Bürgerbegehren Stand Up Winterhude: Zustandekommen
Am 18.06.2024 wurde das Bürgerbegehren „Stand UP Winterhude“ angezeigt mit folgender Fragestellung:
„Sind Sie dafür,
dass die vorhandenen Grünflächen zwischen Goldbekkanal und Poßmoorweg mit seinen Kleingärten erhalten bleiben und als temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für den Bau der U5 keine Verwendung finden.“
Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige von zwei Prozent der zur Bezirksversammlung Hamburg-Nord Wahlberechtigten unterstützt wird (§ 32 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)).
Die Unterstützungsfrist lief vom 18.06.2024 bis 18.12.2024. Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 5.000.
Die Prüfung der fristgerecht eingereichten Liste ist abgeschlossen.
Im Ergebnis stellte das Bezirksamt fest, dass mindestens 5.000 gültige Unterschriften vorliegen.
Die Bezirksabstimmungsleitung hat mit Bescheid vom 16.01.2025 festgestellt, dass das Bürger- begehren zustande gekommen ist.
Mit Bescheid vom 25.06.2024 wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren unverbindlich ist
gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO).
Weiteres Vorgehen:
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens hat die Bezirksversammlung zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiative ist rechtzeitig zu laden (§ 17BezAbstDurchfVO).
Sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauenspersonen gebilligt wird, wird spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG, § 7 Abs. 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG)).
Die zweimonatige Einigungsfrist mit der Bezirksversammlung beginnt am 16.01.2025 und endet am 16.03.2025. Die Einigungsfrist läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung diese im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden. Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verständigen (§ 7 Abs. 3 BezAbstDurchfG, § 20 BezAbstDurchfVO).
Der Bürgerentscheid hat nach § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Michael Werner-Boelz
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