22-0794

Eingabe: Bewohnerparkzone N106

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 07.04.2025 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 4.2.1

Sachverhalt

Das Bezirksamt Hamburg-Nord informiert über die folgende Bürgereingabe:

Im Gebiet Kreuzung Eppendorfer Baum/Eppendorfer Landstraße/Lenhartzstraße und südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße ist nach Einführung Bewohnerparken in N106 erkennbar:

- Seit Einführung des Bewohnerparkens hat sich die Parksituation für das Gebiet verschlechtert

- in N107 stehen in einigen Straßen (u.a. Haynstraße, Robert-Koch-Straße, nördliche Lenhartzstraße ab Haynstraße) eine erhebliche Anzahl von freien Parkplätzen ungenutzt zur Verfügung.

- in N106 um die Husumer Straße herum erhöht sich der Parkdruck erneut durch die Einführung von Fahrradstraße,

ngsparken und weiterer Maßnahmen, die zu einer Verminderung der Parkplätze führen

Deshalb stellt sich folgende Frage: Ist der derzeitige Zuschnitt der Bewohnerparkzone N106 in Bezug auf die Bewohnerinnen und Bewohner (im folgenden Bewohner) der Straßen südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße fair und rechtlich zulässig ?

Die Antwort ist zweimal : nein ! Der Zuschnitt ist weder fair noch ist er rechtmäßig.

Gibt es eine Lösung hierfür? Die Antwort ist: zweimal ja (siehe weiter unten) !

Begründung :

Die gesetzliche Grundlage für das Bewohnerparken ist § 45 StVO Abs.: 1b Ziff 2a in Verbindung mit VwV StVO zu § 45 X.:

Danach ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung

einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorzuliegen!

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauch…, des vorhandenen Parkdrucks… und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser Städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden…

Eindeutige Ziel des Gesetzes: Das Gesetz will helfen, schützen, ein Vorrecht schaffen - nämlich für die dortigen Bewohner. In keiner Weise geht es darum, Autos aus städtischen Quartieren zu verbannen oder auf eine Verkehrswende etc. hinzuwirken. Wird aber eine Regelung getroffen, in der der gewollte Schutz nicht eintritt und auch das Vorrecht der Bewohner gar nicht ausübbar ist, geht die getroffene Regelung nicht nur ins Leere, sondern verkehrt sich ins Gegenteil und wird rechtswidrig. Dann wird schlicht gegen das Gesetz verstoßen.

Auch der Senat der FHH äerte sich in DS 22/5425 vom 12.08.21 im Rahmen einer Anfrage der Partei der Linken:

"Ziel des Bewohnerparkens ist es, dass Bewohnerinnen und Bewohner einfacher einen Parkplatz in fußufiger Entfernung zu ihrem Wohnort finden. Damit können Mobilitätsbedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die nur schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, einfacher erfüllt werden."

Einfacher bedeutet: Einfacher als vor Einführung des Bewohnerparkens. Daran mangelt es für unser Gebiet südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße.

Auch eine „Erhöhung der Verkehrssicherheit“ soll gemäß dem Senat erreicht werden woran es ebenfalls fehlt, sondern im Gegenteil. Der LBV schreibt zum Ziel des Bewohnerparkens darüber hinaus: „Ziel der Einführung…..ist eine faire Aufteilung des öffentlichen Raumes zwischen allen Nutzergruppen.“ Zwischen den Bewohnern von N106 im Bereich südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße und N107 findet aber derzeit keine faire Aufteilung statt, was die Anzahl der freien Parkplätze betrifft.

Der Gesetzeszweck ist (historisch) ferner, das Bewohnen in den städtischen Quartieren attraktiver zu machen und den Bewohnern in Nähe ihres Wohnraumes Parkplätze zur Verfügung zu stellen, um so der Stadtflucht entgegenzuwirken. (Vgl. amtl. Begr. VkBl. 1980, 518) Es soll der Abwanderung der städtischen Bewohner ins Umland entgegengewirkt werden (amtl. Begr. VkBl.2002, 138).

