22-0196

Eingabe: freilaufende Hunde auf der Liegewiese - Grünzug zwischen Mozartstraße und Beethovenstraße

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

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30.09.2024
Sachverhalt

 

Das Bezirksamt Hamburg-Nord informiert über folgende Bürger:innen-Eingabe, die sich auf eine bereits in der Sitzung des RegA BUHD am 06.11.2023 behandelte Eingabe (Drs. 21-4789) bezieht:

 

Guten Tag,

 

ich chte sehe mich genötigt, dieses Thema erneut auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Das Problem ist nicht kleiner geworden, seit ich vor knapp einem Jahr schon einmal hierauf hingewiesen habe. Den vor einem Jahr angesprochenen Hundekontrolldienst als Lösung habe ich leider auch als direkter Nachbar der Grünanlage hier nicht angetroffen oder vor Ort wahrgenommen. Stattdessen hat sich die Regelmäßigkeit der Nutzung als Hundeauslaufzone noch weiter erhöht. Die Liegewiesen werden mittlerweile nur noch sehr vereinzelt von Personen ohne Hund genutzt. Die aktuelle regelwidrige Verwendung als Hundeauslauffläche ist so etabliert, dass es sich de facto im Normalzustand um eine Hundewiese handelt, auf die sich Menschen ohne Hund kaum noch verirren. Zunehmende Kotspuren und natürlich auch Hunderuin verleiden sicherlich den meisten darüber hinaus die Aufenthaltsqualität auf der Wiese.

 

Sowohl die Gesetzeslage aus dem Hundegesetz,

 

§ 8 (Hundegesetz - HundeG)
Anleinpflichten
(1)[...]

(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
[...]

Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen
mitgeführt werden.

 

als auch die Verordnung für die Grünanlagen sind extrem eindeutig in Bezug auf Hunde:

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Vom 26. August 1975

 

§ 1

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Rad fahren geschieht auf eigene Gefahr; dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die Rasenflächen in den Grün- und Erholungsanlagen dürfen vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 zum Liegen oder Spielen benutzt werden, soweit die zuständige Behörde eine solche Benutzung nicht verboten und das Verbot durch eine in der Anlage angebrachte Tafel bekannt gemacht hat.

(3) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten

[...]

 

5.

Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen, sowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone besonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen,

 

Es ist mir unbegreiflich, wie es bei diesen eindeutigen Bestimmungen aus verschiedenen Regelwerken zu so einem massiven Vollzugsdefizit kommen kann, dass das explizit angesprochene Liegen und Spielen schon kaum noch möglich ist. Zumal als Hundeauslaufflächen gekennzeichnete Bereiche sogar in der direkten Nachbarschaft (Hinter der Bartholomäustherme und Döscherstraße) zahlreich vorhanden sind.

 

In Eimsbüttel habe ich gesehen, dass die Grünge entsprechend beschildert sind und die geltenden Regelungen damit präsenter sind. Vielleicht wäre das ein zusätzlicher Lösungsansatz genauso wie sicherlich mehrere tatsächlich durchgeführte Kontrollen des Hundekontrolldienstes.

 

Ich bitte um Berücksichtigung. Vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

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