Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Hier: Aufstellung der Vorschlaglisten für die Wahlperiode 20025 bis 2030
Letzte Beratung: 17.04.2025 Bezirksversammlung Ö 8.1
Nach § 14 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Vorschlaglisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.
Das Bezirksamt wurde von der Justizbehörde aufgefordert, Vorschlaglisten für die Neu- bzw. Wiederberufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht und am Landessozialgericht einzureichen, deren Amtszeit zum 2. Quartal 2025 endet. Das Bezirksamt ist gebeten worden, für das Sozialgericht mindestens neun Personen und für das Landessozialgericht drei Personen vorzuschlagen.
Das Bezirksamt hat zum einen die amtierenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichtes sowie des Sozialgerichtes angeschrieben, ob die Bereitschaft besteht, sich erneut in die Vorschlagliste aufnehmen zu lassen. Des Weiteren wurden Interessierte am Schöffenamt bzw. am Amt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter angeschrieben.
Voraussetzungen:
Gemäß § 16 SGG kann das Amt am Sozialgericht ausüben, wer Deutsche/r ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 35 SGG müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtlich am Sozialgericht oder Landessozialgericht tätig gewesen sein.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung zu den beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
Vorschlagliste (vertraulich)
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