Bürgerbegehren Eine Grünfläche für Alle Anzeige am 15.04.2021 und Zulässigkeit
Letzte Beratung: 04.05.2021 Hauptausschuss Ö 5.3
Am 15.04.2021wurde das Bürgerbegehren „Eine Grünfläche mit Alle“ mit folgender Fragestellung angezeigt:
„Sind Sie dafür, dass die Parkanlage am Eppendorfer Mühlenteich so, wie diese als öffentliche Grünfläche durch den Bebauungsplan Eppendorf 10 festgesetzt ist, erhalten bleibt und nicht verkleinert wird und dass der Entwurf des Bebauungsplanes Eppendorf 26/Alsterdorf 23, der einen wesentlichen Teil der Parkanlage der Öffentlichkeit entzieht, um eine Tennissportanlage festzusetzen, die üblicherweise nur Vereinsmitgliedern zugänglich ist, nicht wirksam wird?“
Die Anzeige entspricht den formalen Voraussetzungen, die sich aus § 2 BezAbstDurchfG
(Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz) ergeben.
Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 BezAbstDurchfG beginnt am 15.04.2021 und endet am 15.10.2021.
Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 4.932. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 26.05.2019 ermittelt. Dies waren 246.600 Wahlberechtigte.
Das Bürgerbegehren ist gemäß § 4 BezAbstDurchfG zulässig und verbindlich.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BezAbstDurchfVO (Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung) ist ein Bürgerbegehren zulässig, wenn die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, in der die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann. Es ist verbindlich, wenn die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, die für den Bezirk von Bedeutung ist und deren Erledigung in bezirkliche Zuständigkeit fällt (§ 6 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfVO).
Im Ergebnis der Prüfung wird festgestellt, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Die Sperrwirkung nach § 5 BezAbstDurchfG tritt erst ein, wenn ein Drittel der für das Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften vorliegen. Dies sind 1.644 Unterschriften.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Michael Werner-Boelz
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