Für den Zuschnitt von Bewohnerparkzonen ergeben sich hieraus folgende maßgeblichen Kriterien : Um den erheblichen Parkdruck zu verringern (1.) müssen ortsübliche Nahbereiche definiert werden (1.), die fußufig in zumutbarer Entfernung erreicht werden für Bewohner ohne (!) private Stellplätze. Das Ganze: unter Berücksichtigung des angemessenen Gemeingebrauchs (dazu 3). Liegen diese Voraussetzungen tatsächlich vor, in N106 und auch in N107?

1.

Der derzeitige Zuschnitt des Gebietes N106, bei dem das Gebiet südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße dem Gebiet N106 (und nicht N107) zugeschlagen wird, entspricht den gesetzlichen Vorgaben in keiner Weise: So war es auch in der Ursprungsplanung, zu der auch die Bürgerbefragung erfolgte, nicht vorgesehen: dort erfolgte eine Zuordnung zu N 107.

Bei der Festlegung der Bewohnerparkgebiete muss es sich um einen Nahbereich handeln, der von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht wird, VwV StVO zu § 45 X.

Auf Grund der Vielzahl an Restaurants, Cafes, Arztpraxen, Boutiquen und diverser Einzelhandelsgeschäfte am Eppendorfer Baum, Eppendorfer Landstraße finden sich in N106 im südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße regelmäßig keine Parkplätze für die Bewohner. Insoweit waren wir stets gezwungen, in umgebenden Straßen zu parken. Diese ortsüblichen Nahbereiche sind für uns: rdliche Lenhartzstraße, Haynstraße und Robert-Koch-Straße.

Dort hatten wir. in fussläufiger Entfernung zu unserer Wohnung nahezu immer einen Parkplatz gefunden nichts anderes will auch der Hamburger Senat, siehe zuvor.

Nun soll jenseits zweier großen Tangenten“ die 4- bis 6-spurigen Straßen Eppendorfer Baum und Eppendorfer Landstraße (in diesen Straßen haben Bewohner von N106 kein Parkrecht!) sowie der riesigen Kreuzung mit 6 (!) einmündenden Straßen - geparkt werden. In einem Viertel, das wir bisher nie zum Parken aufgesucht haben und das bis zur Martinistraße am UKE reicht. Für uns ist dies völlig ortsunüblich.

Diese Tangenten und die riesige 6er Kreuzung trennen unser Gebiet Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) optisch,geographisch und insoweit „natürlich“ vom Restbereich des Gebietes N106 ab. Dies wird auf einem maßstabsgetreuen Stadtplan auch sofort deutlich aber nicht auf der Karte der Behörde zur Ausweisung des Gebietes N 106: denn die Darstellung auf der Karte ist nicht maßstabsgetreu und damit verfälschend, weil sie z.B. den Eppendorfer Baum und den Hegestieg in gleicher Breite darstellt, wohingegen in Wahrheit der Hegestieg eine sehr kleine meist einspurige Straße und der Eppendorfer Baum eine vierspurige Ausfallstraße ist. Dies größenmäßig grafisch gleich zu setzen, ist abwegig. In Wahrheit sieht die Stadtkarte mit der entsprechenden Straßenbreite denn auch vollständig anders aus.

Auch der Begriff, den die Behörde selbst für das Gebiet N 106 Bild verwendet „ BW P -Name: N 106 Hoheluft Ost“ zeigt, dass der Zuschlag des Gebietes südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße zu dem Gebiet N 106 Hoheluft Ost falsch ist,

weil das Gebiet südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße als Stadtteil zu Eppendorf gehört - und nicht zu Hoheluft-Ost. Der unnatürliche Zuschlag des Gebietes südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße zum Gebiet N106 führt i.Ü. zu einer Verringerung und nicht zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, wie es aber das Bewohnerparken unter anderem erreichen möchte. Es müssen, um die Parkraumflächen des eigentlichen Gebietes N106 zu erreichen, die 4-spurigen Straßen bzw, die an der Kreuzung 6-spurige Eppendorfer Landstraße und auch die große Kreuzung mit 6 einmündenden Straßen (eine der größten vielspurigen Kreuzungen Hamburgs) gequert werden.

