Erneute Kenntnisnahme der zweiten öffentliche Auslegung der Textänderungs-Entwürfe Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19
Bebauungsplan-Entwurf Groß Borstel 10 – 2. Änderung
Bebauungsplan-Entwurf Groß Borstel 19 – 2. Änderung
Textänderungsverfahren zur Sicherung von Gewerbeflächen im Bereich Sportallee
Die Auswertung der öffentlichen Auslegung der vier Textänderungspläne Groß Borstel 10, Groß Borstel 14, Groß Borstel 19 und Groß Borstel 26 hat bereits am 02.02.2023 im Stadtentwicklungsausschuss stattgefunden.
Der StekA hat für die beiden Textänderungspläne Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19 eine zweite Auslegung (verkürzt auf 2 Wochen) bereits zur Kenntnis genommen, siehe Drucksache 21-4153 am 02.02.2023.
Groß Borstel 14 wurde nach Beschluss der Bezirksversammlung vom 16.02.2023 am 19.04.2023 festgestellt.
Groß Borstel 26 wurde nach Beschluss der Bezirksversammlung am 16.02.2023 am 14.03.2023 eingestellt.
Die geplanten Textänderungen Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19 sollen nun ein zweites Mal öffentlich ausgelegt werden.
Im Rahmen der Kenntnisnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Kenntnisnahme der zweiten öffentlichen Auslegung hat es eine Stellungnahme der BUKEA gegeben, die zu einer Änderung der Verordnungen in Bezug auf den Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in beiden Textänderungsentwürfen geführt hat. Aus diesem Grund wird der Stadtentwicklungsausschuss vor zweiter öffentlicher Auslegung nochmals um Kenntnisnahme gebeten.
Stellungnahme BUKEA/I21 (Lärmschutz) vom 03.02.2023
Groß Borstel 10
Die Regelungen für die mit „(c)“ gekennzeichnete Fläche über den Bestandsschutz hinaus bitten wir um Maßnahmen zum passiven Lärmschutz zu ergänzen:
Bei einer Erweiterung oder Neuerrichtung der Gebäude auf der mit „(C)“ gekennzeichneten Fläche dürfen keine Schlafräume innerhalb der Nachtschutzzone des Lärmschutzbereichs des Hamburger Flughafens errichtet werden.
Zudem sind die Schlafräume, an denen der straßenverkehrslärmbedingte Fassadenpegel nachts von 54 dB(A) überschritten wird, durch bauliche Maßnahmen am Gebäude derart zu schützen, dass nachts ein Innenraumpegel von 30 dB(A) bei teilgeöffnetem Fenster nicht überschritten wird.
Groß Borstel 19
Die Regelungen für die mit „(A)“ gekennzeichnete Fläche über den Bestandsschutz hinaus bitten wir um Maßnahmen zum passiven Lärmschutz zu ergänzen:
Bei einer Erweiterung oder Neuerrichtung der Gebäude auf der mit „(A)“ gekennzeichneten Fläche sind die Schlafräume, an denen der straßenverkehrslärmbedingte Fassadenpegel nachts von 54 dB(A) überschritten wird, durch bauliche Maßnahmen am Gebäude derart zu schützen, dass nachts ein Innenraumpegel von 30 dB(A) bei teilgeöffnetem Fenster nicht überschritten wird.
Die Festsetzung von Lärmschutzklauseln in einem Gewerbegebiet wurde nach Rücksprache mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nicht für notwendig gehalten.
Aus diesem Grund wurde beschlossen, die Festsetzungen zu ändern und die betreffenden Flächen, auf denen sich Beherbergungsbetriebe befinden, von der Textänderung auszunehmen. Diese Flächen sind in der Anlage zur Verodnung mit „A“ (GB 19) bzw. mit „C“ (GB 10) gekennzeichnet. Zusätzlich wurde in beiden Plänen in den Begründungen unter Punkt 5 ein Kapitel zum Thema Immissionsschutz eingefügt. Die Herausnahme der Beherbergungsbetriebe erfolgte zudem unter Berücksichtigung der geltenden Stellungnahme des LIG, der Vorbehalte ggü. der Planung hinsichtlich von potenziellen Planungsschäden hatte.
