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Bebauungsplanentwurf Alsterdorf 8 (2. Änderung) „Alsterdorfer Straße“ hier: Information über die Einleitung des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans Alsterdorf 8

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 05.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss Ö 8.3

Sachverhalt

 

Der Gewerbestandort Alsterdorf mit seinen vielfältig genutzten Flächen rund um die Alsterdorfer Straße steht in den letzten Jahren verstärkt unter Umwandlungsdruck. Aufgrund von Spekulation auf eine gliche Wohnnutzung einzelner Flächen (trotz bestehender Gewerbegebietsfestsetzung) kommt es vermehrt zu Leerstand und ausbleibenden Investitionen in den Gebäudebestand. Mittlerweile schädigen Brachflächen und der schlechte Zustand mancher Gebäude das Stadtbild und den Standort insgesamt. Zudem sind die Gewerbegebiete einem fortwährenden Nutzungsdruck besonders durch Anträge für wohnähnliche Nutzungen ausgesetzt, die dort planungsrechtlich derzeit zulässig sind, aber nicht den oben genannten Zielen entsprechen (z. B. Boardinghouses).

 

Da auch und gerade innerstädtisch weiterhin Gewerbeflächen benötigt werden, kommt eine Ausweitung der Wohnnutzung am Standort Alsterdorf nicht in Betracht. Aufgrund seiner optimalen Lage mit einer guten Verkehrsanbindung und in der Nähe vieler Wohngebiete bietet Alsterdorf sehr gute Bedingungen für eine Revitalisierung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes.

 

Die Gewerbegebiete in Alsterdorf rund um die Alsterdorfer Straße weisen neben gewerblichen Nutzungen auch Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie einige Wohnnutzungen auf und stellen sich damit nicht als klassisches Gewerbegebiet dar. Gleichwohl ist es erklärtes Ziel bezirklicher Politik und Verwaltung, an diesem Gewerbestandort mit seiner vitalen Gewerbestruktur festzuhalten, nicht zuletzt deshalb, weil Gewerbeflächen im Bezirk Hamburg-Nord knapp sind und im Grundsatz keine neuen Gewerbeflächen mehr generiert werden können. Die Entwicklungsstrategie des bezirklichen Gewerbeflächenkonzepts von 2018 sieht für die gewerblichen Flächen entlang der Alsterdorfer Straße eine Weiterentwicklung durch gewerbliche Nutzungsintensivierung für Handwerk, urbane (emissionsarme) Produktion oder das Kreativgewerbe unter Abwehr weiterer Wohnnutzungen vor.

 

Grundlage des Bebauungsplanverfahrens zur Sicherung der gewerblichen Flächen ist zudem die von der Bezirksversammlung am 14.03.2024 einstimmig beschlossene Vergabe eines Entwicklungskonzepts (Drs. 21-5161.1 „Moderne Gewerbeentwicklung in Alsterdorf fördern“). Die Erstellung des Konzepts wird durch finanzielle Mittel der Bezirksversammlung, der BWFGB für das Beteiligungskonzept und der BWI unterstützt. Das Entwicklungskonzept wurde an eine Arbeitsgemeinschaft von GOS Hamburg und BPW Bremen vergeben und wird zurzeit unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet. 

 

Durch die Bebauungsplanänderung sollen im Bereich der Gewerbegebiete die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um insbesondere die Ansiedlung von wohnähnlichen Nutzungen (z. B. u.a. Boardinghouses) und Beherbergungsbetrieben einzuschränken, damit die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe und handwerkliche Dienstleistungen verfügbar bleiben und vor Verdrängung geschützt werden. Daher soll ein Textänderungsverfahren des Bebauungsplans Alsterdorf 8 angestrebt werden.

 

Für die Änderungen des Bebauungsplans Alsterdorf 8 wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB angewendet. Im Sinne der Planungsbeschleunigung wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung (i. d. R. öffentliche Plandiskussion) gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Eine Beteiligung der GrundeigentümerInnen und Gewerbetreibenden findet bereits während der Erstellung des Entwicklungskonzepts „Alsterdorfer Straße“ Ende September 2024 statt. Der (betroffenen) Öffentlichkeit wird zudem im weiteren Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Aufgrund der Dringlichkeit der Gewerbeflächensicherung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Zurückstellung von Bauanträgen gemäß § 15 BauGB wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss gefasst (N2/24).

 

Petitum/Beschluss

Beschluss:

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Michael Werner-Boelz

 

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  • Luftbild
  • Karte des geltenden Planrechts

 

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