22-2096

Ergänzungsantrag zu Drs. Nr. 22-2058, Antrag der GRÜNE-Fraktion “Geldverschwendung stoppen, moderne Mobilität voranbringen: Vom Parkplatzmoratorium betroffene Projekte neu starten!” Antrag der Volt-Fraktion

Antrag

Letzte Beratung: 16.04.2026 Bezirksversammlung Ö 6.10

Sachverhalt

Zusammenfassung in Einfacher Sprache:

Wer beantragt was?
Die Volt-Fraktion in der Bezirksversammlung Hamburg-Nord stellt einen Antrag. Die Volt-Fraktion beantragt: Der Bezirk soll selbst entscheiden dürfen, wie er seine Straßen und Plätze plant. Der Senat (die Regierung von Hamburg) soll den Bezirk nicht einfach stoppen dürfen, wenn dieser Parkplätze für den Klimaschutz umbauen will.

Worum geht es?
Es geht um das sogenannte „Parkraum-Moratorium“. Das bedeutet: Der Senat hält viele Projekte im Bezirk an, weil dort Parkplätze wegfallen würden. Es geht um das Recht des Bezirks, seine Aufgaben selbstständig zu erledigen. Es geht auch um viel Geld: Wenn Planungen gestoppt werden, gehen Fördergelder verloren.

Was soll erreicht werden?
Der Senat soll Planungen nicht einfach ohne echte Prüfung anhalten dürfen.
Wenn der Senat ein Projekt stoppen will, muss er das schriftlich und mit einer guten Begründung tun.

Warum ist das wichtig?
Der Bezirk ist gesetzlich verpflichtet, das Klima zu schützen und die Stadt modern zu planen. Dafür müssen Straßen manchmal umgebaut werden, zum Beispiel für mehr Sicherheit oder breitere Gehwege. Wenn der Senat alles blockiert, kommen der Klimaschutz und die Verkehrswende nicht voran. Zudem ist es für die Demokratie wichtig, dass Entscheidungen transparent sind und nicht hinter verschlossenen Türen in Kommissionen getroffen werden.

Sachverhalt:

Die Bezirke sind verfassungsrechtlich als Verwaltungseinheiten verankert. Ihnen obliegt die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben, an der die Bezirksversammlungen mitwirken (Art. 4 Abs. 2 HV). Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz führen die Bezirksämter Bezirksaufgaben selbständig durch. Der Senat übt Aufsicht aus und kann Weisungen erteilen. Dieses Instrument ist rechtsförmig auszugestalten und an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden (§ 3, § 5 BezVG).

Die Zuständigkeit der Bezirke in der Bauleitplanung ist gesetzlich konkret ausgestaltet. § 6 Bauleitplanfeststellungsgesetz zeigt, dass die Befugnisse zur Feststellung von Bebauungsplänen im Grundsatz auf die Bezirkmter weiter übertragen werden können. Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung von Bebauungsplänen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung. Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde, die nur aus überbezirklichen Gründen versagt werden darf.

Damit sind die Bezirke innerhalb ihrer Zuständigkeiten substanziell für nachhaltige städtebauliche Entwicklung verantwortlich. § 1 Abs. 5 BauGB normiert diesen Leitauftrag der Bauleitplanung als nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ordnet an, dass Ergebnisse städtebaulicher Entwicklungskonzepte und sonstiger städtebaulicher Planungen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Darunter fallen ausdrücklich auch verkehrsbezogene Konzepte, soweit sie die städtebauliche Entwicklung ordnen und tragen.

Städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Mobilität sind somit praktisch miteinander verbunden. Der Bezirk ist für Bezirksstraßen im Rahmen der Straßenbaulast zuständig. Verkehrsmaßnahmen auf Bezirksstraßen, die in ein verkehrsplanerisches Gesamtkonzept eingebettet sind und der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienen, sind Teil dieser gesetzlich zugewiesenen Aufgabenwahrnehmung. Daher gerät ein pauschaler Stopp verkehrlicher Maßnahmen auf Bezirksstraßen, die der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienen, in direktem Widerspruch zur verfassungsmäßig verankerten Selbstverwaltung auf Bezirksebene. Da die Bezirke die örtlichen Gegebenheiten am Besten kennen, ist ihnen der Gestaltungsspielraum gesetzlich zugewiesen.

Das sog. „Parkplatzmoratorium“ wirkt faktisch wie ein stadtweiter Vollzugsstopp für bezirkliche Maßnahmen, sobald öffentliche Kfz-Parkplätze reduziert werden. Die Fortführung von Planungen hängt von einer Freigabe durch die Senatskommission für Klimaschutz und Mobilitätswende ab. Daraus ergibt sich eine zentrale Rechtsfrage: Überdehnt der Senat seine Befugnisse, wenn er Bezirken pauschal die Umnutzung von Parkständen auf Bezirksstraßen untersagt, obwohl diese Maßnahmen auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen und Klima-, Umwelt-, Gesundheits- sowie städtebaulichen Entwicklungszwecken dienen?

