrag.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 2.:
Der Senat hat am 6. Oktober 2020 beschlossen, dass die Gebührenbefreiung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühr) für Sondernutzungen durch Außengastronomie sowie Aktivitäten des Schaustellergewerbes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird (siehe § 2 Absatz 1 Nr. 22 WegeGebO). Dies gilt auch, soweit eine Gebührenfestsetzung schon erfolgt ist.
Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 19 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Priscilla Owosekun-Wilms
Keine