21-2762

Bebauungsplan-Entwurf Winterhude 42 / Barmbek-Nord 42 / Alsterdorf 42 – 1. Änderung hier: Ergänzung einer textlichen Festsetzung

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

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21.10.2021
Sachverhalt

Leider wurde die Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses noch nicht wirksam umgesetzt, da die mit der Einladung zur Bezirksversammlung am 16.09.2021 ver- sandten Planunterlagen versehentlich nicht identisch mit denen des Stadtentwicklungs- ausschusses am 09.09.2021 waren. Insofern wird nunmehr um Kenntnisnahme und Zu- stimmung gebeten entsprechend der Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsaus- schusses.

 

In der Verordnung wurde im § 2 Nummer 21 folgende Festsetzung ergänzt:

 

„Im Sondergebiet kann - südlich der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche – in der festge- setzten Fläche für eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von 3,50 Meter und eine maximale Länge von 9,25 Meter aufweist. Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des Rohbaus des im Son- dergebiet zugelassenen Gebäudes abgerissen werden.“

 

Hintergrund ist, dass sich das im Wettbewerb prämierte Erschließungsbauwerk, mit einer Treppenanlage und einem Fahrstuhl auf öffentlichen Grund, welches über eine Brücke  das erste Obergeschoss von der Hebebrandstraße fußläufig und auch barrierefrei er- schließt, nicht im Bebauungsplan verankern lässt.

Eine Realisierung ist nur auf dem Wege der Befreiung nach Feststellung des Bebauungs- plans möglich. Da das Erschließungsbauwerk als Rettungsweg fungiert, ist während der Bauphase eine temporäre Lösung für den Rettungsweg in Form einer Treppe an der Fas- sade innerhalb des Brückenbereichs notwendig.  

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird gebeten, die Verordnung und Begründung des Entwurfs Winterhude 42/ Barmbek-Nord 42/ Alsterdorf 42 – 1. Änderung (in der vorliegenden Fassung) sowie  die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs zur Kenntnis zu nehmen und einer vorgezogenen Vorweggenehmigungsreife gemäß § 33 Abs. 3 BauGB zuzustimmen.

 

 

 

Michael Werner-Boelz

 

Anhänge

 

Planzeichnung

Verordnung

Begründung