Blockierter Fuß- und Radweg zwischen Mundsburg und Hamburger Straße - weiter an der Öffnung arbeiten! Antwort des Bezirksamtes
Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung
am 16.02.2026 mit oben genannter Thematik auseinandergesetzt und mehrheitlich folgende
Beschlussempfehlung formuliert:
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Das Bezirksamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Wie in der Drs. 21‑5097.1.1 dargestellt, hat das Bezirksamt die maßgeblichen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine mögliche Öffnung des Zauns bereits umfassend geprüft. Die Voraussetzungen sind komplex und betreffen sowohl bauliche als auch eigentumsrechtliche Aspekte. Der Zaun wurde nicht vom Bezirksamt errichtet und befindet sich nicht im bezirklichen Eigentum. Er steht auf dem angrenzenden Flurstück im Verwaltungsvermögen der BVM (Schnellbahnbau), der als Grundeigentümerin auch die Unterhaltungs‑ und Verkehrssicherungspflicht einschließlich Wegereinigung und Winterdienst obliegt. Auch bei einer Öffnung des Zauns und einer faktischen Freigabe der Fläche für den öffentlichen Verkehr bliebe sie weiterhin städtischer Privatgrund, da sie ohne die erläuterten baulichen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen für die erforderliche Widmung nach HWG erfüllen würde. Zudem besteht zwischen dem öffentlichen Gehweg und der unbebauten Fläche hinter dem Zaun ein Höhenunterschied von etwa 40 cm, der im Falle einer Öffnung zwingend baulich berücksichtigt werden müsste.
Unabhängig davon möchten wir auf einen Fehler in der Drs. 21‑5097.1.1 hinweisen: Die dort angegebene Breite der Fernwärmetrasse der Hamburger Energiewerke ist unzutreffend. Das Leitungspaket misst korrekt 130 cm × 70 cm.
Vor dem Hintergrund dieser bereits abgeschlossenen Prüfung der Rahmenbedingungen sowie der Vielzahl laufender und priorisierter Maßnahmen im Gesamt‑Arbeitsprogramm ist eine erneute oder weitergehende Befassung durch das Bezirksamt derzeit nicht vorgesehen. Sollte sich die Priorisierungslage künftig ändern oder neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Angelegenheit erneut aufgegriffen werden.
Zur weiteren Einordnung verweisen wir auf die bereits vorgelegten Drucksachen in derselben Angelegenheit:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.