21-4327

Information über den Wechsel der Zuständigkeit für die Kundenzentren

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

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23.03.2023
Sachverhalt

 

Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung nach § 19 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Neuorganisation der Kundenzentren zum 1. April 2023.

 

Mit Drucksache 22/9366 des Senats vom 13.09.2022 und Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft vom 14.12.2022 werden die Hamburger Kundenzentren zum 1. April 2023 aus den Bezirksämtern in eine neu zu schaffende Organisationseinheit „Hamburg Service“ im Geschäftsbereich der Bezirksbehörde (BWFGB) überführt.

 

Die Maßnahme ist das Ergebnis eines im Jahr 2016 in Umsetzung des Bürgerschaftlichen Ersuchens „Angebotsoffensive für Hamburgs Kundenzentren: schnellere Terminvergabe, einheitliche und längere Öffnungszeiten, Ausweitung der digitalen Angebote“ (Drucksache 21/7805) begonnenen Prüf- und Optimierungsprozesses. Sie dient der strukturellen Effizienz- und Qualitätssteigerung der Verwaltungsdienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Anspruchsberechtigte auf Grund ausländerrechtlicher Vorschriften insbesondere auch vor dem Hintergrund der digitalen Transformation der Verwaltung. 

 

Die Bürgerschaft hat mit der Drucksache 22/9366 die erforderlichen haushaltsrechtlichen Beschlüsse für eine Überführung der Kundenzentren in die BWFGB gefasst und notwendige Gesetzesänderungen beschlossen.

 

Unmittelbare Folge der Überführung der Fachbereiche KUZ 11, KUZ 12 und Zentrales Meldewesen (ZM) in eine neue Organisationseinheit im Geschäftsbereich der BWFGB ist eine Veränderung der bezirksamtlichen Strukturen. Sie betrifft auch den Personal- und Stellenbestand außerhalb der genannten Fachbereiche, soweit dort Assistenzaufgaben für KUZ 11, KUZ 12 und ZM wahrgenommen werden. Mit dem Ziel, die Bezirksämter bei der Wahrnehmung ihrer verbleibenden Aufgaben noch weiter zu stärken, erfolgt eine vergleichsweise zurückhaltende Inanspruchnahme von Stellenanteilen der Dezernate „Steuerung und Service“ für den „Hamburg Service“. Hierdurch werden die Bezirksämter in die Lage versetzt, ihre vielfältigen und durch ihre hohe Bedeutung im Zusammenspiel von Bürgerinnen und Bürgern und Verwaltung gekennzeichneten Aufgaben noch effizienter zu erledigen.

 

Von der Übernahme der heutigen Kundenzentrumsstandorte in die neue Struktur ist auch der zuletzt zusätzlich hinzugekommene Sonderstandort „Kundenzentrum Hamburg-City“ für die Dauer des Jahres 2023 umfasst. Die erforderlichen Ressourcen wurden bereitgestellt.

 

Die Bürgerinnen und Bürger können die Kundenzentren des Fachbereichs KUZ 11 im Wesentlichen nach dem Allzuständigkeitsprinzip unabhängig davon aufsuchen, in welchem Bezirk sie wohnhaft sind. In Bezug auf KUZ 12 gilt ausschließlich das Wohnortprinzip. Neben umfangreichen Verwaltungsdienstleistungen des Melde-, Ausweis- und Passwesens sowie solchen nach dem Ausländerrecht werden in den Kundenzentren auch Ein- und Austragungen im Hunderegister vorgenommen und Untersuchungsberechtigungsscheine nach der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ausgestellt. Des Weiteren werden Fischereischeine an Anglerinnen und Angler erteilt.

 

Der „Hamburg Service“ wird seine Arbeitgeberfunktion als eigene Dienststelle eigenständig wahrnehmen. Er erhält eine eigene Personalverwaltung und wird damit Dienststelle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG). Die Personalverwaltung trifft eigenverantwortlich Entscheidungen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten.

