Bürgerbegehren Stand Up Winterhude: Anzeige und Zulässigkeit
Am 18.06.2024 wurde das Bürgerbegehren „Stand Up Winterhude“ angezeigt.
Das Bürgerbegehren hat folgenden Text:
„Sind Sie dafür,
dass die vorhandenen Grünflächen zwischen Goldbekkanal und Poßmoorweg mit seinen Kleingärten erhalten bleiben und als temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für den Bau der U5 keine Verwendung finden.“
Die Anzeige entspricht den formalen Voraussetzungen, die sich aus § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken (BezAbstDurchfG) ergeben.
Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 BezAbstDurchfG beginnt am 18.06.2024 und endet am 18.12.2024.
Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 5000. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 09.06.2024 ermittelt. Dies waren 250.004.
Das Bürgerbegehren ist gemäß § 4 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) zulässig.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO) ist ein Bürgerbegehren zulässig, wenn die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, in der die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann.
Das Bürgerbegehren ist unverbindlich gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfVO.
Zutreffend wird auf der Musterunterschriftenliste darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Bürgerbegehrens für das Bezirksamt keine bindende Wirkung entfaltet. Danach wird der Regelung nach § 2 Abs. 5 S. 3 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz entsprochen, wonach für die Unterzeichnenden ersichtlich sein muss, soweit die Bezirksversammlung zu dem Gegenstand des Bürgerbegehrens keinen das Bezirksamt bindenden Beschluss fassen kann. Das ist hier der Fall, denn das Bezirksamt ist nicht für das Planfeststellungsverfahren zur U 5 zuständig.
Die Sperrwirkung nach § 5 BezAbstDurchfG tritt erst ein, wenn ein Drittel der für das Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften vorliegen. Dies sind 1.667 Unterschriften.
Wenn die Sperrwirkung eintritt, dürfen gemäß § 13 Absatz 1 BezAbstDurchfVO die Bezirksversammlung und das Bezirksamt eine dem Bürgerbegehren zuwiderlaufende Maßnahme weder beschließen noch vollziehen. Die Grenzen der Sperrwirkung sind dabei jedoch zu beachten. Diese werden u.a. in § 13 BezAbstDurchfVO in den Absätzen 3 bis 6 genannt.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz