Ergänzungsantrag zu Drs. Nr. 22-2058, Antrag der GRÜNE-Fraktion Geldverschwendung stoppen, moderne Mobilität voranbringen: Vom Parkplatzmoratorium betroffene Projekte neu starten! Antrag der Volt-Fraktion
Letzte Beratung: 16.04.2026 Bezirksversammlung Ö 6.10
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Zusammenfassung in Einfacher Sprache: Wer beantragt was? Worum geht es? Was soll erreicht werden? |
Die Bezirke sind verfassungsrechtlich als Verwaltungseinheiten verankert. Ihnen obliegt die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben, an der die Bezirksversammlungen mitwirken (Art. 4 Abs. 2 HV). Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz führen die Bezirksämter Bezirksaufgaben selbständig durch. Der Senat übt Aufsicht aus und kann Weisungen erteilen. Dieses Instrument ist rechtsförmig auszugestalten und an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden (§ 3, § 5 BezVG).
Die Zuständigkeit der Bezirke in der Bauleitplanung ist gesetzlich konkret ausgestaltet. § 6 Bauleitplanfeststellungsgesetz zeigt, dass die Befugnisse zur Feststellung von Bebauungsplänen im Grundsatz auf die Bezirksämter weiter übertragen werden können. Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung von Bebauungsplänen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung. Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde, die nur aus überbezirklichen Gründen versagt werden darf.
Damit sind die Bezirke innerhalb ihrer Zuständigkeiten substanziell für nachhaltige städtebauliche Entwicklung verantwortlich. § 1 Abs. 5 BauGB normiert diesen Leitauftrag der Bauleitplanung als nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ordnet an, dass Ergebnisse städtebaulicher Entwicklungskonzepte und sonstiger städtebaulicher Planungen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Darunter fallen ausdrücklich auch verkehrsbezogene Konzepte, soweit sie die städtebauliche Entwicklung ordnen und tragen.
Städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Mobilität sind somit praktisch miteinander verbunden. Der Bezirk ist für Bezirksstraßen im Rahmen der Straßenbaulast zuständig. Verkehrsmaßnahmen auf Bezirksstraßen, die in ein verkehrsplanerisches Gesamtkonzept eingebettet sind und der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienen, sind Teil dieser gesetzlich zugewiesenen Aufgabenwahrnehmung. Daher gerät ein pauschaler Stopp verkehrlicher Maßnahmen auf Bezirksstraßen, die der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienen, in direktem Widerspruch zur verfassungsmäßig verankerten Selbstverwaltung auf Bezirksebene. Da die Bezirke die örtlichen Gegebenheiten am Besten kennen, ist ihnen der Gestaltungsspielraum gesetzlich zugewiesen.
Das sog. „Parkplatzmoratorium“ wirkt faktisch wie ein stadtweiter Vollzugsstopp für bezirkliche Maßnahmen, sobald öffentliche Kfz-Parkplätze reduziert werden. Die Fortführung von Planungen hängt von einer Freigabe durch die Senatskommission für Klimaschutz und Mobilitätswende ab. Daraus ergibt sich eine zentrale Rechtsfrage: Überdehnt der Senat seine Befugnisse, wenn er Bezirken pauschal die Umnutzung von Parkständen auf Bezirksstraßen untersagt, obwohl diese Maßnahmen auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen und Klima-, Umwelt-, Gesundheits- sowie städtebaulichen Entwicklungszwecken dienen?
Ein solcher Projektstopp steht zudem in Spannung zu einem rechtsförmigen Verwaltungsvollzug. Wenn der Senat die Planungshoheit für einzelne Projekte beansprucht, erfordert dies ein förmliches Verfahren und eine projektbezogene Entscheidung. Eine bloße faktische Stilllegung ohne schriftliche, einzelfallbezogene und begründete Weisung entzieht dem Bezirk die Möglichkeit der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und erschwert die demokratische Rechenschaft gegenüber der Bevölkerung. Dieser Ergänzungsantrag greift die berechtigten Forderungen der Drs. 22-2058 auf, bettet sie jedoch in den notwendigen rechtlichenKontext der bezirklichen Planungshoheit und des Baugesetzbuches ein. Nur durch diese rechtliche Schärfung wird sichergestellt, dass der Bezirk nicht zum bloßen Befehlsempfänger einer intransparenten Senatskommission degradiert wird.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord möge beschließen:
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
Keine
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