Ein solcher Projektstopp steht zudem in Spannung zu einem rechtsförmigen Verwaltungsvollzug. Wenn der Senat die Planungshoheit für einzelne Projekte beansprucht, erfordert dies ein förmliches Verfahren und eine projektbezogene Entscheidung. Eine bloße faktische Stilllegung ohne schriftliche, einzelfallbezogene und begründete Weisung entzieht dem Bezirk die Möglichkeit der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und erschwert die demokratische Rechenschaft gegenüber der Bevölkerung. Dieser Ergänzungsantrag greift die berechtigten Forderungen der Drs. 22-2058 auf, bettet sie jedoch in den notwendigen rechtlichenKontext der bezirklichen Planungshoheit und des Baugesetzbuches ein. Nur durch diese rechtliche Schärfung wird sichergestellt, dass der Bezirk nicht zum bloßen Befehlsempfänger einer intransparenten Senatskommission degradiert wird.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Änderungspetitum zu Drs. Nr. 22-2058:

Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord möge beschließen:

  1. Feststellung der Unzulässigkeit pauschaler Planungsstopps:
    1. Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord stellt fest, dass ein pauschales Moratorium für Parkplatzabbau im Rahmen von Verkehrsinfrastrukturprojekten auf Bezirksstraßen, die auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen und der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sowie Klima-, Umwelt- oder Gesundheitsschutzzielen dienen, die gesetzlich zugewiesene Aufgabenwahrnehmung des Bezirks berührt. Eine Verweigerung der verkehrlichen Anordnung (§45 StVO) durch die Fachbehörde des Senats ist nur zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass bezirkliche Planung fachlich unvertretbar ist, zu unzumutbaren Verkehrsverlagerungen führt oder die Datenbasis unzureichend war. Ein rein politisches Moratorium ohne fachliche Einzelfallprüfung stellt keine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die bezirkliche Planungshoheit dar. Maßgeblich ist, dass den Bezirken im Bauleitplanrecht wesentliche Zuständigkeiten zugewiesen sind und die Bezirksversammlung in die Feststellung von Bebauungsplänen eingebunden ist (§ 6 Bauleitplanfeststellungsgesetz).
    2. Das Bezirksamt wird aufgefordert, in der Kommunikation mit der Senatsebene ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass § 6 Bauleitplanfeststellungsgesetz die bezirkliche Zuständigkeit für die Feststellung von Bebauungsplänen rechtlich strukturiert. Damit ist die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung bei nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung und Klimaschutzmaßnahmen gesetzlich angelegt. Verkehrsmaßnahmen, die diese Entwicklung auf Bezirksstraßen flankieren, sind als Teil der Gesamtplanung zu behandeln.
  1. Prüfung der Amtspflichtverletzung:
    Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob durch das bloße „Ruhenlassen“ von Projekten ohne förmliche Evokation (Heranziehen durch den Senat gemäß § 13 ff. BezVG) eine Amtspflichtverletzung vorliegt, da hierdurch bereits investierte Planungsmittel sowie Fördergelder in Millionenhöhe gefährdet werden.
  2. ckkehr zum Regelfall der Zuständigkeit:
    1. Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird aufgefordert, gegenüber dem Senat zu erklären, dass die Bezirksversammlung Hamburg-Nord eine dauerhafte Aussetzung bezirklicher Maßnahmen außerhalb eines rechtsförmigen Aufsichtsinstruments für nicht tragfähig hält. Der Senat soll aufgefordert werden, zugesagte Finanzmittel für bereits beschlossene Projekte freizugeben.
    2. Das Bezirksamt wird aufgefordert, bei Verkehrsprojekten die Priorisierung nach Fachkriterien (Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit, Klimaschutz) beizubehalten, wenn keine einzelfallbezogene, schriftliche und begründete Weisung des Senats vorliegt.
    3. Sofern der Senat stadtweite Interessen für vorrangig hält, wird er aufgefordert, für jedes betroffene Projekt ein förmliches, schriftliches und begründetes Verfahren zur Übernahme der Planungshoheit einzuleiten, einschließlich nachvollziehbarer Darlegung der stadtweiten Interessen
  3. Geltendmachung von Härtefall-Ausnahmen:
    Das Bezirksamt wird aufgefordert, für die bereits zurückgestellten Projekte (u.a. Osterbekstraße, Poppenhusenstraße, Gleisbogen) umgehend Härtefallanträge bei der Senatskommission zu stellen, sofern durch den Baustopp die Verkehrssicherungspflicht verletzt wird, Fördermittel zu verfallen drohen oder die Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2040 gefährdet wird.

r die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

Keine

Lokalisation Beta
Osterbekstraße Osterbekstraße Poppenhusenstraße

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.