 

In Bezug auf das Aufgabenfeld der Personalverwaltung hat dies gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 HmbPersVG zur Folge, dass der „Hamburg Service“ selbst Dienststelle ist und demensprechend über eine eigene Personalvertretung verfügt, die sich vollständig auf die speziellen Interessen der Beschäftigten der neuen Organisationseinheit konzentrieren kann. Ab Beginn des Vollbetriebs zum 1. April 2023 bis zur Wahl des Personalrats des „Hamburg Service“ wird der Personalrat des Bezirksamts Harburg die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen. Bereits während der Projektphase konnte auf Grund eines intensiven Austauschs zwischen dem Projekt KUZ und dem Personalrat des Bezirksamts Harburg eine entsprechende Einigung erzielt werden. Die Beteiligten haben sich unter Einbeziehung der Gewerkschaften auf konkrete Verfahrensschritte verständigt, die in den verschiedenen Phasen (Projektphase/Überführungsphase/Vollbetrieb) einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. Gemeinsames Ziel ist es, dass Mitbestimmungsrechte jederzeit umfassend und kompetent wahrgenommen werden können. Die hierfür erforderliche gesetzliche Regelung wurde mit der Drucksache 22/9366 geschaffen.

 

Die weitgehende Eigenständigkeit der Organisationseinheit innerhalb der für die Bezirke zuständigen Behörde bewirkt, dass die Ressourcen-, IT- und Prozesssteuerung vollumfänglich in der Hand des „Hamburg Service“ liegt. Sie wird dadurch erreicht, dass die Organisationseinheit über einen eigenen Intendanzbereich verfügt, der präzise auf die besonderen Bedarfe der Bürgerservices zugeschnittene Assistenzleistungen erbringt.

 

Schließlich verfügt der „Hamburg Service“ über einen Verwaltungsrat. Diesem gehören entsprechend der Drucksache 22/6161 neben dem für die Bezirke zuständigen Staatsrat der BWFGB die sieben Bezirksamtsleitungen und der zuständige Staatsrat der Behörde für Inneres und Sport als wesentlich betroffene Fachaufsichtsbehörde für die Fachbereiche „Einwohnerdaten“ und „Ausländerangelegenheiten“ an. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats sind außerdem die Staaträtin für den Bereich Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration und die Staatsrätin der Finanzbehörde. Der Verwaltungsrat wirkt an der strategischen Weiterentwicklung des „Hamburg Service“ mit.

 

Ergänzend zur bezirklichen Interessenvertretung im Verwaltungsrat soll speziell in Bezug auf Entscheidungen über die Standorte der Kundenzentren die Perspektive der Bürgerinnen und Bürger vor Ort angemessen Berücksichtigung finden können. Entsprechend ist eine Ausweitung des Anhörungsrechts der Bezirksversammlungen nach § 28 BezVG umgesetzt. In § 28 Satz 1 BezVG wurde eine neue Nummer 13 angefügt, die ein Anhörungsrecht für die Bezirksversammlung vor einer Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung dezentraler Einrichtungen des Amts „Hamburg“ Service vorsieht.

 

Mit Wirkung zum 1.April 2023 hat der Senat entsprechend der künftigen Aufgabenverteilung folgende Zuständigkeitsanordnungen angepasst:

 

-          Anordnungen über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen, 

-          Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen,

-          Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht,

-          Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen,

-          Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Deutschen Bundestag, 

-          Anordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und der Volksabstimmungsverordnung,

-          Anordnung über die Zuständigkeit für amtliche Beglaubigungen,

-          Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten,

-          Anordnung zur Durchführung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes,

-          Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts,

-          Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,

-          Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft,

-          Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes,

-          Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

-          Anordnung zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes,

-          Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen,

-          Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Michael Werner-Boelz

 

Anhänge

 

Keine