Durch die jetzige Zuordnung zu N 106 entsteht darüber hinaus erheblich mehr Verkehr, weil wir dauerhaft durch das Gebiet N106 fahren müssen, um dort einen Parkplatz zu suchen. Dadurch wird die Fahrzeit im Vergleich zum Zeitpunkt vor Einführung des Bewohnerparkens deutlich verlängert: was u.a. auch an den Einbahnstraßenregelungen sowie den vielen Verboten des Linksabbiegens liegt, wir kommen hier nur schlecht weg, da das Gebiet N106 für uns nur schwer und unter Inkaufnahme erheblicher Umwege erreichbar ist.

Folge: mehr Verkehr, Luftverschmutzung und Lärm. Nach Maßgabe des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, soll aber das Gesamtaufkommen an Kraftfahrzeugverkehr reduziert und die Parkplatzsituation der Bewohner verbessert werden, die über keine private Abstellmöglichkeit verfügen (BayVGH Beschl. V. 15.07.2020 CE 20 1232, juris).

Die sich ergebenden langen Distanzen zwischen unseren Wohnungen und im südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße und Parkplätzen am Ende von N106 sind für Familien mit kleinen Kindern und für betagtere und/oder für mobilitätseingeschränkte Personen unzumutbar.

Vor allem vor dem Hintergrund, daß im Gebiet N 107 fußufig Parkplätze zur Verfügung standen und stehen ist dies absurd und unzumutbar.

Welche Personengruppen stellen sich Planer vor? Sportliche Menschen mit 30 ohne kleine Kinder? Versuchen Sie, abends nach Kindergarten/Schule/Sport diese Distanzen mit kleinen Kindern zu laufen. Und ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen? Die zwar Autofahren können aber sich ansonsten mit Hilfe von Gehhilfen fortbewegen?

2.

hrend in ganz erheblichen Teilen des Gebietes N107 die Parkplätze nicht benutzt werden und häufig viele frei sind, ist der Parkdruck im Gebiet N106 jedenfalls für die Bewohner südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße noch einmal erheblich gestiegen, was durch den Bau der Fahrradstraße und dem Wegfall weiterer Parkplätze noch verschlimmert wurde. Nur an Ausnahmetagen (z.B. in den Ferien) sind manchmal einzelne freie Parkplätze sichtbar. Dies führt zu dem grotesken Ergebnis, dass die Bewohner von südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße durch ungenutzte Parkraumgebiete fahren, etwa am nördliche Lenhartzstraße Robert.Koch-Straße und Haynstraße etc., die direkt und nah um die Ecke liegen, um dafür in mit erheblichen Parkdruck versehenen Zonen, die jenseits der

Tangenten Eppendorfer Baum und Lenhartzstraße belegen sind, suchen zu müssen.

Die Parkgebiete nördliche Lenhartzstraße, Robert.Koch-Straße und Haynstraße sind viele Parkplätze ungenutzt. Zu jeder Tag- und Nachtzeit stehen erhebliche Parkflächen nach Einführung des Bewohnerparkens dort leer.

Kommt es im Übrigen (gegen den massiven Widerstand der Bewohner) zu den geplanten/eingeführten Maßnahmen im Bereich Husumer Straße/Abendrothsweg etc. wie etwa Längsparken, führt dies zu weiterer Parkplatzreduzierung im Gebiet N106 und damit verschärft sich der Parkdruck noch weiter. Die gleichzeitige Durchführung der zwei Vorhaben - Umgestaltung mit der Folge von Parkplatzvernichtung einerseits aber Einführung von Bewohnerparkgebieten, weil erheblicher Parkdruck besteht, andererseits beisst sich.

Es zeigt sich: Jedenfalls die Kriterien „Parkdruckverringerung“ und „ortsübliche Parkraumzuweisung“ sind beim derzeitigen Zuschnitt des Bereichs N 106 für das Gebiet südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße nicht erfüllt. die Lage hat sich nicht verbessert, sondern verschlimmert, es ist keine Erleichterung eingetreten ist. Der derzeitige Zuschnitt ist damit rechtswidrig. Er ist auch unfair, weil er den Bewohnern lange verkehrsunsichere Distanzen zum Parkplatz zumutet, wobei um die Ecke (Haynstraße, Robert-Koch-Straße, nördliche Lenhartzstraße etc.) der Parkraum brach liegt.

