Gastronomie im Stavenhagenhaus - Akteneinsicht und weitere Schritte
Seit Ende November 2024 liegt nunmehr ein Rechtsgutachten vor, aus dem sich die Rahmenbedingungen für die Einrichtung eines gastronomischen Betriebes für das Stavenhagenhaus ergeben. Die Bezirksversammlung hatte zuvor beschlossen, Akteneinsicht zu nehmen, um ein vollständiges Bild des bisherigen Ablaufes zu bekommen.
Hieraus ergeben sich weitere zu klärende Punkte. Unter anderem ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Ausschreibung für den gastronomischen Betrieb im Mai Juni 2023 erstellt und veröffentlicht wurde und aufgrund welcher Aktenbestandteile die Kleinen Anfragen der CDU aus 2023 (Drucksachen 21-4507, 21-4546, 21-4558, 21-4558.2, 21-4558.3) beantwortet wurden.
Dazu fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:
Die relevanten Akten wurden bereitgestellt.
Zahlreiche Aspekte für die Errichtung einer Gastronomie wurden in einem Interessenbekundungsverfahren auf Grundlage des Nutzungskonzeptes Stavenhagenhaus, das von der steg inkl. Prüfung der Bauakten erarbeitet worden ist, untersucht. Dazu gehörte jedoch nicht die Frage zur Erforderlichkeit einer etwaigen Baugenehmigung.
Der Sachverhalt wurde im Bezirksamt in mehreren Terminen in unterschiedlichen Zusammensetzungen unter Beteiligung mehrerer Fachämter besprochen und mündlich erörtert. Insoweit wurde ein Bauantrag zu diesem Zeitpunkt nicht als erforderlich angesehen. Über diese Einschätzung wurde keine Dokumentation erstellt. Das ist bei informellen Abstimmungen so üblich.
In Vorbereitung des Interessenbekundungsverfahrens wurde die Bauprüfabteilung beteiligt. Da die in Antwort 3 genannte Abstimmung ergeben hat, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, waren keine Belange der Bauprüfabteilung betroffen.
Nein.
Ja, nach heutigem Wissensstand wäre vor Inbetriebnahme eine Nutzungsgenehmigung erforderlich gewesen.
Nein. Das Bezirksamt stand in Verbindung mit der Betreiberin des Cafés. Es hätte die Möglichkeit bestanden, ein nachträgliches Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Aufgrund der Vertraulichkeit des Vertragsinhaltes können zu der Pächterin keine Angaben gemacht werden. Bezüglich der Verfahrenskosten ist Folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf die Pächterin gab es keine gerichtlichen Verfahrenskosten.
Im Hinblick auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Zusammenhang mit der Anfechtung der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist wie folgt zu differenzieren:
- Verfahren vor dem VG Hamburg zum Aktenzeichen 17 E 410/24:
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 20,00 € zugunsten des Bezirksamtes Hamburg-Nord, keine Gerichtskosten,
- Verfahren vor dem VG Hamburg zum Aktenzeichen 17 E 765/24:
Verfahrenskosten in Höhe von 1.338,40 € und Gerichtskosten in Höhe von 336,00 € zu Lasten des Bezirksamtes Hamburg-Nord,
- Verfahren vor dem VG Hamburg zum Aktenzeichen 17 K 442/24 bei einer Kostenquote von 50 Prozentpunkten: Verfahrenskosten in Höhe von 1.144,61 € (inklusive Gerichtkosten und Zinsen) zu Lasten des Bezirksamtes Hamburg-Nord
Die geleistete Zahlung an die Pächterin sowie die Gerichtsverfahrenskosten erfolgten aus Mitteln der Produktgruppe 217.01 „Steuerung und Service (D1)“
Seit Vorliegen des aktuellen Gutachtens wurden noch keine weiteren Schritte unternommen. In Abstimmung mit dem Gutachter werden zurzeit mögliche Varianten einer Öffnung der Gastronomie im Stavenhagenhaus erwogen. Erst danach kann der Inhalt eines Antrages auf Nutzungsänderung bestimmt werden.
Michael Werner-Boelz 30.01.2025
(Bezirksamtsleitung
KA 21- 4507
KA 21- 4546
KA 21- 4558
KA 21- 4558.2
KA 21- 4558.3
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