Änderung Verordnungstext Groß Borstel 10 (erneute Kenntnisnahme vor 2. Auslegung)
4.1 „In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) mit Ausnahme der mit (C) bezeichneten Flächen, unzulässig.
Der unten angeführte Text wurde gestrichen:
4.1 In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (HmbGVBl. 2003, S. 448) unzulässig. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen von solchen baulichen Anlagen auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen, auf denen sich genehmigte Betriebe des Beherbergungsgewerbes befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.“
Die Regelung unter 4.1 bezieht sich nicht auf den an der Hindenburgstraße 171 (Flurstück 1722 der Gemarkung Groß Borstel) genehmigten Hotelbetrieb – dieser vorhandene Hotelbetrieb, der Bestandsschutz genießt, befindet sich in einem Industriegebiet. Versagung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen wären somit bereits auf Grundlage des geltenden Planungsrechts möglich.
Änderung Verordnungstext Groß Borstel 19 (erneute Kenntnisnahme vor 2. Auslegung)
„1. In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl. 2003, S. 448), mit Ausnahme der mit (A) bezeichneten Fläche, unzulässig“.
Der unten angeführte Text wurde gestrichen:
„1. In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (HmbGVBl. 2003, S. 448) unzulässig. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche, auf der sich ein genehmigter Betrieb des Beherbergungsgewerbes befindet, können ausnahmsweise zugelassen werden“.
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Verordnungen § 2 Nr. 4.5 (GB 10 ) und § 1b Nr. 5 (GB 19)
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen.“
Offene Lagerplätze dürfen nur in den rückwärtigen Grundstücksteilen untergebracht werden.“
Da viele Grundstücke keine rückwärtigen Bereiche haben, da sie an zwei Straßen oder in Eckbereichen gelegen sind, wird dieser Satz gestrichen.
Bisheriger Verlauf der beiden Planverfahren:
Die Planverfahren wurden durch die Aufstellungsbeschlüsse (GB 10: N 5/20, GB 19: N 6/20) eingeleitet.
03.09.2020: Einleitungsbeschluss im StekA
16.09.2020: Aufstellungsbeschluss
12.11.2020 – 04.12.2020: Grobabstimmung
15.12.2020 – 13.01.2021: Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
29.04.2021 – 01.06.2021: Beteiligung der Fachbehörden und TöB und Verzicht auf AK I
06.09.2021: Kenntnisnahmeverschickung vor öffentlicher Auslegung an Fachbehörden und TöB
09.11.2022 Arbeitskreisgespräch mit ausgewählten Fachbehörden und TöB (LIG, BSW/LP, N/RA und SL 2)
21.02.2022 - 25.03.2022 Öffentliche Auslegung
19.04.2022 Information zum Verzicht auf die Durchführung eines Arbeitskreises II an die Fachbehörden und TöB
Mai 2022 Wiederholte Einwendung des LIG zum erweiterten Bestandschutz
Dezember 2022 Einigung der betroffenen Fachbehörden und TöB über weiteres Vorgehen
Januar 2023 Kenntnisnahme an Fachbehörden und TöB
02.02.2023 Auswertung der Öffentlichen Auslegung
12.10.2023 Abschießende Klärung der neuen Verordnungen mit dem LIG
Oktober 2023 erneute Kenntnisnahme an Fachbehörden und TöB
Weitere Erläuterungen können bei Bedarf in der Sitzung gegeben werden.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die erneute 2. Öffentliche Auslegung (verkürzt auf 2 Wochen) der Bebauungspläne Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19 zur Kenntnis zu nehmen.
Übersichtskarten Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19
Verordnungen Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19
Begründungen Groß Borstel 10 und Groß Borstel 19