3. Nur der Vollständigkeit halber: Für das gesamte Gebiet sowohl N 106 als auch N 107 gilt, dass der angemessene Gemeingebrauch auch bei der derzeitigen Regelung sichergestellt ist, weil überall das Kurzzeitparken gegen Entgelt für den Gemeingebrauch ermöglicht wurde.)

sungen:

1.

Das Einfachste wäre es, die Gebiete südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße dem Gebiet N 107 zuzuschlagen. Dies würde an den jeweiligen Gesamtausmaßen der Gebiete kaum etwas ändern und damit die Derzeitige Ausdehnungssituation rechtlich nicht verschlechtern. Offenbar gibt es zu VwV zu § 45 StVO, X, der von 1.000 m Ausdehnung spricht, in der Praxis einen Tolleranzbereich, damit es nicht zu absurden Schnitten quer durch Straßen kommt. Jedenfalls ergibt sich bei Messung der äersten Distanzen des Gebietes N 106 auf der roten Grenzlinie mit dem Distanzmesser google maps sowie „Entfernungpinner“(von Ecke Hegestraße/Haynstraße, Wasserseite bis zur Ecke Hoheluftchausse/Ecke Martinistraße Seite des UKE oder auch bis zum Itzehoer Weg beim derzeitigen Zuschnitt ein Wert von etwa 1200 m. Bei einer Zuordnung des Gebietes südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße und Hegestieg/Ende Hegestraße zu N107 würde dieser „Tolleranzbereich“ jedenfalls nicht überschritten, sondern sogar unterschritten werden.

2.

Es werden für die Grenzbereiche von N106 im südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße und N107 Mischzonen eingerichtet, die es den Bewohnern der südliche Lenhartzstraße (Eppendorfer Seite) bis Haynstraße erlauben würden neben der Zone N106 auch die Zone N107 zu beparken, und zwar jene, die auch bisher ortsüblich aufgesucht wurden und derzeit viele freie Parkplätze aufweisen u.a. Haynstraße, Robert-Koch-Straße, nördliche Lenhartzstraße. Vice Versa, würde das natürlich auch für die Bewohner im Grenzbereich von N107 in den Straßen Haynstraße, Robert-Koch-Straße, nördliche Lenhartzstraße gelten. Hier wäre dann auch der übliche Rechtverkehr möglich.

3.

Weiter Prüfung des Kriteriums der Berechtigten für das Bewohnerparken:

- Sollen auch Bewohner mit Zweitwohnsitz berechtigt sein?

- Sollen Bewohner einen Ausweis erhalten können, die selbst über Stellflächen/Tiefgaragen- oder Garagenplätze verfügen?

Wir hatten nach Einführung der Zone N106 sofort bei der LBV die Situation vorgetragen, da es vorhersehbar und objektiv nicht nachvollziehbar und unlogisch ist, dass wir in der Zone 106 zugeordnet sind.

Die LBV hat daraufhin, bezüglich des Parkens in N107 in der Nähe von N106, geantwortet, „Von einer kulanten Handhabung im Rahmen des Ermessens der Kontrollkräfte ist auszugehen, dies hat jedoch keinerlei rechtliche Verbindlichkeit.“

Leider ist eine kulante Handhabung (in Überlappungszonen) nicht der Fall. Wir haben bereits diverse Verwarnungsgeldbescheide von der ihnen (der Behörde) bekommen und bei Wiederspruch und Vortrag sowie Vorlage der Korrespondenz mit der LBV nichts erreicht und wir haben inzwischen die Nase voll, denn auch das soziale Leben leidet sehr darunter und wir hoffen auf Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Dr. Bettina Schomburg

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Lenhartzstraße Haynstraße Husumer Str. Eppendorfer Baum Eppendorfer Landstraße Martinistraße Eppendorf Itzehoer Weg

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